Handelsregister · HRA 2452

Registerinformationen

Gemeindewerke Buseck · Amtsgericht Gießen

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Gemeindewerke Buseck
Rechtsform
sonstige juristische Person
Sitz
Buseck

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
HRA 2452
Gericht
Amtsgericht Gießen
Letzte Eintragung
12.09.2022
Abrufstand
21.10.2025
Quelle
Handelsregister

Tätigkeit

Gegenstand des Unternehmens

Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sicherzustellen, Dienstleistungen für die Gemeindeverwaltung, Unternehmen sowie sonstige Dritte bereitzustellen sowie die Erzeugung von Energie.

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Mathias Schäfer

Lich

Vorstand

Michael Thelen

Reiskirchen

Betriebsleiter(in)

Sebastian Kadner

Langgöns

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Rechtsform

  • Eigenbetrieb der Gemeinde Buseck

Satzung

  • Satzung vom 18.04.1989
  • Die Gemeindevertretung vom 15.12.2004 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
  • Die Gemeindevertretung vom 29.11.2013 hat die Änderung der Satzung in Artikel 1 (Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes) beschlossen.

Freitext

  • Tag der ersten Eintragung: 05.07.2000 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
  • Die Betriebsleiter vertreten die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebssatzung nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen. Die Vertretung erfolgt durch den 1. Betriebsleiter oder bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung durch den 2. Betriebsleiter und bei dessen rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung durch einen vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestellten Stellvertreter. Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie vom 1. Betriebsleiter oder vom 2. Betriebsleiter abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§ 71 HGO).
  • Anmeldung Blatt 29 Sonderband
  • Fall 3
  • Fall 4
  • Fall 5
  • Fall 6

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.