Handelsregister · HRA 86369
Chronologischer Auszug
Gemeinsames Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft Anstalt des öffentlichen Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau · Amtsgericht München
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Gemeinsames Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft Anstalt öffentlichen Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau b) Olching, Landkreis Fürstenfeldbruck c) Ordnungsgemäße Beseitigung der von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau angelieferten Abfälle im Rahmen derer gesetzlichen Beseitigungspflicht, d.h. das ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren mögliche Verwertung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hierzu gehört auch Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Nachsorge der dazu erforderlichen Anlagen in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau. Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll sich das Kommunalunternehmen auch darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen, insbesondere Abfälle thermisch behandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B. Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag eines Trägers für diesen weitere Leistungen (z.B. Projektabwicklungen, Aufträge, Betriebsführungen,etc.) erbringen. Dies gilt nur, wenn eine ordnunsgemäße Erledigung der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben auch während der gesamten Dauer der Leistungserbringung gewährleistet bleibt. Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die Leistungserbringung keine finanziellen Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den jeweils anderen Träger auf Aufforderung unverzüglich freizustellen. Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf das Kommunalunternehmen übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen. | a) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. b) Vorstand: Dr. König, Thomas, Grafrath, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. Vorstand: Tierhold, Wolfgang, Puchheim, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. | a) Anstalt öffentlichen Rechts Satzung vom 22.07.2005. b) Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der GfA Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH mit dem Sitz in Olching (Amtsgericht München HRB 71129). | a) 29.07.2005 Dr. Willer | |
| 2 | a) Firma berichtigt in: Gemeinsames Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft Anstalt des öffentlichen Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau c) Ergänzt, nun: Ordnungsgemäße Beseitigung der von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau angelieferten Abfälle im Rahmen derer gesetzlichen Beseitigungspflicht, d.h. das ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren mögliche Verwertung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Hierzu gehört auch Errichtung, Betrieb, Unterhaltung und Nachsorge der dazu erforderlichen Anlagen in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau. Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll sich das Kommunalunternehmen auch darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen, insbesondere Abfälle thermisch behandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B. Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag eines Trägers für diesen weitere Leistungen (z.B. Projektabwicklungen, Aufträge, Betriebsführungen,etc.) erbringen. Dies gilt nur, wenn eine ordnunsgemäßeErledigung der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben auch während der gesamten Dauer der Leistungserbringung gewährleistet bleibt. Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die Leistungserbringung keine finanziellen Nachteile entstehen: der Auftraggeber hatden jeweils anderen Träger auf Aufforderung unverzüglich davon freizustellen. Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf das Kommunalunternehmen übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen. | a) 05.08.2005 Böhm b) Berichtigung/Ergänzung der Eintragung Nr.1 von amtswegen | |||
| 3 | Einzelprokura: Knoke, Rosemarie, Inning, *XX.XX.XXXX | a) Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 28.04.2008 mit Zustimmung der Trägerlandkreise die Änderung des § 10 (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen) der Satzung beschlossen. | a) 08.09.2008 Unglaub | ||
| 4 | b) Geschäftsanschrift: Josef-Kistler-Weg 22, 82140 Olching | b) Ausgeschieden: Vorstand: Tierhold, Wolfgang, Puchheim, *XX.XX.XXXX | a) 25.08.2009 Dvorak | ||
| 5 | b) Von Amts wegen gelöscht: Geschäftsanschrift: Josef-Kistler-Weg 22, 82140 Olching | b) Bestellt: Vorstand: Hennig-Cardinal von Widdern, Georg, Olching, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. | a) 28.01.2011 Renner | ||
| 6 | Prokura erloschen: Knoke, Rosemarie, Inning, *XX.XX.XXXX | a) 11.09.2017 Baier | |||
| 7 | b) Personendaten geändert, nun: Vorstand: Dr. König, Thomas, Türkenfeld, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. | Einzelprokura: Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX | a) 02.07.2019 Baier | ||
| 8 | c) Gegenstand geändert, nun: Gegenstand des Unternehmens ist die von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau angelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen, d.h. das ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren mögliche Verwertung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bei geringstmöglicher Belastung der Umwelt. Hierzu gehören auch die Einrichtung, der Betrieb, die Unterhaltung und die Nachsorge der dazu erforderlichen Anlagen in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau. Der Landkreis Fürstenfeldbruck und der Landkreis Dachau übertragen die abfallwirtschaftliche Teilaufgabe Verwertung und Beseitigung der in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau anfallenden Abfälle zur Beseitigung auf das Kommunalunternehmen und verpflichten sich zu deren Anlieferung. Das Kommunalunternehmen ist für diese Teilaufgabe öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger und erhält hierfür von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau ein Entgelt, das sich nach den Vorgaben des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Kommunalabgabengesetzes bemisst. Nicht zu den Aufgaben gehören Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenhaushub. Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll sich das Kommunalunternehmen auch darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen, insbesondere Abfälle thermisch behandeln. Das Kommunalunternehmen kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B. Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag eines Trägers für diesen weitere Leistungen (z.B. Projektabwicklungen, Aufträge, Betriebsführungen, etc.) erbringen. Dies gilt nur, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Aufgaben auch während der gesamten Dauer der Leistungserbringung gewährleistet bleibt. Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die Leistungserbringung keine finanziellen Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den jeweils anderen Träger auf Aufforderung unverzüglich davon freizustellen. Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 5 auf das Kommunalunternehmen übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen. | a) Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2019 die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Gegenstand. | a) 15.09.2020 Baier | ||
| 9 | b) Ausgeschieden: Vorstand: Hennig-Cardinal von Widdern, Georg, Olching, *XX.XX.XXXX | a) 22.10.2020 Baier | |||
| 10 | b) Bestellt: Vorstand: Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt. | Prokura erloschen: Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX | a) 09.02.2022 Baier | ||
| 11 | a) Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2023 die Änderung der §§ 1, 2 und 7 der Satzung beschlossen. Die Trägerlandkreise des gemeinsamen Kommunalunternehmens haben dieser Satzungsneufassung zugestimmt. Die Satzung wurde am 15.09.2023 im Oberbayerischen Amtsblatt bekannt gemacht. | a) 07.10.2024 Steinbeisser | |||
| 12 | c) Gegenstand im Bezug auf Eintragungsnummer 11 von Amts wegen ergänzt: Gegenstand des Unternehmens ist die von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau angelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu verwerten oder zu beseitigen, d.h. das ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren mögliche Verwertung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bei geringstmöglicher Belastung der Umwelt. Hierzu gehören auch die Einrichtung, der Betrieb, die Unterhaltung und die Nachsorge der dazu erforderlichen Anlagen in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau. Der Landkreis Fürstenfeldbruck und der Landkreis Dachau übertragen die abfallwirtschaftliche Teilaufgabe Verwertung und Beseitigung der in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau anfallenden Abfälle zur Beseitigung auf das Kommunalunternehmen und verpflichten sich zu deren Anlieferung. Das Kommunalunternehmen ist für diese Teilaufgabe öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger und erhält hierfür von den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau ein Entgelt, das sich nach den Vorgaben des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie des Kommunalabgabengesetzes bemisst. Nicht zu den Aufgaben gehören Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenhaushub. Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll sich das Kommunalunternehmen auch darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen, insbesondere Abfälle thermisch behandeln. Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag eines Trägers für diese weitere Leistungen (z.B. Projektentwicklungen, Aufträge, Betriebsführungen, etc.) erbringen. Dies gilt nur, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden Aufgaben auch während der gesamten Dauer der Leistungserbringung gewährleistet bleibt. Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die Leistungserbringung keine finanziellen Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den jeweils anderen Träger auf Aufforderung unverzüglich davon freizustellen. Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf das Kommunalunternehmen übertragene Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen. Das Kommunalunternehmen kann im Wirkungskreis der beiden Träger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien einschließlich der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zum Zwecke der Stärkung der örtlichen Energieversorgung errichten und betreiben. Das Kommunalunternehmen kann sich zu Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. | a) 04.11.2024 Steinbeisser b) Ergänzung der Eintragungsnummer 11 von Amts wegen |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.