1. Entwicklung von Lösungen spezieller Probleme der Zielvorstellung des Auftraggebers gemäß durch spezifischer Kommunikation für Einzelpersonen, Interessenverbände,private, staatliche und halbstaatliche Institutionen und Wirtschaftsunternehmen aller Art einschließlich des Dienstleistungsgewerbes. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften berechtigt, die zur Ernichung des Gesellschaftszweckes notwendig sind oder nützlich erscheinen. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Alexander von Stolzmann
Wentorf
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gesellschaftsvertrag Blatt 29ff Sonderband 2
Verschmelzungsvertrag Blatt 5ff Sonderband 2
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Tag der ersten Eintragung: 31.12.1971
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 30.09.1971 zuletzt geändert am 08.01.1996
Formwechsel
Das Vermögen der Gesellschaft in Firma Teichgräber & Kaschewsky Kommunikation GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 48 319) ist als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß Verschmelzungsvertrag vom 12. Mai 1992 mit Zustimmung der Gesellschafter beider Gesellschaft vom selben Tage gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapErhG auf diese Gesellschaft, als übernehmende Gesellschaft übertragen worden.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.