Handelsregister · VR 20703
Chronologischer Auszug
Ehemaligenverein des Johannes-Gymnasiums e.V. · Amtsgericht Koblenz
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Ehemaligenverein des Johannes-Gymnasiums e.V. b) Lahnstein | a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. b) 1. Vorsitzender: Oppenhäuser, Hermann Josef, Lahnstein, *XX.XX.XXXX 2. Vorsitzender: Birtel, Karl Heinz, Lahnstein, *XX.XX.XXXX | a) eingetragener Verein Die Satzung ist errichtet am 10.Februar 2010. | a) 06.08.2010 Georg |
| 2 | a) Von Amts wegen berichtigt und ergänzt: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 2.500 EUR belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. | a) Die Mitgliederversammlung vom 15.11.2013 hat die Änderung der Satzung in § 9 Abs. 1 (Mitgliedsbeiträge) beschlossen. | a) 10.02.2014 Georg b) Fall 2 | |
| 3 | a) Der Vorstand hat in seiner Versammlung vom 09.07.2016 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Zweck des Vereins) und § 19 (Auflösung des Vereins) beschlossen. | a) 20.10.2016 Georg b) Protokoll Bl. 71ff der Akten Satzung Bl. 82 bis 85 der Akten | ||
| 4 | b) Nicht mehr 1. Vorsitzender: Oppenhäuser, Hermann Josef, Lahnstein, *XX.XX.XXXX nicht mehr 2. Vorsitzender, nunmehr gewählt als: 1. Vorsitzender: Birtel, Karl Heinz, Lahnstein, *XX.XX.XXXX Gewählt als: 2. Vorsitzender: Skopek, Daniel, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX | a) 12.12.2016 Georg b) Fall 4 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.