Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Komplementäre berechtigt und verpflichtet. Sie sind gemeinsam geschäftsführungsbefugt und gemeinsam vertretungsberechtigt. Für den Fall, dass nur ein Komplementär vorhanden ist, ist dieser allein zur Geschäftsführung und zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Komplementär-GmbH und ihre Geschäftsführer sind für Rechtsgeschäfte zwischen der Komplementärin und der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Persönlich haftende(r) Gesellschafter(in)
Foot Culture Verwaltungs GmbH
Neuss
einzelvertretungsbefugt. Sie und ihre Geschäftführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Kommanditist(in)
Wenxiu Li
Rom/Italien
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.