Handelsregister · HRA 5126
Chronologischer Auszug
Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts · Amtsgericht Bochum
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) entsorgung herne Anstalt des öffentlichen Rechts b) Herne c) Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung, Durchführung aller Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-AbfG) vom 27.09.1994 sowie der §§ 5 ff Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity übertragenen Teilaufgabe der thermischen Behandlung, mechanischen Aufbereitung, Vorbehandlung und Beseitigung von überlassungspflichtigen/überlassenen Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen. Fuhrparkmanagement für eigene und städt. Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, Erbringung von Transportdienstleistungen für eigene und städtische Fachbereiche, Erbringung von Dienstleistungen als Vertragspartner der DSD AG Deutschland. Die Anstalt kann die bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. | a) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand besteht aus einer Person. b) Vorstand: Westemeyer, Bernd, Herne, *XX.XX.XXXX | a) Anstalt des öffentlichen Rechts Satzung vom 19.11.2002 b) Es besteht ein Verwaltungsrat. | a) 22.11.2004 El-Sayed b) Tag der ersten Eintragung: 04.04.2003 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes HRA 915 Amtsgericht Herne getreten. Freigegeben am 22.11.2004. | |
| 2 | b) von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Südstr. 10, 44625 Herne | b) Nicht mehr Vorstand: Westemeyer, Bernd, Herne, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Tschöke, Horst, Herne, *XX.XX.XXXX | a) 22.11.2013 Rüthers | ||
| 3 | c) (1) Aufgabe der Anstalt ist: . 1. die Durchführung der Straßenreinigung einschließlich des Winterdlenstes Im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 in der jeweils gültigen Fassung, . 2. die Erfüllung der Pflichten des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 15 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWAbfG) vom 27.09.1994 sowie der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) vom 21 .06.1988 in der jeweils gültigen Fassung. 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und stâdt. Fahrzeuge und Geräte. insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für eigene städtische Fachbereiche. 5. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern. soweit sie mit dem Anstaltszweck vereinbar sind. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden beteiligen oder öffentllch-rechtliche Vereinbarungen treffen (kommunale Gemelnschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/ SGV NW 202)). Die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband sowie der Abschluss entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen bedarf der Zustimmung des Rates. Mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte In den Organen einer Arbeitsgemeinschaft oder eines Zweckverbandes beauftragt die Anstalt den Vorstand sowie vom Rat aus seiner Mitte bestellte Vertreter. (4) Die Anstalt ist berechtigt. anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengeblete zu eflassen, 2. unter den Voraussetzungen des §9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüberhinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6. 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen. abordnen. befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung. auch für Arbeiter, Arbeiterinnen und Angestellte, Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. | a) Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 19.09.2006 geändert. Geändert wurden § 2 (Gegenstand der Anstalt), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), §6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates) und § 11 (Inkrafttreten). | a) 11.08.2020 Höner | ||
| 4 | a) Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 02.12.2014 geändert. Geändert wurden §2 (Gegenstand der Anstalt), §4 (Der Vorstand). § 5 (Der Verwaltungsrat). § 6 (Zuständigkeit des Vewvaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates) und § 11 (Inkrafttreten). | a) 11.08.2020 Höner | |||
| 5 | a) Nach Änderung: Entsorgung Herne Anstalt des öffentlichen Rechts c) (1)Aufgabe der Anstalt ist: 1.die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2.die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3.das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4.die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5.die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen, 6.der Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/Verpachtung von Immobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften. (2)Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3)Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (4)Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt 1.Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2.unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (5)Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (6)Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex auszurichten. | a) Nach Änderung: Der Vorstand besteht aus einer Person. Für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder beteiligt wird, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Verbot von Mehrvertretungen) befreit. | a) Die Satzung wurde durch Beschluss vom 26.11.2019 in § 1 (Name, Sitz, Stammkapital), § 2 (Gegenstand), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates), § 8 (Verpflichtungserklärungen), § 9 (Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, -prüfung), Einfügung eines neuen § 11 (Gleichstellung von Mann und Frau) und § 12 (Inkrafttreten). | a) 24.08.2020 Sczislo | |
| 6 | b) Nicht mehr Vorstand: Tschöke, Horst, Herne, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Sußmann, Carsten, Herten, *XX.XX.XXXX | a) 21.01.2022 Sczislo | |||
| 7 | Einzelprokura: Budde, Randolf, Bochum, *XX.XX.XXXX | a) 21.12.2023 Jahnke | |||
| 8 | c) Nach Änderung: (1) Aufgabe der Anstalt sind: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschIießlich der ErstelIung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz- Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5. der Bau, Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/ Verpachtung von lmmobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften, 6. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Satzungszweck gefördert werden kann. Sofern ein besonderes wichtiges lnteresse vorliegt, kann sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten. (4) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (5) Die Anstalt ist gem. § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen, Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (6) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (7) Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex in der jeweils gültigen Fassung auszurichten. | a) Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand hat eine*n allgemeine*n Vertreter*in. Für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder beteiligt wird, ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 Alternative 2 BGB (Verbot von Mehrvertretungen) befreit. | a) Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 13.06.2023 geändert. Geändert wurden § 2 (Gegenstand derAnstalt), § 3 (Organe), § 4 (Der Vorstand), § 5 (Der Verwaltungsrat), § 6 (Zuständigkeit des Verwaltungsrates), § 7 (Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates), § 8 (Verpflichtungserklärungen und Abgabe sonstiger Erklärung) und §12 (lnkrafttreten). Die Satzung wurde durch Beschluss des Stadtrates vom 12.12.2023 geändert. Geändert wurden § 5 (Der Verwaltungsrat) und § 12 (lnkrafttreten). | a) 31.01.2024 Jahnke |
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