Handelsregister · VR 18143
Chronologischer Auszug
Förderverein der Otto-Hahn-Oberschule (e.V.) · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Förderverein der Otto-Hahn-Oberschule (e.V.) b) Berlin | a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung des Vereinsvermögens satzungsbestimmt. Bei Ausgaben über DM 250,00 ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung herbeizuführen. b) erster Vorsitzender: 1. Flößner, Isolde, *XX.XX.XXXX, Berlin zweiter Vorsitzender: 2. Baumgartner, Monika, *XX.XX.XXXX, Berlin | a) Eingetragener Verein Die Satzung ist errichtet am 22.01.1998 mit Änderung vom 17.10.2000. | a) 22.08.2006 Beyer b) Satzung Bl. 6-10 Beschluss Bl. 19, 28 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. |
| 2 | b) Nicht mehr erster Vorsitzender: 1. Flößner, Isolde erster Vorsitzender: 3. Ortlepp, Lars, *XX.XX.XXXX, Berlin | a) 15.02.2010 Hanney | ||
| 3 | b) Nicht mehr zweiter Vorsitzender: 2. Baumgartner, Monika Nicht mehr erster Vorsitzender: 3. Ortlepp, Lars erster Vorsitzender: 4. Hoffer, Roland, *XX.XX.XXXX, Berlin zweiter Vorsitzender: 5. Reichel, Henning, *XX.XX.XXXX, Berlin | a) Die Mitgliederversammlung vom 15.11.2017 hat die Änderung der Satzung in §1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) und § 2 (Vereinszweck) beschlossen. | a) 18.04.2018 Dambietz b) Beschluss Bl. 69 (70-72) |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.