HRB 2714
GAKO Konietzko GmbH
aktuell 17 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Oberer Stephansberg 38 d, 96049 BambergGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bamberg
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 16.05.2023
- Datenstand
- 2025-10-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Gabriela Konietzko
Bamberg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-19 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Geräten und Gefäßen zur Herstellung und Verabreichung von Arzneimitteln und anderen Mischsubstanzen. Die Gesellschaft darf andere Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, pachten, sich an solchen Unternehmungen beteiligen sowie die Geschäfte solcher Unternehmungen führen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu errichten.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 07.05.2021
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
3 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB,
Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters
Rechtsanwalts Matthias Ernst, Geisfelder Str. 14, 96050 Bamberg, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Die Vergütung und die Auslagen sind aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des
Sonderinsolvenzverwalters vom 19.02.2021.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 06.05.2021
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 07.04.2021
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
1. Die Prüfung der bis 01.04.2021 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 0-20 bis 0-22 erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.05.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.04.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 22.01.2021
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Beschluss:
1. In dem am 30.01.2020 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger
aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO
bis 26.02.2021 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner
Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth
Telefon: +49(921)1512380
Telefax: +49(921)15123810
Email: bayreuth@wallnerweiss.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu
bezeichnen.
2.Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner
erhalten Gelegenheit bis 29.03.2021, den Forderungen schriftlich beim
Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 21.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 11.12.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
1. Die Prüfung der bis 09.12.2020 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 0-19 erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.01.2021 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 09.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 24.11.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Aufnahme und
Fortsetzung folgender Rechtsstreite der Schuldnerin:
|gegen die Samix GmbH, Herrn Frank Wilhelm und Herrn Sven Schlegel, OLG
Thüringen, Az. 2 U 187/19
|gegen die Samix GmbH, OLG Thüringen, Az. 2 U 532/16
|gegen die Samix GmbH, OLG Nürnberg, Az. 3 W 1072/18 und
|gegen die Samix GbmH, die Medisca Pharmaceutique Inc. und Herrn Sven Schlegel,
LG Erfurt, Az. 3 O 1549/19
wird bestimmt auf
Mittwoch, 09.12.2020, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, 96047
Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Einberufung einer Gläubigerversammlung
kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts von den Beteiligten
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 24.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 29.10.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
Abteilung für Vollstreckungssachen
Az.: 3 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 29.10.2020 folgenden
Beschluss
Der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Aufnahme bzw.
Fortsetzung von Rechtsstreiten am Mittwoch, 04.11.2020, 14:00 Uhr, wird
aufgehoben.
Gründe:
Eine Beschlussfassung ist laut Mitteilung des Insolvenzverwalters derzeit nicht
erforderlich. Eine Gläubigerversammlung sollte aufgrund der aktuellen Situation
in der Corona-Pandemie derzeit nicht stattfinden.
Der Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung gilt damit als
zurückgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Nüßlein
Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 23.10.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Dr. Sebastian Braun,
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.07.2020.Lediglich beim
Zeitaufwand wurden 0,75 Stunden abgezogen. Die Abstimmung mit dem
Insolvenzverwalter wegen des Antrags auf Aufhebung des Gläubigerausschusses am
16.04.2020 und das dazu gefertigte Schreiben vom 20.04.2020 erfolgte nicht in
der Eigenschaft als Gläubigerausschussmitglied, sondern als Insolvenzgläubiger.
Es war hierzu die Zustimmung eines Insolvenzgläubigers erforderlich. Diese
Zeiten können daher nicht als Zeitaufwand im Gläubigerausschuss berücksichtigt
werden. Berücksichtigungsfähig sind somit 6,5 Stunden.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im
eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 6,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 22.10.2020
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 01.10.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Abstimmung zur
Aufnahme und Fortsetzung folgender Rechtsstreite der Schuldnerin:
- gegen die Samix GmbH, Herrn Frank Wilhelm und Herrn Sven Schlegel, OLG
Thüringen, Az. 2 U 187/19
- gegen die Samix GmbH, OLG Thüringen, Az. 2 U 532/16
- gegen die Samix GmbH, OLG Nürnberg, Az. 3 W 1072/18
- gegen die Samix GmbH, die Medisca Pharmaceutique Inc. und Herrn Sven
Schlegel, LG Erfurt, Az. 3 O 1549/19
wird bestimmt auf
Mittwoch, 04.11.2020, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, 96047
Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Der Antrag des Insolvenzverwalters kann auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten eingesehen werden.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 17.09.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.10.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 17.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 17.03.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Beschluss:
1. Der auf den 18.03.2020 um 11.00 Uhr terminierte Berichts- und Prüfungstermin
wird von Amts wegen aufgehoben.
2. Das weitere Verfahren findet im schriftlichen Verfahren statt
3. Neuer Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf 24.04.2020
Gründe:
Wegen der Corona-Pandemie wurden in Bayern durch die bayerische Staatsregierung
zahlreiche Anordnungen getroffen und entsprechende Maßnahmen ergriffen. Grds.
sollen nach diesen Vorgaben noch eilbedürftige Insolvenzsitzungen stattfinden.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters
sind derzeit keine eilbedürftigen Entscheidungen zu treffen, sodass eine
Terminsaufhebung stattfinden kann. Der Berichts- und Prüfungstermin vom
18.03.2020 wird daher aufgehoben.
Aufgrund der aktuellen Situation kann nicht abgesehen werden, wann wieder
normaler Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Ein neuer Termin könnte daher
derzeit nicht angesetzt werden.
Grds. besteht gem. Insolvenzordnung die Möglichkeit Termine im schriftlichen
Verfahren abzuhalten, sodass das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation ins
schriftliche Verfahren übergeleitet wird und der Berichts- und Prüfungstermin
im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird, um für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 17.03.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2714 HRB 2714: GAKO Konietzko GmbH, Bamberg, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 31.01.2020 (Az. 3 IN 13/20) das Insolvenzv…
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 03.02.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
erlässt das Amtsgericht Bamberg am 03.02.2020 folgenden
Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 31.01.2020 wird
im Tenor wie folgt berichtigt:
Ziff. 8, bisher wie folgt gefasst:
"8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Albrecht Konietzko
Oberer Stephansberg 49g, 96049 Bamberg
|Dr. Sebastian Braun, Kanzlei Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun
Rathausgasse 3, 97877 Wertheim
|Jörg Haus, AMBG Adiutor Management- und Beratungsgesellschaft mbH
Luisenstr. 20, 06618 Naumburg/Saale"
wird wie folgt berichtigt:
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Albrecht Konietzko, Oberer Stephansberg 49g, 96049 Bamberg
|Kanzlei Reinhart/Kober/Großinsky/Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun
|AMBG Adiutor Management- und Beratungsgesellschaft mbH, Luisenstr. 20, 06618
Naumburg/Saale, vertreten durch Herrn Jörg Heus
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Hansen
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 31.01.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Verfahren über den Antrag d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Geräten und Gefäßen zur
Herstellung und Verabreichung von Arzneimitteln und anderen Mischsubstanzen
u.a.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.01.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner
Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth
Telefon: +49(921)1512380
Telefax: +49(921)15123810
Email: bayreuth@wallnerweiss.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 28.02.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.03.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 18.03.2020, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 028, EG, Synagogenplatz 1, Amtsgericht Bamberg
Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Herr Albrecht Konietzko
Oberer Stephansberg 49g, 96049 Bamberg
|Dr. Sebastian Braun, Kanzlei Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun
Rathausgasse 3, 97877 Wertheim
|Jörg Haus, AMBG Adiutor Management- und Beratungsgesellschaft mbH
Luisenstr. 20, 06618 Naumburg/Saale
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.01.2020 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 31.01.2020
******************************************************************************************************
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 3 IN 13/20 · GAKO Konietzko GmbH · Insolvenzgericht Bamberg
- Insolvenzgericht
- Bamberg
- Aktenzeichen
- 3 IN 13/20
- Wirksam am
- 23.01.2020
- Registerbezug
- Bamberg, HRB 2714
In dem Verfahren über den Antrag d.
GAKO Konietzko GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Konietzko Gabriela,
geboren am XX.XX.XXXX, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Register-Nr.: HRB 2714
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Reinhart, Kober, Großkinsky, Braun, Rathausgasse 3, 97877
Wertheim, Gz.: 20/3022-SB/dk Referat RA Dr. Braun
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 23.01.2020 um 11:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jürgen
Wallner, Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth, Telefon: +49(921)1512380, Telefax:
+49(921)15123810, Email: bayreuth@wallnerweiss.de.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 23.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 2714 HRB 2714: GAKO Konietzko GmbH, Bamberg, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Konietzko, Albrecht, Bamberg, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Konietzko, Gabriela, Bam…
HRB 2714 HRB 2714: GAKO Konietzko GmbH, Bamberg, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Konietzko, Gabriela, Kauffrau, Bamberg. Bestellt: Geschäftsführer: Konietzko, Albrecht, Bamber…
HRB 2714 GAKO Konietzko GmbH, Bamberg, Oberer Stephansberg 49 g, 96049 Bamberg. Die Gesellschafterversammlung vom 12.07.2012 hat die Änderung der §§ 7 (Veräußerung und Einziehung von Geschäftsanteilen), 8 (Abfindung …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.