Handelsregister · VR 768
Chronologischer Auszug
Freunde und Förderer der Feuerwehr in der Gemeinde Otzweiler · Amtsgericht Bad Kreuznach
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Freunde und Förderer der Feuerwehr in der Gemeinde Otzweiler b) Otzweiler | a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. b) 1. Vorsitzender: Lembach, Edmund, Strassenbauarbeiter, Otzweiler 2. Vorsitzender: Reidenbach, Johann, Kraftfahrer, Otzweiler | a) eingetragener Verein Satzung vom 01.11.1974 | a) 05.04.2006 Hau b) Tag der ersten Eintragung: 21.01.1975 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 05.04.2006. |
| 2 | b) 1. Vorsitzender: Neu, Markus, Otzweiler, *XX.XX.XXXX 2. Vorsitzende: Preßnick, Corinna, Limbach, *XX.XX.XXXX Nicht mehr 1. Vorsitzender: Lembach, Edmund, Strassenbauarbeiter, Otzweiler Nicht mehr 2. Vorsitzender: Reidenbach, Johann, Kraftfahrer, Otzweiler | a) 31.05.2006 Bittner | ||
| 3 | a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Rechtsgeschäfte über 250,- Euro bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. b) Vorsitzender: Neu, Markus, Otzweiler, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Stellvertretende Vorsitzende: Preßnick, Corinna, Limbach, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | a) Die Mitgliederversammlung vom 20.08.2006 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. | a) 05.09.2006 Bittner b) Satzung Blatt 39-43 der Akten |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.