Der Erwerb, die gewinnbringende Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen Kapitalbeteiligungen nebst artverwandten Geschäften.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Edgar Hensel
Hofgeismar
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Pamela Hensel
Hofgeismar
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Prokurist(in)
Douglas Polter
Niestetal
Einzelprokura
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Tag der ersten Eintragung: 22.01.2004 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Gesellschaftsvertrag Blatt 4 R ff. Sonderband
Fall 4
Fall 6
Fall 7
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2003
Die Gesellschafterversammlung vom 10.10.2006 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 17.12.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neu eingefügt wurden §§ 7 (Zustimmungsvorbehalt) und 8 (Wahrnehmung der Gesellschafterrechte); der bisherige § 7 (Gründungsaufwand) wurde zu § 9 und der bisherige § 8 (Allgemeine Vorschriften) wurde zu § 10.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.