Handelsregister · VR 1352

Chronologischer Auszug

Freie Wählergruppe Steinweiler/FWS e.V. · Amtsgericht Landau

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 25.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Freie Wählergruppe der Ortsgemeinde Steinweiler e.V.

b)
Steinweiler
a)
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

b)
1. Vorsitzender:
Winkler, Andreas, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
2. Vorsitzender:
Scheid, Lothar, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
a)
eingetragener Verein
Die Satzung ist errichtet am 22.02.1984 und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 10.04.1986 geändert.
a)
05.12.2006
König

b)
Tag der ersten Eintragung:
06.04.1984
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten. Freigegeben am
05.12.2006.
Satzung Blatt 2-6, Beschluss
Blatt 18-22 der Akte.
2a)
Freie Wählergruppe Steinweiler/FWS e.V.
b)
Nicht mehr
1. Vorsitzender:
Winkler, Andreas, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
2. Vorsitzender:
Scheid, Lothar, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Nunmehr
1. Vorsitzender:
Claus, Gerald, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Nunmehr
2. Vorsitzender:
Lieber, Manfred, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
a)
Die Mitgliederversammlung vom 22.8.2009 hat die Änderung und Neufassung der Satzung
und mit ihr die Änderung des Namens des Vereins beschlossen.
a)
16.12.2009
Lauer

b)
Blatt 80-84
Fall 2
3b)
Nicht mehr
1. Vorsitzender:
Claus, Gerald, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
2. Vorsitzender:
Lieber, Manfred, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Nunmehr
1. Vorsitzender:
Lieber, Manfred, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
2. Vorsitzende:
Bohlender-Kehrt, Stefanie, Steinweiler, *XX.XX.XXXX
a)
24.11.2014
Hoffmann

b)
Fall 3

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.