Handelsregister · HRA 86369

Chronologischer Auszug

Gemeinsames Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft Anstalt des öffentlichen Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau · Amtsgericht München

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 24.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmensa) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitgliedera) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Gemeinsames Kommunalunternehmen für
Abfallwirtschaft Anstalt öffentlichen Rechts
der Landkreise Fürstenfeldbruck und Dachau

b)
Olching, Landkreis Fürstenfeldbruck

c)
Ordnungsgemäße Beseitigung der von den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau
angelieferten Abfälle im Rahmen derer
gesetzlichen Beseitigungspflicht, d.h. das
ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und
Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren
mögliche Verwertung und die damit in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Hierzu gehört auch Errichtung, Betrieb,
Unterhaltung und Nachsorge der dazu
erforderlichen Anlagen in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck und Dachau.
Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll
sich das Kommunalunternehmen auch
darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen,
insbesondere Abfälle thermisch behandeln.
Das Kommunalunternehmen kann sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen
gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B.
Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen
gründen und erwerben.
Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag
eines Trägers für diesen weitere Leistungen
(z.B. Projektabwicklungen, Aufträge,
Betriebsführungen,etc.) erbringen. Dies gilt
nur, wenn eine ordnunsgemäße Erledigung der
sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben auch
während der gesamten Dauer der
Leistungserbringung gewährleistet bleibt.
Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die
Leistungserbringung keine finanziellen
Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den
jeweils anderen Träger auf Aufforderung
unverzüglich freizustellen.
Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf
das Kommunalunternehmen übertragene
Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
a)
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder
bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

b)
Vorstand:
Dr. König, Thomas, Grafrath, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.

Vorstand:
Tierhold, Wolfgang, Puchheim, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.
a)
Anstalt öffentlichen Rechts
Satzung vom 22.07.2005.

b)
Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der GfA
Gesellschaft für Abfallwirtschaft mbH mit dem Sitz in Olching
(Amtsgericht München HRB 71129).
a)
29.07.2005
Dr. Willer
2a)
Firma berichtigt in:
Gemeinsames Kommunalunternehmen für
Abfallwirtschaft Anstalt des öffentlichen
Rechts der Landkreise Fürstenfeldbruck und
Dachau

c)
Ergänzt, nun:
Ordnungsgemäße Beseitigung der von den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau
angelieferten Abfälle im Rahmen derer
gesetzlichen Beseitigungspflicht, d.h. das
ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und
Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren
mögliche Verwertung und die damit in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Hierzu gehört auch Errichtung, Betrieb,
Unterhaltung und Nachsorge der dazu
erforderlichen Anlagen in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck und Dachau.
Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll
sich das Kommunalunternehmen auch
darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen,
insbesondere Abfälle thermisch behandeln.
Das Kommunalunternehmen kann sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen
gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B.
Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen
gründen und erwerben.
Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag
eines Trägers für diesen weitere Leistungen
(z.B. Projektabwicklungen, Aufträge,
Betriebsführungen,etc.) erbringen. Dies gilt
nur, wenn eine ordnunsgemäßeErledigung der
sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben auch
während der gesamten Dauer der
Leistungserbringung gewährleistet bleibt.
Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die
Leistungserbringung keine finanziellen
Nachteile entstehen: der Auftraggeber hatden
jeweils anderen Träger auf Aufforderung
unverzüglich davon freizustellen.
Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf
das Kommunalunternehmen übertragene
Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
a)
05.08.2005
Böhm

b)
Berichtigung/Ergänzung
der Eintragung Nr.1 von
amtswegen
3Einzelprokura:
Knoke, Rosemarie, Inning, *XX.XX.XXXX
a)
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 28.04.2008 mit
Zustimmung der Trägerlandkreise die Änderung des §
10 (Wirtschaftsführung und Rechnungswesen) der Satzung
beschlossen.
a)
08.09.2008
Unglaub
4b)
Geschäftsanschrift:
Josef-Kistler-Weg 22, 82140 Olching
b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Tierhold, Wolfgang, Puchheim, *XX.XX.XXXX
a)
25.08.2009
Dvorak
5b)
Von Amts wegen gelöscht:
Geschäftsanschrift:
Josef-Kistler-Weg 22, 82140 Olching
b)
Bestellt:
Vorstand:
Hennig-Cardinal von Widdern, Georg, Olching,
*XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.
a)
28.01.2011
Renner
6Prokura erloschen:
Knoke, Rosemarie, Inning, *XX.XX.XXXX
a)
11.09.2017
Baier
7b)
Personendaten geändert, nun:
Vorstand:
Dr. König, Thomas, Türkenfeld, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.
Einzelprokura:
Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX
a)
02.07.2019
Baier
8c)
Gegenstand geändert, nun:
Gegenstand des Unternehmens ist die von
den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau
angelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu
verwerten oder zu beseitigen, d.h. das
ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und
Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren
mögliche Verwertung und die damit in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bei
geringstmöglicher Belastung der Umwelt.
Hierzu gehören auch die Einrichtung, der
Betrieb, die Unterhaltung und die Nachsorge
der dazu erforderlichen Anlagen in den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau.
Der Landkreis Fürstenfeldbruck und der
Landkreis Dachau übertragen die
abfallwirtschaftliche Teilaufgabe Verwertung
und Beseitigung der in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck und Dachau anfallenden
Abfälle zur Beseitigung auf das
Kommunalunternehmen und verpflichten sich
zu deren Anlieferung. Das
Kommunalunternehmen ist für diese
Teilaufgabe öffentlich rechtlicher
Entsorgungsträger und erhält hierfür von den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau ein
Entgelt, das sich nach den Vorgaben des
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie
des Kommunalabgabengesetzes bemisst.
Nicht zu den Aufgaben gehören Bauschutt,
Straßenaufbruch und Bodenhaushub.
Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll
sich das Kommunalunternehmen auch
darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen,
insbesondere Abfälle thermisch behandeln.
Das Kommunalunternehmen kann sich zur
Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen
gleicher oder verwandter Art beteiligen (z.B.
Deponiebetriebe) sowie solche Unternehmen
gründen und erwerben.
Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag
eines Trägers für diesen weitere Leistungen
(z.B. Projektabwicklungen, Aufträge,
Betriebsführungen, etc.) erbringen. Dies gilt
nur, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung
der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden
Aufgaben auch während der gesamten Dauer
der Leistungserbringung gewährleistet bleibt.
Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die
Leistungserbringung keine finanziellen
Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den
jeweils anderen Träger auf Aufforderung
unverzüglich davon freizustellen.
Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 5 auf
das Kommunalunternehmen übertragene
Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
a)
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 26.11.2019 die
Satzung neu gefasst.
Dabei wurde geändert: Gegenstand.
a)
15.09.2020
Baier
9b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Hennig-Cardinal von Widdern, Georg, Olching,
*XX.XX.XXXX
a)
22.10.2020
Baier
10b)
Bestellt:
Vorstand:
Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt.
Prokura erloschen:
Buranj, Thomas, Olching, *XX.XX.XXXX
a)
09.02.2022
Baier
11a)
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 14.06.2023 die
Änderung der §§ 1, 2 und 7 der Satzung beschlossen. Die
Trägerlandkreise des gemeinsamen Kommunalunternehmens
haben dieser Satzungsneufassung zugestimmt. Die Satzung
wurde am 15.09.2023 im Oberbayerischen Amtsblatt bekannt
gemacht.
a)
07.10.2024
Steinbeisser
12c)
Gegenstand im Bezug auf
Eintragungsnummer 11 von Amts wegen
ergänzt:
Gegenstand des Unternehmens ist die von
den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau
angelieferten Abfälle ordnungsgemäß zu
verwerten oder zu beseitigen, d.h. das
ordnungsgemäße Behandeln, Lagern und
Ablagern dieser Abfälle einschließlich deren
mögliche Verwertung und die damit in
Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bei
geringstmöglicher Belastung der Umwelt.
Hierzu gehören auch die Einrichtung, der
Betrieb, die Unterhaltung und die Nachsorge
der dazu erforderlichen Anlagen in den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau.
Der Landkreis Fürstenfeldbruck und der
Landkreis Dachau übertragen die
abfallwirtschaftliche Teilaufgabe Verwertung
und Beseitigung der in den Landkreisen
Fürstenfeldbruck und Dachau anfallenden
Abfälle zur Beseitigung auf das
Kommunalunternehmen und verpflichten sich
zu deren Anlieferung. Das
Kommunalunternehmen ist für diese
Teilaufgabe öffentlich rechtlicher
Entsorgungsträger und erhält hierfür von den
Landkreisen Fürstenfeldbruck und Dachau ein
Entgelt, das sich nach den Vorgaben des
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes sowie
des Kommunalabgabengesetzes bemisst.
Nicht zu den Aufgaben gehören Bauschutt,
Straßenaufbruch und Bodenhaushub.
Zur Auslastung der vorhandenen Anlagen soll
sich das Kommunalunternehmen auch
darüber hinaus abfallwirtschaftlich betätigen,
insbesondere Abfälle thermisch behandeln.
Das Kommunalunternehmen soll auf Antrag
eines Trägers für diese weitere Leistungen
(z.B. Projektentwicklungen, Aufträge,
Betriebsführungen, etc.) erbringen. Dies gilt
nur, wenn eine ordnungsgemäße Erledigung
der sich aus Abs. 1 und Abs. 2 ergebenden
Aufgaben auch während der gesamten Dauer
der Leistungserbringung gewährleistet bleibt.
Dem jeweils anderen Träger dürfen durch die
Leistungserbringung keine finanziellen
Nachteile entstehen: der Auftraggeber hat den
jeweils anderen Träger auf Aufforderung
unverzüglich davon freizustellen.
Jeder Träger kann einzelne nach Abs. 4 auf
das Kommunalunternehmen übertragene
Aufgaben jederzeit wieder an sich ziehen.
Das Kommunalunternehmen kann im
Wirkungskreis der beiden Träger im Rahmen
seiner Leistungsfähigkeit Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbaren Energien
einschließlich der Errichtung von
Energieerzeugungsanlagen zum Zwecke der
Stärkung der örtlichen Energieversorgung
errichten und betreiben.
Das Kommunalunternehmen kann sich zu
Erfüllung seiner Aufgaben an Unternehmen
gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie
solche Unternehmen gründen und erwerben.
a)
04.11.2024
Steinbeisser

b)
Ergänzung der
Eintragungsnummer 11
von Amts wegen

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