Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk e. V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Wiesbaden
Registerblatt
Stand der Angaben
Register
VR 1682
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Letzte Eintragung
07.11.2017
Abrufstand
23.10.2025
Quelle
Handelsregister
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Jeweils zwei Mitglieder, darunter je ein Mitglied der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, vertreten den Verein gemeinsam.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Matthias Uderstadt
Hamburg
Vorstand
Robert Feiger
Neusäß
Vorstand
Ingo Thaidigsmann
Lindenfels
Vorstand
Mathias Bucksteeg
Nichel
Vorstand
Werner Loch
Kobern-Gondorf
Vorstand
Peer Kaufmann
Stadecken-Elsheim
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Satzung vom 10.09.1971 zuletzt geändert am 21.06.2000
Die Mitgliederversammlung vom 24.11.2005 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 16.06.2016 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13 (bisher § 14), 16 (bisher § 17) und 17 (bisher § 18) beschlossen. § 11 der bisherigen Satzung (Geschäftsstelle) wurde gestrichen. Aufgrund der Streichung erhalten die §§ 12 - 20 der bisherigen Satzung eine neue Nummerierung; aus § 12 wird § 11, aus § 13 wird § 12 usw..
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 11.11.1971 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Satzung Blatt 236
Anmeldung Bl. 19, 20, 21 d. A. Bd. II Beschluss Bl. 23, 37 d. A. Bd. II
Anmeldung Blatt 40 - 42 d. A. Beschluss Blatt 46, 47, 57 d. A. Satzung Blatt 49 - 52 d. A.
Anmeldung Blatt 76-78 Band II d. A.
Beschluss Blatt 79-84 Band II d. A.
Anmeldung Blatt 94-96 Band II d. A.
Beschluss Blatt 97-102 Band II d. A.
Anmeldung Blatt 106-108 Band II d. A. Beschluss Blatt 109-113 Band II d. A.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wovon ein Mitglied von der Arbeitgeber- und ein Mitglied von der Arbeitnehmerseite sein muss.