Handelsregister · HRB 105261

Chronologischer Auszug

Forum for Active Philanthropy - inform inspire impact gGmbH · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 12.03.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Forum for Active Philanthropy inform inspire impact gGmbH

b)
Berlin

c)
Der Zweck "Förderung von Bildung und Erziehung" wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Veranstaltungen, die der Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen oder der
Vertreter juristischer Personen bei
ihrem gemeinnützigen Engagement dienen. Dabei wird der Inhalt der Veranstaltungen sowohl
durch strategische Fragen des Stiftens und Spendens bestimmt als
auch durch die Behandlung inhaltlicher Fragen des jeweiligen gemeinnützigen Engagements. Soweit inhaltliche Aus- und Weiterbildung erfolgt, dient diese grundsätzlich der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO. Die Aus- und
Weiterbildung soll insbesondere, aber nicht ausschließlich in
den Bereichen Kunst und Kultur,
Bildung und Erziehung, Umweltschutz, Völkerverständigung, öffentliches Gesundheitswesen, Entwicklungshilfe und Jugendhilfe
erfolgen.
b) Durchführung von wissenschaftlichen Konferenzen, Tagungen, Experten-Foren und Kongressen, sowohl zu den oben genannten inhaltlichen Fragen als
auch zu Fragen des Stiftungswesens und des Stiftungsmanagements.
c) Erstellung und Bereitstellung
von Lehr- und Lernmaterialien
für potentielle oder bereits aktive
Stifter oder Spender, die eine Vermehrung der Kenntnisse des Einzelnen im jeweiligen Bereich seines gemeinnützigen Engagements
ermöglichen sollen.
d) Das moderierte Zusammenführen erfahrener mit unerfahrenen
Stiftern und Spendern, das das gegenseitige Lernen fördern und die
Stifter selbst befähigen soll, ihr
Wissen an andere weiter geben zu
können.
e) Aus- und Weiterbildung wichtiger Akteure der Zivilgesellschaft
durch die Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit der Mitarbeiter der Gesellschaft einschließlich
der Information in allgemein zugänglichen und eigenen Medien.

Der Zweck "Förderung von Wissenschaft und Forschung" wird
insbesondere verwirklicht durch:
a) Gewinnung neuer Kenntnisse
im Bereich des gemeinnützigen
Engagements. Soweit sich die Gesellschaft dabei externer Partner
bedient, beschränkt sich dies auf
die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Forschungseinrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit Hilfe dieser Partner wird die Gesellschaft
auch wissenschaftliche Werke zur
Verbesserung des Stiftungswesens
herausgeben und sie zeitnah veröffentlichen.
b) Moderierten Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und
Stiftungswesen, der die wissenschaftlich gewonnenen Ergebnisse dem Stiftungswesen und die im
Stiftungswesen als eigene Wissenschaft gewonnenen empirischen
Ergebnisse miteinander verknüpft.
Die hierbei gewonnenen Ergebnisse finden Eingang in eigene
Veröffentlichungen.
c) Wissenschaftliche Vortragsund Veröffentlichungstätigkeit der
Gesellschaft zu Fragen des Stiftungsmanagements, der Stiftungsberatung, strategischen Stiftens,
Stiftererziehung, Stiftungsrechts
sowie zu allen Fragen des Stiftungswesens.
25.000 EURa)
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt,
wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder
durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt
werden.

b)
Geschäftsführer:
1.
Edle von Peter, Felicitas,
*XX.XX.XXXX, Berlin
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten

mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag vom:
30.10.2006
a)
14.12.2006
Wengert
b)
Gesellschaftsvertrag Bl. 21 - 34
2b)
Die Eintragung zur Geschäftsanschrift wird gemäß § 3 EGGmb-
HG von Amts wegen ergänzt:

Geschäftsanschrift:
Monbijouplatz 2, 10178 Berlin
b)
Geschäftsführer:
2.
Alberg-Seberich, Michael,
*XX.XX.XXXX, Potsdam
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
13.10.2010
Hikel
3b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
2. Alberg-Seberich, Michael
a)
16.08.2018
Vogler
4b)
Geschäftsanschrift:
c/o Mindspace, Friedrichstraße
68, 10117 Berlin
b)
Geschäftsführer:
3.
Eucken, Katharina, *XX.XX.XXXX,
Hamburg
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
18.03.2019
Nuck
5b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
3. Eucken, Katharina
a)
09.08.2019
Kwade
6b)
Geschäftsanschrift:
Caroline-von-Humboldt-Weg 8,
10117 Berlin
a)
22.01.2020
Nuck
7c)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die
Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die
Förderung des Umweltschutzes,
jeweils auf dem Gebiet des philanthropischen Engagements. (3)
Zweck der Gesellschaft ist auch
die Beschaffung von Mitteln für
die Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke durch andere Körperschaften
oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr.
1 der Abgabenordnung. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt
voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Satz 1 sind sämtliche in
§§ 52 ff. der Abgabenordnung genannten Zwecke, nämlich 1. die
Förderung von Wissenschaft und
Forschung; 2. die Förderung der
Religion; 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung
und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch
Krankenhäuser im Sinne des § 67
der Abgabenordnung, und von
Tierseuchen; 4. die Förderung
der Jugend- und Altenhilfe; 5. die
Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8.
die Förderung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der Naturschutzgesetze der
Länder, des Umweltschutzes, des
Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des
Wohlfahrtswesens, insbesondere
der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtung und
Anstalten; 10. die Förderung der
Hilfe für politisch, rassisch und
religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie
Hilfe für Opfer von Straftaten;
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; 11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und
Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; 14. die Förderung des
Tierschutzes; 15. die Förderung
der Entwicklungszusammenarbeit; 16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; 17. die Förderung der
Gleichberechtigung von Frauen
und Männern; 18. die Förderung
des Schutzes von Ehe und Familie; 19. die Förderung des Sports;
20. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 21. die
Förderung der Tierzucht und der
Pflanzenzucht; 22. die allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes; hierzu gehören
nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder
die auf den kommunalpolitischen
Bereich beschränkt sind; 23. die
Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; 24. die Förderung
mildtätiger Zwecke im Sinne des
§ 53 der Abgabenordung; 25. die
Förderung kirchlicher Zwecke im
Sinne des § 54 der Abgabenordnung. (4) Der Zweck "Förderung
von Bildung und Erziehung" wird
insbesondere verwirklicht durch:
(a) Veranstaltungen, die der Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Einzelnen oder der
Vertreter juristischer Personen bei
ihrem gemeinnützigen Engagement dienen. Dabei wird der Inhalt der Veranstaltungen sowohl
durch strategische Fragen des Stiftens und Spendens bestimmt als
auch durch die Behandlung inhaltlicher Fragen des jeweiligen gemeinnützigen Engagements. Soweit inhaltliche Aus- und Weiterbildung erfolgt, dient diese grundsätzlich der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO. Die Aus- und
Weiterbildung soll insbesondere, aber nicht ausschließlich in
den Bereichen Kunst und Kultur,
Bildung und Erziehung, Umweltschutz, Völkerverständigung, öffentliches Gesundheitswesen, Entwicklungshilfe und Jugendhilfe
erfolgen. Die Teilnehmer bringen
lediglich die Sachkosten für diese
Veranstaltungen auf. Sie besuchen
regelmäßig mehrere Veranstaltungen um das jeweilige Lernziel
zu erreichen. (b) Durchführung
von wissenschaftlichen Konferenzen, Tagungen, Experten-Foren,
Kongressen und Studienreisen sowohl zu den oben genannten inhaltlichen Fragen als auch zu Fragen des Stiftungswesens und des
Stiftungsmanagements. (c) Erstellung und Bereitstellung von Lehrund Lernmaterialien für potentielle oder bereits aktive Stifter oder
Spender, die eine Vermehrung der
Kenntnisse des Einzelnen im jeweiligen Bereich seines gemeinnützigen Engagements ermöglichen sollen. (d) Das moderierte
Zusammenführen erfahrener mit
unerfahrenen Stiftern und Spendern, das das gegenseitige Lernen
fördern und die Stifter selbst befähigen soll, ihr Wissen an andere
weiter geben zu können. (e) Ausund Weiterbildung wichtiger Akteure der Zivilgesellschaft durch
die Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeit der Mitarbeiter
der Gesellschaft einschließlich der
Information in allgemein zugänglichen und eigenen Medien. (5)
Der Zweck "Förderung von Wissenschaft und Forschung" wird
insbesondere verwirklicht durch:
(a) Gewinnung neuer Kenntnisse
im Bereich des gemeinnützigen
Engagements. Soweit sich die Gesellschaft dabei externer Partner
bedient, beschränkt sich dies auf
die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Forschungseinrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Mit Hilfe dieser Partner wird die Gesellschaft
auch wissenschaftliche Werke zur
Verbesserung des Stiftungswesens
herausgeben und sie zeitnah veröffentlichen. (b) Moderierten Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Stiftungswesen, der
die wissenschaftlich gewonnenen
Ergebnisse dem Stiftungswesen
und die im Stiftungswesen als eigene Wissenschaft gewonnenen
empirischen Ergebnisse miteinander verknüpft. Die hierbei gewonnenen Ergebnisse finden Eingang
in eigene Veröffentlichungen. (c)
Wissenschaftliche Vortrags- und
Veröffentlichungstätigkeit der Gesellschaft zu Fragen des Stiftungsmanagements, der Stiftungsberatung, strategischen Stiftens, Stiftererziehung, Stiftungsrechts sowie zu allen Fragen des Stiftungswesens. (6) Der Zweck "Förderung von Umweltschutz" wird insbesondere verwirklicht durch: (a)
Durchführung von Veranstaltungen/Workshops und/oder Studienreisen, in denen Wissen vermittelt wird, z.B. über die Folgen des
Klimawandels im In- und Ausland, um dadurch den dringenden Handlungsbedarf aufzuzeigen; (b) Durchführung von Studien oder sonstigen Veröffentlichungen über Naturschutz, insbesondere zum Thema Klimawandel und seinen Wechselwirkungen zu anderen globalen Themen,
wie z.B. Migration, Gesundheit.
Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht,
z.B. durch Veröffentlichung auf
der Homepage der Gesellschaft
oder über soziale Medien. (c) Aufklärung und Austausch mit anderen Einrichtungen, die im Bereich
Umweltschutz tätig sind. Diese
Einrichtungen sind entweder gemeinnützig oder aber - soweit es
ausländische Einrichtungen sind
- Körperschaften, die gemeinnützige Zwecke im Bereich Umweltschutz fördern. Der Austausch erfolgt in gemeinsamen Veranstaltungen oder durch aktive Zusammenarbeit an gemeinsamen Themen. (7) Die Gesellschaft verwirklicht ihre satzungsmäßigen
gemeinnützigen Zwecke sowohl
im Inland als auch im Ausland.
Bei ausländischer Zweckverwirklichung werden die in § 63 Abs.
3 und § 90 Abs. 2 AO normierten
Berichtspflichten erfüllt.
a)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.03.2020
ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Zweck und Gegenstand)
sowie § 17 (Gewinnverwendung).
a)
30.03.2020
Dr. Lang

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