Handelsregister · HRB 5604

Chronologischer Auszug

DZ HYP AG · Amtsgericht Hamburg

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 10.03.2026

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank
Aktiengesellschaft

b)
Sitz der Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit im
Währungsgebiet: Hamburg; Sitz der
Gesellschaft: Berlin.

c)
1. Der Betrieb einer Hypothekenbank im Sinne des
Hypothekenbankgesetzes. 2. Die Gewährung
hypothekarischer Darlehen in
Hypothekenpfandbriefen der Bank gemäß § 14 des
Hypothekenbankgesetzes ist zulässig. 3.
Ferner ist der Bank die Gewährung
nichthypothekarischer Darlehen an inländische
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts oder gegen Übernahme der vollen
Gewährleistung durch eine solche Körperschaft
oder Anstalt und die Ausgabe von
Schuldverschreibungen auf Grund der so
erworbenen Forderungen gestattet.
90.000.000,00
EUR
a)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.

b)
Vors.d. Vorstandes:
Remaklus, Hermann M., Bankdirektor, Hamburg
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Vorstandsmitglied:
Otten, Herbert, Dipl.-Bankkaufmann, Hamburg
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Vorstandsmitglied:
Dr. jur. Weber, Walter, Rechtsanwalt, Hamburg
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Vorstand:
Gesinn, Franz-Josef, Jurist, Hamburg
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Vorstand:
Piaskowski, Friedrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen
Rücker, Bernd, Hamburg
Tomforde, Volker, Melbeck
Kölln, Winfried, Hamburg
Eggers, Hayo, Barsbüttel
Fölster, Jürgen Heinrich, Bad Bramstedt
Bolender, Manfred, Quickborn
Krafack, Dieter, Hamburg
Glismann, Uwe, Hamburg
Hartz, Uwe, Hamburg
Dr. Steinmeier, Friedrich rer. pol., Hamburg
Wulff, Eckhard Wilhelm, Geesthacht
Wittkop, Gerd, Winsen/Luhe
Kirchner, Uwe, Hamburg
Möller, Bernd, Hamburg
Speckmann, Gerd, Hamburg
Schwab, Volker, Tostedt
Behrens, Eggert, Hamburg
Mirow, Thomas, Büchen
Möller, Roswitha, Berlin
Plath, Wolfgang, Hamburg
Kehlert, Hartmut, Hamburg
Langmaack, Werner, Preetz
Diekert, Peter, Kiel
Dr. Krewerth, Bernhard, Berlin
Heuck, Joachim, Hamburg
Freygang, Thorsten, Norderstedt
Gericke, Dirk, Wentorf
Eulrich, Oliver 30.07.1964, Kaltenkirchen
Gehrke, Burkhard 23.05.1966, Rosche-Nateln
Geyer, Richard 26.05.1957, Hamburg
Monarcha, Günter 28.11.1954, Herzhorn
Dr. Sohnke, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Kunz, Chanh, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Mickel, Amelie, Halstenbek, *XX.XX.XXXX
Pläsier, Nils, Elmshorn, *XX.XX.XXXX
Sackmann, Anke, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Sudmann, Kai, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Schneider, Siegfried, Bendestorf, *XX.XX.XXXX
Strohm, Georg, Quickborn, *XX.XX.XXXX
Bolder, Markus, Karben-Rendel, *XX.XX.XXXX
Henkel, Sven, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Rahner, Hartmut, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Ernst, Patrick, Köln, *XX.XX.XXXX
Berchtold, Wolfgang, Buchloe, *XX.XX.XXXX
Crimmann, Wolfgang, Swisttal, *XX.XX.XXXX
Härke, Matthias, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Klages, Henning, Seevetal, *XX.XX.XXXX
Dr.rer.pol Lehrbaß, Frank, Wuppertal, *XX.XX.XXXX
Munk, Helmut, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Scherf, Christian, Bremen, *XX.XX.XXXX
Schumann, Dirk, Frankfurt/Main, *XX.XX.XXXX
Sumfleth, Wolfgang, Seevetal, *XX.XX.XXXX
Zajac, Thomas, Kriftel, *XX.XX.XXXX
Rahn, Sabine, Kaltenkirchen, *XX.XX.XXXX
Schotters-Wedemeyer, Christa, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
Aktiengesellschaft
Satzung vom 11.05.1921 zuletzt geändert am 26.03.1999

b)
Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16. Juni 1993 und des
zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der übertragenden
Gesellschaft vom 24. Mai 1993 ist die Braunschweigische
ritterschaftliche Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Sitz in
Wolfenbüttel durch Übertragung ihres Vermögens auf die Deutsche
Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit dieser
Gesellschaft verschmolzen.
Zwischen der Gesellschaft und der EVANGELISCHE
KREDITGENOSSENSCHAFT eG, Kassel als stille Gesellschaftern
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 31.10.1997/03.11.1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlagen in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei
den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,28 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Kölner Postversicherung VVaG,
Köln, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag
im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 06./07.11.1997.
Der stille Gesellschafter enthält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,892 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegten Prozentsatz findet Anwendung für
das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe vom 7,33 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die
bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen.
Zwischen der Gesellschaft und der
Allianz Aktiengesellschaft, Hamburg,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 3,58 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei
Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,41 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Karlsruher Lebensversicherung AG,
Karlsruhe, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
2.9.1997/8.9.1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses von Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend.Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,29 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der LR Beteiligungsgesellschaft,
Frankfurt/Main, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
15. Oktober 1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 2,78 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals, (incl. zusätzlicher stiller
Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei
Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank.
Der so neu festgelegte Prozentsatz findes Anwendung für das dem
jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens
erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteile in Höhe von
7,33 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der
Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der
Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr
Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Mecklenburgische Leben
Versicherungs-AG, Hannover, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
16.10.1997/28.10.1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,25 %, höchstens jedoch einen Gewinnanteil von 8 % auf
seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der
SGZ-Bank Südwestdeutschen Genossenschafts-Zentralbank AG,
Frankfurt/Main,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 31.10.1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillten Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahr
der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille
Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,39 %,
höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der
Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der
Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr
Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht
eingereichten Urkunden verwiesen.
Zwischen der Gesellschaft und der REWE KGaA, Mainz-Kastel, als stille
Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des
§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 8. Januar 1998/9. Januar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der sdtillen Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragabschlusses mit 4,850 % verbindlich festgelegt. Veränderung des
bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen)
verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß
zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend.
Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten
Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank.
Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem
jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens
erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von
7,01 %, höchsten einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der
Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der
Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr
Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Lebensversicherung
AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
28. Januar 1998/5. Februar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechen. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung der
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Krankenversicherung
AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
28. Januar 1998/5. Februar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,254 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,0 % höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Versicherung AG,
Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
28. Januar 1998/5. Februar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwichen der Gesellschaft und der
GZB-Bank Genossenschaftliche Zentralbank AG, Stuttgart,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/3. Februar
1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,009 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,95 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Bayern-Versicherung Öffentliche
Lebensversicherungsanstalt, München, als stille Gesellschafterin besteht
ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
vom 28. Januar 1998/3. Februar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,381 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Bayern-Versicherung Öffentliche
Lebensversicherungsanstalt, München, als stille Gesellschafterin besteht
ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
vom 28. Januar 1998/3. Februar 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,884 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die
bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen.
Zwischen der Gesellschaft und der Berlinische Lebensversicherung
Aktiengesellschaft, Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
17. April 1998 / 21. April 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,801 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Hamburger Lebensversicherung
Aktiengesellschaft, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
17. April 1998 / 21. April 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,230 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der WWK Lebensversicherung a.G.,
München, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
30. April 1998 / 4. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,345 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Karlsruher Lebensversicherung AG,
Karlsruhe, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
8. Mai 1998 / 12. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,366 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,72 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der R + V Lebensversicherung AG,
Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
12. Mai 1998 / 15. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 2,248 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,73 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksfürsorge Deutsche
Lebensversicherung AG, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
14. Mai 1998 / 18. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,798 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,74 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Beteiligungs-Aktiengesellschaft der
bayerischen Volksbanken, München, als stille Gesellschafterin besteht
ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
vom 29. Mai 1998 / 2. Juni 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,864 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,66 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Bayerischen Reiffeisen-Beteiligungs-
Aktiengesellschaft, München, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
29. Mai 1998 / 2. Juni 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 2,114 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,62 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Hamburg-Mannheimer
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 2. Juni 1998 / 8. Juni 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 4,056 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,63 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Genossenschaftliche
Beteiligungsgesellschaft Kurhessen Aktiengesellschaft, Kassel, als stille
Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des
§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 17. Juli 1998 / 21. Juli 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,800 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,55 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Norddeutsche Genossenschaftliche
Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Hannover, als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 28. September 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 9,082 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,16 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Wolfratshausen eG,
Wolfratshausen, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
13. Mai 1998 / 14. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,046 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,24 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Ruhpolding eG,
Ruhpolding, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
20. Mai 1998 / 25. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,059 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,23 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Reiffeisenbank Oberschleißheim eG,
Oberschleißheim, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
20. Mai 1998 / 22. Mai 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,113 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,19 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Unterschleißheim-
Lohhof eG, Lohhof, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
11. Juni 1998 / 15. Juni 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,122 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,10 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Hof eG, Hof/Saale,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 19. Juni 1998 / 25. Juni 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,121 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,09 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der
Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG, Au bei Aibling,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,024 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,06 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Bezirk Schwetzingen eG,
Schwetzingen, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
3. Juli 1998 / 22. Juli 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,040 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,01 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Pfaffenhofen/Ilm eG,
Pfaffenhofen a.d. Ilm, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 AktG Abs. 1 Nr. 2 vom
7. Juli 1998 / 14. Juli 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,121 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,00 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Neustadt a.d. Aisch
eG, Neustadt a.d. Aisch, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
4. August 1998 / 6. August 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,120 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,93 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten
wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen.
Zwischen der Gesellschaft und der R+V Lebensversicherung AG,
Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
22. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,782 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage.
Zwischen der Gesellschaft und der Beteiligungs-Aktiengesellschaft der
bayerischen Volksbanken, München, als stille Gesellschafterin besteht
ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
vom 27. Oktober 1998 / 28. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,707 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Bayerischen Raiffeisenbank-
Beteiligungs-Aktiengesellschaft, München, als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 28. Oktober 1998 / 30. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,736 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Helmstedt eG, Helmstedt,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 16. Oktober 1998 / 20. Oktober
1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,109 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,55 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Raiffeisenbank
Berchtesgadener Land eG, Bad Reichenhall, als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 22. Oktober 1998 / 28. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,51 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank-Raiffeisenbank Chiemsee
eG, Prien, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
22. Oktober 1998 / 26. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,51 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank-Volksbank Grafing-
Ebersberg eG, Grafing, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
28. Oktober 1998 / 29. Oktober 1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,052 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,53 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Eching eG, Eching,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. Oktober 1998 / 30. Oktober
1998.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,60 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden
verwiesen.
Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Saar-West eG, Saarlouis,
als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. AktG vom 19. Januar 1999 / 25. Januar
1999.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,103 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,10 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Neustadt/Weinstraße-
Süd eG, Neustadt, als stille Gesellschafterin besteht ein
Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom
16. Februar 1999 / 19 Februar 1999.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,035 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,13 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Zwischen der Gesellschaft und der VR Bank Südpfalz eG, Landau, als
stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne
des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 18. Februar 1999 / 24. Februar 1999.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,104 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,22 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden
verwiesen.
Der zwischen der Gesellschaft und der Allianz Aktiengesellschaft als
stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997, der am 22.
Dezember 1997 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht
jetzt zwischen der Gesellschaft und der Allianz Lebensversicherungs
Aktiengesellschaft, der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft
und der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Grundlage
dieser Veränderung sind Abtretungsverträge zwischen der Allianz
Aktiengesellschaft und 1) der Allianz Lebensversicherungs
Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in
Höhe von DM 30 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert
der Gesellschaft 1,652 %) vom 27. August 1997, 2)
der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines
Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis
der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27.
August 1997, 3) der Vereinte Krankenversicherung
Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in
Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert
der Gesellschaft 0,551 %) vom 27. August 1997, sowie 4) a) der Allianz
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft bezüglich
eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio.
(Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,826
%) vom 27. August 1997. b) Die Allianz
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft hat
anschließend die stille Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio. durch
Verträge vom 19. Februar 1999 in Höhe von je DM 7,5 Mio. an die
Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die Vereinte
Krankenversicherung Aktiengesellschaft weiterübertragen, so daß die
stillen Beteiligungen dieser beiden Gesellschafter jetzt je DM 17,5 Mio.
betragen (Verhältnis dieser Einlage zum Unternehmenswert der
Gesellschaft je 0,6067 %), während die Allianz
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft aus dem
stillen Beteiligungsverhältnis (Teilgewinnabführungsvertrag)
ausgeschieden ist.
Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG,
Au bei Aibling, als stiller Gesellschafterin bestehende
Teilgewinnabführungsvertrag vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998, der am 1.
Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht
jetzt zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Mangfalltal eG,
Bad Aibling. Grundlage dieser Veränderung ist die Verschmelzung der
Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG mit der Raiffeisenbank Mangfalltal eG übernehmende Genossenschaft - im Wege der Aufnahme. Die
Verschmelzung ist mit der am 5. Juli 1999 erfolgten Eintragung in das
Register der übernehmenden Genossenschaft wirksam geworden.
Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals GZB-Bank
Genossenschaftliche Zentralbank AG Stuttgart, jetzt DZ Bank AG
bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 28.01.1998/03.02.1998
besteht infolge Abtretungsvertrag vom 31.10.2001/07.11.2001 nunmehr
mit der Karlsruher Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Karlsruhe.
Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals SGZ-Bank
Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG Frankfurt am Main,
jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom
31.10.1997 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 27. und 30.11.2001
nunmehr mit der Süddeutsche Krankenversicherung a.G., Fellbach.
Die Hauptversammlung vom 07.12.2001 hat den vorgenannten
Abtretungsverträgen und den damit einhergehenden Änderungen der
Teilgewinnabtretungsverträge zugestimmt.
a)
24.05.2002
Torba

b)
Verschmelzungsvertrag Blatt
157 ff. Sonderband 11
Satzung Blatt 706 ff
Sonderband 13
Dieses Blatt ist zur
Fortführung auf EDV
umgeschrieben worden und
dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten.

Tag der ersten Eintragung:
20.01.1950
2a)
Die Hauptversammlung vom 09.04.2002 hat die Änderung der Satzung
in § 10 und § 15 beschlossen.

b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des
Verschmelzungsvertrages vom 9./19.04.2002 sowie der
Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 09.04.2002 und
der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom
21.03.2002 mit der Schleswig-Holsteinische Landschaft
Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Kiel (AG Kiel HRB 4100)
verschmolzen.
a)
28.06.2002
Wiedemann

b)
Verschmelzungsvertrag Blatt
789 ff. Sonderband 14
Satzung Blatt 799 ff.
Sonderband 14
3Prokura erloschen:
Fölster, Jürgen Heinrich, Bad Bramstedt

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Stoermer, Anja, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Hansen, Kai, Grömitz, *XX.XX.XXXX
Grimm, Helmut, Buxtehude, *XX.XX.XXXX
Wessel, Thorsten, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Mewes, Tobias, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Beresko, Rudolf, Elz, *XX.XX.XXXX
Till, Matthias, Niedergründau, *XX.XX.XXXX
Barth, Uwe, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX
Herrmann, Andreas, Oberursel, *XX.XX.XXXX
Werz, Jochen, Hofheim, *XX.XX.XXXX
Henckell, Claus-Detlev, Neu-Anspach, *XX.XX.XXXX
Mattheus, Detlef, Bochum, *XX.XX.XXXX
Winkler, Thomas, Dresden, *XX.XX.XXXX
Brede, Rolf, Berlin, *XX.XX.XXXX
Grimmek, Frank, Berlin, *XX.XX.XXXX
Neumann-Vieweg, Thomas, Potsdam-Eiche, *XX.XX.XXXX
Mäser, Jürgen, Berlin, *XX.XX.XXXX
Dr. Schönhusen, Helge, Berlin, *XX.XX.XXXX
Dige, Hans Henrik, Ahrensburg, *XX.XX.XXXX
Voigt, Tobias, Elmshorn, *XX.XX.XXXX
Dr. Müller, Thomas, Laatzen, *XX.XX.XXXX
Doswald, Hugo, Hannover, *XX.XX.XXXX
Baur, Johann Christian Henning, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Dettmann, Rüdiger, Glinde, *XX.XX.XXXX
Bark, Rudi, Peine, *XX.XX.XXXX
Blankenberg, Ralph, Haiterbach, *XX.XX.XXXX
a)
13.08.2002
Meyer-Brunswick
4b)
Gelöscht wegen irrtümlicher Übertragung bei der
Umschreibung auf EDV:
Vorstandsmitglied:
Otten, Herbert, Dipl.-Bankkaufmann, Hamburg
b)
Mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt/M. (AG Frankfurt/M. HRB 45651) als herrschendem
Unternehmen ist am 18.12.2001/28.12.2001 Gewinnabführungsvertrag
geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 20.02.2002
zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten
Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
a)
22.08.2002
Wiedemann

b)
Gewinnabführungsvertrag
Blatt 806 ff. Sonderband
5Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Fischer, Werner, Grünwald, *XX.XX.XXXX
Glaeser, Ingo, München, *XX.XX.XXXX
Mair, Josef, Geroldshausen, *XX.XX.XXXX
Kremer, Christoph, Grünwald, *XX.XX.XXXX
Bickel, Oliver-Michael, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
06.09.2002
Scharnweber
6Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Nach Berichtigung des Nachnamens, nunmehr
Rückert, Bernd, Hamburg
a)
18.09.2002
Scharnweber
7Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Stünkel, Volker, Oldenburg, *XX.XX.XXXX
Boller, Helmut, Kausen, *XX.XX.XXXX
Lachnit, Stefan, Mechernich, *XX.XX.XXXX
Schadendorf, Jan-Uwe, Bad Bramstedt, *XX.XX.XXXX
Wendler, Thomas, Flintbek, *XX.XX.XXXX
Lorenz, Karl-Heinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX
Schropp, Peter, Wörthsee, *XX.XX.XXXX
Nast, Markus, München, *XX.XX.XXXX
Rommel, Elke, Leutkirch, *XX.XX.XXXX
Schier, Gerd, Calw, *XX.XX.XXXX
Carstens, Christoph Hermann, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Schwier, Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Lowin, Bernd, Winsen / Luhe, *XX.XX.XXXX
Tillmeier, Lars, Ellerau, *XX.XX.XXXX
a)
24.10.2002
Scharnweber
8b)
Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit
Zusatz:
Niederlassung Kiel, Kiel (Amtsgericht Kiel HRB
5960)
a)
14.02.2003
Brede
9b)
Bestellt:
Vorstand:
Dr. Schumacher, Wolf, München, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Bottke, Steffen, Berlin, *XX.XX.XXXX
Hofmann, Tom, Ortrand, *XX.XX.XXXX
Junge, Sönke, Wedel, *XX.XX.XXXX
Kürth, Ulrich, Berlin, *XX.XX.XXXX
Dohra, Holger, Bochum, *XX.XX.XXXX
Schwämmle, Gerd, Sindelfingen, *XX.XX.XXXX
Geisler, Sven, Tamm, *XX.XX.XXXX
Engel, Antje, Bonn, *XX.XX.XXXX
Kruse, Matthias, Bielefeld, *XX.XX.XXXX
Weimer, Matthias, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX
Stürtz, Hans-Peter, Hochheim, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 23.01.2003 hat die Änderung der Satzung
in § 6 beschlossen.
a)
03.03.2003
Wiedemann

b)
Satzung Blatt 22 ff
Sonderband 15
10b)
Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart,
Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München,
Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg,
Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe,
Mannheimer Versicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Lebernsversicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim,
Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover,
R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach,
Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Stuttgart,
Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart,
Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart,
Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und
WWK Lebensversicherung a.G., München,
abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch
Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002,
02./16. September 2002, 02./16. September 2992, 02./26. September
2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04.
September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober
2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06.
September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25.
September 2002 und 02./10. September 2002 geändert.

Der mit der REWE Deutscher Supermarkt KGaA, Mainz abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag ist insofern abgeändert als die REWE
Deutscher Supermarkt KGaA einen Teilbetrag ihrer stillen Beteiligung
durch Vertrag vom 10. Februar 2002 auf die Wiesbadener Volksbank
eG, Wiesbaden übertragen hat.
Die Hauptversammlung hat den Änderungen durch Beschluss vom
05.12.2002 zugestimmt.
a)
03.06.2003
Wiedemann
11b)
Nicht mehr
Vors.d. Vorstandes:
Remaklus, Hermann M., Bankdirektor, Hamburg
Prokura erloschen:
Dr. Sohnke, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Grimmek, Frank, Berlin, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dalgic, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX
Ketter, Stephanie, Weinbach, *XX.XX.XXXX
Namensänderung infolge Eheschliessung
Bühn, Anja, geb. Stoermer, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
21.07.2003
Brede
12Prokura erloschen:
Dr. Steinmeier, Friedrich rer. pol., Hamburg
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX
Michaelis, Maik, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Dr. Vajc, Klaus, Langenzenn, *XX.XX.XXXX
Wiesner, Norbert, Pinneberg, *XX.XX.XXXX
a)
29.08.2003
Brede
13Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Holtgrefe, Hans-Josef, Oberhausen, *XX.XX.XXXX
Riel-Wittekind, Silke, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Schuhbeck, Christian, Puchheim, *XX.XX.XXXX
a)
20.10.2003
Brede
14b)
Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart,
Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München,
Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg,
Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe,
Mannheimer Versicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Lebernsversicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim,
Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover,
R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach,
Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Stuttgart,
Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart,
Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart,
Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und
WWK Lebensversicherung a.G., München,
abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch
Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002,
02./16. September 2002, 02./16. September 2002, 02./26. September
2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04.
September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober
2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06.
September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25.
September 2002 und 02./10. September 2002 geändert.
a)
20.02.2004
Wiedemann

b)
Eintragung Nr. 10 Spalte 6
vom 03.06.2003 von Amts
wegen berichtigt.
15b)
Nicht mehr
Vorstandsmitglied:
Dr. jur. Weber, Walter, Rechtsanwalt, Hamburg
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Senff, Volker, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Boller, Helmut, Kausen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Eggers, Hayo, Barsbüttel
Prokura erloschen:
Fischer, Werner, Grünwald, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Hofmann, Tom, Ortrand, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Junge, Sönke, Wedel, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Krafack, Dieter, Hamburg
Prokura erloschen:
Dr. Krewerth, Bernhard, Berlin
Prokura erloschen:
Nast, Markus, München, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Schumann, Dirk, Frankfurt/Main, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Stünkel, Volker, Oldenburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Zajac, Thomas, Kriftel, *XX.XX.XXXX
a)
05.05.2004
Wiedemann
16b)
Nicht mehr
Vorstand:
Gesinn, Franz-Josef, Jurist, Hamburg
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Brandes, Dirk, Berlin, *XX.XX.XXXX
Name geändert nach Eheschließung, nunmehr:
Rommel-Huß, Elke, geb. Rommel, Leutkirch,
*XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Munk, Helmut, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Strohm, Georg, Quickborn, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 08.03.2004 hat die Neufassung der
Satzung beschlossen, insbesondere in den §§ 3 (Bekanntmachungen), 8
(Anzahl der Vorstände) und 9.

b)
Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Eching eG,
Eching, als stille Gesellschafterin bestehende
Teilgewinnabführungsvertrag vom im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG
vom 27.10.1998/30.10.1998, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und
der Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank, Freising (Amtsgericht
München, GnR 2205). Grundlage dieser Veränderung ist die
Verschmelzung der Raiffeisenbank Eching eG mit der Freisinger Bank
eG Volksbank-Raiffeisenbank (übernehmender Rechtsträger).
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens
einen Gewinnanteil in Höhe von 5,60 %, höchstens einen Gewinnanteil
von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet
auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert
der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden
verwiesen.
Der zwischen der Mannheimer Lebensversicherung AG, Mannheim, als
stille Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne
des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28.01.1998 / 05.02.1998, besteht jetzt
zwischen der Gesellschaft und Protektor Lebensversicherungs-AG,
Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 89471). Grundlage
dieser Veränderung ist der Vertrag zur Übertragung des
Versicherungsbestandes vom 26.09.2003.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechen. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung der
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
a)
29.06.2004
Wiedemann

b)
Satzung Blatt 95 ff
Sonderband 16
Übertragungsvertrag Blatt 99
ff Sonderband 16
17Prokura erloschen:
Glismann, Uwe, Hamburg
Prokura erloschen:
Dr. Schönhusen, Helge, Berlin, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Tomforde, Volker, Melbeck
Prokura erloschen:
Winkler, Thomas, Dresden, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Schuhmacher, Axel, Hofheim-Lorsbach, *XX.XX.XXXX
a)
29.07.2004
Ellinghaus
18Prokura erloschen:
Bottke, Steffen, Berlin, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Brachmann, Thomas, Frankenthal, *XX.XX.XXXX
Grohnert, Ana-Christina, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Hadenfeldt, Elke, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX
Brunner, Volker Wilhelm, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Huffer, Ralf, Frankfurt, *XX.XX.XXXX
a)
02.09.2004
Repinski
19b)

Der zwischen der Gesellschaft und der Allianz Aktiengesellschaft als
stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im
Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997, der am 22.
Dezember 1997 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht
jetzt zwischen der Gesellschaft und der Allianz Lebensversicherungs
Aktiengesellschaft, der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft
und der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Grundlage
dieser Veränderung sind Abtretungsverträge zwischen der Allianz
Aktiengesellschaft und
1) der Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft bezüglich eines
Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 30 Mio. (Verhältnis
der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 1,652 %) vom 27.
August 1997,
2) der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines
Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis
der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27.
August 1997,
3) der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines
Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis
der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27.
August 1997, sowie
4) a) der Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in
Höhe von DM 15 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert
der Gesellschaft 0,826 %) vom 27. August 1997.
4) b) Die Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
Aktiengesellschaft hat anschließend die stille Beteiligung in Höhe von
DM 15 Mio. durch Verträge vom 19. Februar 1999 in Höhe von je DM 7,5
Mio. an die Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die
Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft weiterübertragen, so
daß die stillen Beteiligungen dieser beiden Gesellschafter jetzt je DM
17,5 Mio. betragen (Verhältnis dieser Einlage zum Unternehmenswert
der Gesellschaft je 0,6067 %), während die Allianz
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft aus dem
stillen Beteiligungsverhältnis (Teilgewinnabführungsvertrag)
ausgeschieden ist.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 3,58 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei
Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,41 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.

Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals SGZ-Bank
Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG Frankfurt am Main,
jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom
31.10.1997 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 27. und 30.11.2001
nunmehr mit der Süddeutsche Krankenversicherung a.G., Fellbach.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillten Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahr
der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille
Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,39 %,
höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der
Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der
Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr
Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht
eingereichten Urkunden verwiesen.

Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals GZB-Bank
Genossenschaftliche Zentralbank AG Stuttgart, jetzt DZ Bank AG
bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 28.01.1998/03.02.1998
besteht infolge Abtretungsvertrag vom 31.10.2001/07.11.2001 nunmehr
mit der Karlsruher Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Karlsruhe.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 1,009 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,95 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.

Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG,
Au bei Aibling, als stiller Gesellschafterin bestehende
Teilgewinnabführungsvertrag vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998, der am 1.
Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht
jetzt zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Mangfalltal eG,
Bad Aibling. Grundlage dieser Veränderung ist die Verschmelzung der
Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG mit der Raiffeisenbank Mangfalltal eG übernehmende Genossenschaft - im Wege der Aufnahme. Die
Verschmelzung ist mit der am 5. Juli 1999 erfolgten Eintragung in das
Register der übernehmenden Genossenschaft wirksam geworden.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,024 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,06 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Die Hauptversammlung vom 07.12.2001 hat den vorgenannten
Abtretungsverträgen und den damit einhergehenden Änderungen der
Teilgewinnabtretungsverträge zugestimmt.
Zwischen der Gesellschaft und der EVANGELISCHE
KREDITGENOSSENSCHAFT eG, Kassel als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 31.10.1997/03.11.1997.
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlagen in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei
den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 7,28 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart,
Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München,
Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg,
Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe,
Mannheimer Versicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Lebensversicherung AG, Mannheim,
Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim,
Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover,
R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden,
Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach,
Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Stuttgart,
Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart,
Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart,
Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und
WWK Lebensversicherung a.G., München,
abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch
Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002,
02./16. September 2002, 02./16. September 2002, 02./26. September
2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04.
September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober
2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06.
September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25.
September 2002 und 02./10. September 2002 geändert.
a)
03.09.2004
Wiedemann

b)
Eintragungen Nr. 1 + 14
Spalte 6 vom 24.05.2002 +
20.02.2004 von Amts wegen
berichtigt.
20Prokura erloschen:
Brachmann, Thomas, Frankenthal, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Hadenfeldt, Elke, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX
b)
Der mit der Raiffeisenbank Unterschleißheim-Lohhof eG, Lohhof, als
stille Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne
des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 11.06.1998 / 15.06.1998 besteht
infolge Umfirmierung und Verschmelzung der Vertragspartnerin jetzt mit
der Raiffeisenbank München-Nord eG, Unterschleißheim (Amtsgericht
München, GnR 394).
Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen
Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines
Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich
nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen
Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters
bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses mit 0,122 % verbindlich festgelegt. Veränderungen
des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller
Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den
bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen
Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des
veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das
dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr.
Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in
Höhe von 6,10 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine
Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die
Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage
geringer ist als ihr Nominalbetrag.
a)
29.12.2004
Wiedemann
21b)
Bestellt:
Vorstand:
Pohl, Harald, Oberhausen, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.

Bestellt:
Vorstand:
Sewing, Christian, Sylt-Ost, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Prokura erloschen:
Möller, Roswitha, Berlin

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Köhn, Eduard, Wedemark, *XX.XX.XXXX
Gielens, Joachim, Bergisch Gladbach, *XX.XX.XXXX
b)
Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 19.01.2005 / 27.01.2005. Die Hauptversammlung hat dem
Vertrag durch Beschluss vom 28.01.2005 zugestimmt.
a)
18.03.2005
Wiedemann

b)
Teilgewinnabführungsvertrag
Blatt 140 ff Sonderband 17
22Prokura erloschen:
Engel, Antje, Bonn, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dieckmann, Hergen, Essen, *XX.XX.XXXX
Dr. Planck, Marina, Hemmingen, *XX.XX.XXXX
Schmidt, Jörg-Ulrich, Hermannsburg, *XX.XX.XXXX
Cocq, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
15.04.2005
Repinski
23b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Schumacher, Wolf, München, *XX.XX.XXXX
a)
21.04.2005
Repinski
24Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Eberl, Joachim, Falkenstein, *XX.XX.XXXX
Kluge, Daniel, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX
a)
12.05.2005
Repinski
25b)
Folgende Zweigniederlassung ist aufgehoben:
Niederlassung Kiel, Kiel (Amtsgericht Kiel HRB
5960)
a)
13.06.2005
Repinski
26Prokura erloschen:
Kruse, Matthias, Bielefeld, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Mattheus, Detlef, Bochum, *XX.XX.XXXX
a)
23.06.2005
Repinski
27Prokura erloschen:
Senff, Volker, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Kölln, Winfried, Hamburg
b)
Der mit der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München,
(Amtsgericht München, HRB 42972) abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge der Verschmelzung der
Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft jetzt mit der Allianz
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Stuttgart (Amtsgericht
Stuttgart, HRB 20231).
Der mit der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft, München,
abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge der
Umfirmierung der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft jetzt
mit der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
(Amtsgericht München, HRB 2212).
a)
24.08.2005
Wiedemann
28Prokura erloschen:
Bolender, Manfred, Quickborn

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Vögelein, Peter, Hofheim, *XX.XX.XXXX
Gäßler, Detlef, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
04.10.2005
Repinski
29c)
Betrieb einer Pfandbriefbank im Sinne des
Pfandbriefgesetzes einschließlich des Betreibens
der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
bis 5 und Nr. 7 bis 10 Kreditwesengesetz.
a)
Die Hauptversammlung vom 14.10.2005 hat die Änderung der Satzung
in § 2 (Unternehmensgegenstand) beschlossen.
b)
Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin
bestehen zwei Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1
Nr. 2 AktG vom 30.09./04.10.2005.
Ihnen hat die Hauptversammlung vom 14.10.2005 zugestimmt. Wegen
des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Verträge und die
zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
a)
09.11.2005
Wiedemann
b)
Satzung Blatt 195 ff
Sonderband 17
30b)
Nicht mehr
Vorstand:
Pohl, Harald, Oberhausen, *XX.XX.XXXX
Bestellt:
Vorstand:
Macke, Hans-Theo, Altenkirchen, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Prokura erloschen:
Doswald, Hugo, Hannover, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Sudmann, Kai, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Blankenberg, Ralph, Haiterbach, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Crimmann, Wolfgang, Swisttal, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Alber, Harald, Filderstadt, *XX.XX.XXXX
Stöfer, Frank, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Vorname berichtigt, nunmehr:
Lorenz, Karlheinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Schuhmacher, Axel, Hofheim-Lorsbach, *XX.XX.XXXX
a)
21.02.2006
Schlobohm
31Prokura erloschen:
Brunner, Volker Wilhelm, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Dieckmann, Hergen, Essen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Carstens, Christoph Hermann, Hamburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Kelm, Kerstin, Langenhagen-Hainhaus, *XX.XX.XXXX
Seekamp, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Walloch, Jan-Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
06.06.2006
Scheefe
32Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Streuer, Olaf, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
20.06.2006
Gökes
33Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Glöde, Christine Elisabeth, Berlin, *XX.XX.XXXX
Doll, Georg, Meerbusch, *XX.XX.XXXX
Name infolge Eheschließung geändert:
Rödiger, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
22.08.2006
Repinski
34Prokura erloschen
Schropp, Peter, Wörthsee, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schuhbeck, Christian, Puchheim, *XX.XX.XXXX
a)
19.10.2006
Repinski
35Prokura erloschen
Riel-Wittekind, Silke, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
09.11.2006
Repinski
36b)
Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stillen Gesellschafterin
besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr.
2 AktG vom 05.12.2006 / 06.12.2006. Die Hauptversammlung hat dem
Vertrag durch Beschluss vom 10.10.2006 zugestimmt. Wegen des
weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Vertrag Bezug
genommen.
a)
15.12.2006
Wiedemann

b)
Teilgewinnabführungsvertrag
Blatt 237 ff Sonderband 17
37Prokura erloschen
Kluge, Daniel, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr.rer.pol Lehrbaß, Frank, Wuppertal, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Walloch, Jan-Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 18.12.2006 hat die Änderung der Satzung
in den §§ 8, 10 und 15 beschlossen.
a)
31.01.2007
Wiedemann

b)
Satzung Blatt 244 ff
Sonderband 18
38Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Petersen, Olav, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Sueß, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
13.02.2007
Gökes
39b)
Bestellt
Vorstand:
Salber, Manfred, Lampertheim, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
Nicht mehr
Vorstand:
Sewing, Christian, Sylt-Ost, *XX.XX.XXXX
a)
28.03.2007
Gökes
40Prokura erloschen
Brandes, Dirk, Berlin, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr. Vajc, Klaus Werner, Langenzenn, *XX.XX.XXXX
a)
16.05.2007
Repinski
41Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Riese, Cornelius, Heidelberg, *XX.XX.XXXX
von Brunn, Sibylle, Dahme/Ostsee, *XX.XX.XXXX
Voss, Christian, London SW 6 6RQ, *XX.XX.XXXX
a)
05.07.2007
Gökes
42Prokura erloschen
Beresko, Rudolf, Elz, *XX.XX.XXXX
a)
24.07.2007
Gökes
43Prokura erloschen
Glaeser, Ingo, München, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Grohnert, Ana-Cristina, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
26.07.2007
Gökes
44Prokura erloschen
Grohnert, Ana-Christina, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
04.09.2007
Pätzold

b)
Eintragung Nr. 43 Spalte 5
vom 26.07.2007 aus
technischen Gründen von
Amts wegen berichtigt.
45b)
Hamburg
a)
Die Hauptversammlung vom 17.09.2007 hat die Änderung der Satzung
in § 1 Abs. 2 (Sitz) (Der Sitz in Berlin ist aufgehoben.) beschlossen.
a)
05.10.2007
Wiedemann
46Prokura erloschen
Schotters-Wedemeyer, Christa, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schwab, Volker, Tostedt
Prokura erloschen
Dr. Streuer, Olaf, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
12.10.2007
Rohde
47b)
Nicht mehr
Vorstand:
Piaskowski, Friedrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Kaltwasser, Thomas, Hünstetten, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Bolder, Markus, Karben-Rendel, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Härke, Matthias, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr. Müller, Thomas, Laatzen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Diekert, Peter, Kiel
a)
18.12.2007
Repinski
48Prokura erloschen
Henkel, Sven, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Lorenz, Karlheinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX
a)
09.01.2008
Repinski
49Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Winkler, Andreas, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Pläsier, Nils, Elmshorn, *XX.XX.XXXX
b)
Der mit der Volksbank Bezirk Schwetzingen eG mit Sitz in Schwetzingen
(Amtsgericht Mannheim, GnR 420013) am 03.07.1998 / 22.07.1998
abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge
Rechtsnachfolge jetzt mit der Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG mit Sitz
in Speyer (Amtsgericht Ludwigshafen, GnR 50107).
a)
31.01.2008
Wiedemann
50Prokura erloschen
Bickel, Oliver-Michael, Berlin, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Holtgrefe, Hans-Josef, Oberhausen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Tillmeier, Lars, Ellerau, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Doll, Georg, Meerbusch, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Kelm, Kerstin, Langenhagen-Hainhaus, *XX.XX.XXXX
a)
13.03.2008
Repinski
51Prokura erloschen
Heuck, Joachim, Hamburg
a)
26.03.2008
Repinski
52Prokura erloschen
Schwier, Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
30.04.2008
Repinski
53Prokura erloschen
Rommel-Huß, Elke, Leutkirch, *XX.XX.XXXX
a)
26.05.2008
Repinski
54Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Hübner, Ase-Kerstin, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Schilli, Irmgard, Berlin, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr. Winkler, Andreas, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Kaltwasser, Thomas, Hünstetten, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Lachnit, Stefan, Mechernich, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dohra, Holger, Bochum, *XX.XX.XXXX
a)
15.07.2008
Repinski
55Prokura erloschen
Glöde, Christine Elisabeth, Berlin, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Rahn, Sabine, Kaltenkirchen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Rahner, Hartmut, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schadendorf, Jan-Uwe, Bad Bramstedt, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schier, Gerd, Calw, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schmidt, Jörg-Ulrich, Hermannsburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Gimber, Martin Thomas, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
23.07.2008
Repinski
56b)
Bestellt
Vorstand:
Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
a)
18.08.2008
Rullmann
57Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Name geändert, nun
Weimer-Osterloh, Matthias, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dettmann, Rüdiger, Glinde, *XX.XX.XXXX
a)
23.09.2008
Repinski
58b)
Geschäftsanschrift:
Rosenstraße 2, 20095 Hamburg
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Günther, Steffen, Zeuthen, *XX.XX.XXXX
Jordan, Axel, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
24.11.2008
Meier
59Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Schneider, Arne, Trittau, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr. Riese, Cornelius, Heidelberg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Wittkop, Gerd, Winsen/Luhe
a)
03.06.2009
Meier
60b)
Nicht mehr
Vorstand:
Macke, Hans-Theo, Altenkirchen, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 15.07.2009 hat die Änderung der Satzung
in § 8 beschlossen.
a)
05.08.2009
Wiedemann
61Prokura erloschen
Huffer, Ralf, Frankfurt, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Langmaack, Werner, Preetz

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Ringbeck, Peter, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dr. Planck, Marina, Hemmingen, *XX.XX.XXXX
a)
13.08.2009
Meier
62b)
Die zwischen der Gesellschaft und den stillen Gesellschaftern

Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft,

LR Beteiligungsgesellschaft mbH,

Süddeutsche Krankenversicherungs a. G.,

Mecklenburgische Leben Versicherungs-AG,
Kölner Postversicherung VVaG (jetzt: VPV Lebensversicherungs AG),

Karlsruher Lebensversicherung AG,

Evangelische Kreditgenossenschaft e. G.,

REWE KGaA,

Wiesbadener Volksbank eG,

Bayern Versicherung Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt (jetzt:
Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG),

Bayern Versicherung Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt (jetzt:
Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG),

Hamburg Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft,

R+V Lebensversicherung AG,

Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-Aktiengesellschaft,

R+V Lebensversicherung AG,

Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-Aktiengesellschaft,

Karlsruher Lebensversicherung AG,

Karlsruher Lebensversicherung AG,

Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken,

Genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaft Kurhessen
Aktiengesellschaft,

Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken,

Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG,

Berlinische Lebensversicherung Aktiengesellschaft,

Protector Lebensversicherungs-AG,

Mannheimer Versicherung AG,
WWK Lebensversicherung a. G.,

Mannheimer Krankenversicherung AG,

Hamburger Lebensversicherung Aktiengesellschaft,

Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft,

Raiffeisenbank München Nord eG,

Raiffeisenbank Hof eG (jetzt: VR Bank Hof eG),

Volksbank Pfaffenhofen/Ilm eG (jetzt: Hallertauer Volksbank eG),

Raiffeisenbank Neustadt a. d. Aisch eG (jetzt: VR Bank Uffenheim-
Neustadt eG),

Volksbank Helmstedt eG,

Raiffeisenbank Oberschleißheim eG,

Raiffeisenbank Volksbank Grafing-Ebersberg eG,

Volksbank Ruhpolding eG (jetzt: VR Bank Chiemgau Süd eG),

Volksbank Wolfratshausen eG (jetzt: VR Bank München Land eG),

Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG,

Volksbank Raiffeisenbank Berchtesgaden Land eG,

Volksbank Raiffeisenbank Chiemsee eG,

Freisinger Bank eG Volksbank Raiffeisenbank,

Raiffeisenbank Mangfalltal eG

abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Zeitablauf
beendet.
a)
30.09.2009
Wiedemann
63a)
Die Hauptversammlung vom 29.10.2009 hat die Änderung der Satzung
in § 10 beschlossen.
a)
19.11.2009
Wiedemann
64Prokura erloschen
von Brunn, Sibylle, Dahme/Ostsee, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Rödiger, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Quast, Verena, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Bausch, Heike, Kaarst, *XX.XX.XXXX
a)
03.12.2009
H. Meier
65Prokura erloschen
Gäßler, Detlef, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
29.12.2009
H. Meier
66b)
Der mit der

Volksbank Saar-West e. G. mit Sitz in Saarlouis am
19.01.1999/25.01.1999,

Raiffeisenbank Neustadt/Weinstraße-Süd e. G. mit Sitz in Neustadt am
16.02.1999/19.02.1999 und der

VR Bank Südpfalz e. G. mit Sitz in Landau am 18.02.1999/24.02.1999

abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist durch Zeitablauf
beendet.
a)
03.03.2010
Wiedemann
67b)
Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 30.09./04.10.2005
abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch
Nachtragsvereinbarungen vom 26.02./03.03.2010 geändert. Die
Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat den Änderungen zugestimmt.
Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Verträge, die
zustimmenden Beschlüsse und die Nachtragsvereinbarungen Bezug
genommen.
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006
abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist durch
Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 geändert. Die
Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat der Änderung zugestimmt.
Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.
a)
19.04.2010
Wiedemann
68Prokura erloschen
Henckell, Claus-Detlev, Neu-Anspach, *XX.XX.XXXX
a)
28.04.2010
H. Meier
69Prokura erloschen
Hartz, Uwe, Hamburg
Prokura erloschen
Kunz, Chanh, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Cocq, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
11.08.2010
H. Meier
70Prokura erloschen
Stöfer, Frank, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
03.12.2010
H. Meier
71b)
Bestellt
Vorstand:
Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Prokura erloschen
Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX
a)
03.01.2011
H. Meier
72Prokura erloschen
Berchtold, Wolfgang, Buchloe, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Grahl, Norbert Niels Gerhard, Bad Soden am Taunus,
*XX.XX.XXXX
a)
13.01.2011
H. Meier
73Prokura erloschen
Sumfleth, Wolfgang, Seevetal, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Beckert, René, Eichenau, *XX.XX.XXXX
a)
27.06.2011
H. Meier
74Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Infolge Eheschließung lautet der Familienname (vormals:
Hübner) nunmehr:
Krabs, Ase-Kerstin, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
18.01.2012
H. Meier
75Prokura erloschen
Herrmann, Andreas, Oberursel, *XX.XX.XXXX
a)
16.07.2012
H. Meier
76b)
Geändert, nun
Vorstandsvorsitzender:
Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen.
a)
Die Hauptversammlung vom 13.02.2013 hat die Änderung der Satzung
in § 8 beschlossen.
a)
07.03.2013
Dr. Fräßdorf

b)
Fall 102
77Prokura erloschen
Gimber, Martin Thomas, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
18.03.2013
Stabel
78b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX
a)
30.05.2013
Stabel
79Prokura erloschen
Rückert, Bernd, Hamburg
a)
12.09.2013
Repinski
80a)
Die Hauptversammlung vom 20.11.2013 hat die Änderung der Satzung
in § 12 beschlossen.
a)
04.12.2013
Kob

b)
Fall 106
81Prokura erloschen
Behrens, Eggert, Hamburg
a)
15.01.2014
Repinski
82Prokura erloschen
Kehlert, Hartmut, Hamburg
a)
09.01.2015
Repinski
83a)
Die Hauptversammlung vom 09.03.2015 hat die Änderung der Satzung
in den §§ 3, 10, 11, 14 und 15 beschlossen.
a)
19.03.2015
Kob

b)
Fall 113
84Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Meissner, Mark, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
10.06.2015
Repinski
85Prokura erloschen
Schwämmle, Gerd, Sindelfingen, *XX.XX.XXXX
a)
23.06.2016
Repinski
86Prokura erloschen
Bark, Rudi, Peine, *XX.XX.XXXX
a)
26.07.2016
Streffer
87Prokura erloschen
Wiesner, Norbert, Pinneberg, *XX.XX.XXXX
a)
08.09.2016
Repinski
88Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Prokura Name geändert, nun
Buik, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX
a)
03.01.2017
Repinski
89b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank
(Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) am 18./28.12.2001
abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom
21./30.03.2017 geändert und wird nun als Behrrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag fortgeführt.
Die Hauptversammlung vom 15.05.2017 hat der Änderung zugestimmt.
a)
14.06.2017
Heynen

b)
Fall 123
90Prokura erloschen
Brede, Rolf, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
28.09.2017
Schielke
91Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Amann, Norbert, Leverkusen, *XX.XX.XXXX
Fehlinger, Peter, Köln, *XX.XX.XXXX
Fleischhauer, Hans-Hubert, Bonn, *XX.XX.XXXX
Goschau, Thomas, Essen, *XX.XX.XXXX
Kleta, Carsten, Dortmund, *XX.XX.XXXX
Kühn, Hans-Joachim Peter, Bergkamen, *XX.XX.XXXX
Liersch, Jörg, Kempen, *XX.XX.XXXX
Maczollek, Heinz, Bochum, *XX.XX.XXXX
Müller, Markus Franz-Josef, Ratingen, *XX.XX.XXXX
Pamme, Stephan Antonius Aloys Maria, Münster,
*XX.XX.XXXX
Sachse, Silke, Wegberg, *XX.XX.XXXX
Schülpen, Norbert, Erkrath, *XX.XX.XXXX
Sulprizio, Steven Hermann, Hürth, *XX.XX.XXXX
Wilke, Ute, Münster, *XX.XX.XXXX
Wirth, Thomas Wilhelm, Schwerte, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Speckmann, Gerd Ulrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Stürtz, Hans-Peter, Hochheim, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Wulff, Eckhard, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
01.02.2018
Zacharias
92Prokura erloschen
Speckmann, Gerd, Hamburg
Prokura erloschen
Wulff, Eckhard Wilhelm, Geesthacht
a)
04.04.2018
Repinski

b)
In Ergänzung der Eintragung
lfd. Nr. 91 vom 01.02.2018
erneut vorgetragen.
93Prokura erloschen
Kirchner, Uwe, Hamburg
Prokura erloschen
Till, Matthias, Niedergründau, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Vollnberg, Carsten Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Wohnort geändert, nun
Mickel, Amelie, Tetenbüll, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Neumann-Vieweg, Thomas, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Schneider, Arne, Lüneburg, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Voss, Christian, Norderstedt, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Vögelein, Peter, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Geburtsdatum ergänzt,
Gericke, Dirk, Wentorf, *XX.XX.XXXX
Geburtsdatum ergänzt,
Mirow, Thomas, Büchen, *XX.XX.XXXX
Geburtsdatum ergänzt,
Möller, Bernd, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Geburtsdatum ergänzt,
Plath, Wolfgang, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Ernst, Patrick, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Gielens, Joachim, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Wohnort geändert, nun
Ketter, Stephanie, Karben, *XX.XX.XXXX
a)
22.05.2018
Repinski
94b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651)
am 18./28.12.2001 abgeschlossene und am 21./30.03.2017 geänderte
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom
13./20.03.2018 erneut geändert.
Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat der Änderung zugestimmt.
a)
13.06.2018
Kob

b)
Fall 133
95149.989.937,14
EUR
a)
Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat zum Zwecke der
Durchführung der Verschmelzung mit der WL BANK AG Westfälische
Landschaft Bodenkreditbank mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster,
HRB 2868) die Erhöhung des Grundkapitals um 59.989.937,14 EUR auf
149.989.937,14 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in §
4 Abs. 1 (Grundkapital) (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
beschlossen.

Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt.
a)
26.07.2018
Kob

b)
Fall 134
96b)
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des
Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2018 sowie der
Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 28.05.2018 und
der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom
25.05.2018 mit der WL BANK AG Westfälische Landschaft
Bodenkreditbank mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, HRB 2868)
verschmolzen.
a)
27.07.2018
Kob

b)
Fall 135
97a)
DZ HYP AG

b)
Hamburg und Münster
b)
Bestellt
Vorstand:
Dr. Düerkop, Carsten Franz, Ratingen, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.

Bestellt
Vorstandsvorsitzender:
Mühlbauer, Frank Michael, Wedemark, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Albert, Ingo, Unna, *XX.XX.XXXX
Aldag, Sascha, Münster, *XX.XX.XXXX
Bergmann, Johannes, Emsdetten, *XX.XX.XXXX
Blasig, Dirk, Ahlen, *XX.XX.XXXX
Boolke, Matthias, Rheine, *XX.XX.XXXX
Brinks, Thomas, Coesfeld, *XX.XX.XXXX
Feld, Manfred, Emsdetten, *XX.XX.XXXX
Holl, Robert, Rheine, *XX.XX.XXXX
Kirchhof, Benno, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX
Kortemeyer-Lanvers, Ludger, Münster, *XX.XX.XXXX
Krabbe, Andre, Münster, *XX.XX.XXXX
Krampe, Markus, Drensteinfurt, *XX.XX.XXXX
Landl, Andrej, Münster, *XX.XX.XXXX
Dr. Lübbersmann, Patrick, Münster, *XX.XX.XXXX
Merz, Artur, Senden, *XX.XX.XXXX
Plum, Thomas, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX
Post, Sebastian, Selm, *XX.XX.XXXX
Rammrath, Matthias, Meschede, *XX.XX.XXXX
Dr. Roßdeutscher, Axel, Haltern am See, *XX.XX.XXXX
Schaub, Marco, Köln, *XX.XX.XXXX
Schemmer, Clemens, Haltern am See, *XX.XX.XXXX
Schneider, Frank, Senden, *XX.XX.XXXX
Schönherr, Jürg, Erfurt-Urbich, *XX.XX.XXXX
Trunk, Helge, Castrop-Rauxel, *XX.XX.XXXX
Vormann, Thomas, Münster, *XX.XX.XXXX
Wirsen, Markus, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat die Ergänzung der Satzung
um § 5a (Genehmigtes Kapital) beschlossen.

Ferner hat die Hauptversammlung vom 28.05.2018 die Änderung der
Satzung in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 5, 8, 10, 11, 14, 15, 16 und 18
beschlossen.

Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat die Änderung der Satzung
in § 1 Abs. 2 (Doppelsitz: Hamburg und Münster) beschlossen.

b)
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom
28.05.2018 ermächtigt, bis zum 28.04.2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 1.300.000
neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals,
insgesamt jedoch höchstens um 33.428.571,43 EUR, durch Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018).
a)
27.07.2018
Kob

b)
Fall 136
98Prokura erloschen
Monarcha, Günter 28.11.1954, Herzhorn
Prokura erloschen
Liersch, Jörg, Kempen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Geyer, Richard 26.05.1957, Hamburg
a)
09.11.2018
Repinski
99Prokura erloschen
Dr. Roßdeutscher, Axel, Haltern am See, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Krabbe, Andre, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
08.01.2019
Schellmann
100b)
Nicht mehr
Vorstandsvorsitzender:
Mühlbauer, Frank Michael, Wedemark, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Kortemeyer-Lanvers, Ludger, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
30.01.2019
Gerlinger
101b)
Geändert (Wohnort), nun
Vorstand:
Dr. Düerkop, Carsten Franz, Mülheim an der Ruhr,
*XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651)
am 18./28.12.2001 mit Änderungen vom 21./30.03.2017 und
13./20.03.2018 abgeschlossene Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ist aufgrund Rechtsnachfolge gem. § 307
AktG mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 beendet.
a)
05.03.2019
Willamowius

b)
Fall 143
102Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Lindenbaum, Katharina, Hamburg, *XX.XX.XXXX
b)
Mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in
Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) als
herrschendem Unternehmen ist am 05./12.03.2019 ein Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden.
Ihm hat die Hauptversammlung vom 20.05.2019 zugestimmt.
Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und
die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen.
a)
25.06.2019
Willamowius

b)
Fall 145
103Prokura erloschen
Plum, Thomas, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Wolff, Anke, Meerbusch, *XX.XX.XXXX
Nachname geändert, nun
Neumann, Thomas, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
17.07.2019
Repinski
104Prokura erloschen
Alber, Harald, Filderstadt, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Merz, Artur, Senden, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Trunk, Helge, Castrop-Rauxel, *XX.XX.XXXX
a)
29.10.2019
Repinski
105b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Düerkop, Carsten Franz, Mülheim an der Ruhr,
*XX.XX.XXXX
Bestellt
Vorstand:
Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Prokura erloschen
Kirchhof, Benno, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Maczollek, Heinz, Bochum, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Goschau, Thomas, Essen, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Sulprizio, Steven Hermann, Hürth, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX
a)
06.04.2020
Repinski
106b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651)
am 05./12.03.2019 abgeschlossene Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 18./25.02.2020
geändert.
Die Hauptversammlung vom 15.05.2020 hat der Änderung zugestimmt.
a)
16.06.2020
Willamowius

b)
Fall 152
107Prokura erloschen
Bergmann, Johannes, Emsdetten, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Gericke, Dirk, Wentorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Rammrath, Matthias, Meschede, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schülpen, Norbert, Erkrath, *XX.XX.XXXX
a)
06.07.2020
Repinski
108Prokura erloschen
Vormann, Thomas, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
11.11.2020
Repinski
109b)
Nicht mehr
Vorstand:
Salber, Manfred, Lampertheim, *XX.XX.XXXX
Bestellt
Vorstand:
Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg,
*XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Prokura erloschen
Wirth, Thomas Wilhelm, Schwerte, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Fleischhauer, Hans-Hubert, Bonn, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Dige, Hans Henrik, Ahrensburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Krohnsnest, Stefan Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
15.01.2021
Repinski
110b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006
abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag mit
Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 ist durch
Nachtragsvereinbarung vom 23.02./02.03.2021 geändert.
Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat der Änderung zugestimmt.
Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.
a)
19.05.2021
Kob

b)
Fall 158
111b)
Berichtigt (Datum der Hauptversammlung), nunmehr:
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am
05.12./06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag mit
Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 ist durch
Nachtragsvereinbarung vom 23.02./02.03.2021 geändert.
Die Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat der Änderung zugestimmt.

Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.

Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am
30.09./04.10.2005 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge mit
Nachtragsvereinbarungen vom 26.02./03.03.2010 sind durch
Nachtragsvereinbarungen vom 23.02./02.03.2021 geändert.
Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat den Änderungen
zugestimmt.

Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.
a)
26.05.2021
Kob

b)
Eintragung Nr. 110 Spalte
6b) vom 19.05.2021 von
Amts wegen berichtigt bzw.
ergänzend nachgetragen.

Fall 159
112b)
Berichtigt (Datum der Hauptversammlung und Firmierung):
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille
Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006 abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag mit Nachtragsvereinbarung vom
26.02./03.03.2010 ist durch Nachtragsvereinbarung vom
23.02./02.03.2021 geändert.
Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat der Änderung zugestimmt.

Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.

Berichtigt (Firmierung):
Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille
Gesellschafterin am 30.09./04.10.2005 abgeschlossenen
Teilgewinnabführungsverträge mit Nachtragsvereinbarungen vom
26.02./03.03.2010 sind durch Nachtragsvereinbarungen vom
23.02./02.03.2021 geändert.
Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat den Änderungen
zugestimmt.

Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den
zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug
genommen.
a)
03.06.2021
Kob

b)
Eintragung Nr. 111 Spalte 6
b) vom 26.05.2021 von Amts
wegen berichtigt.
113Prokura erloschen
Bausch, Heike, Kaarst, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Köhn, Eduard, Wedemark, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Freygang, Thorsten, Norderstedt
Prokura erloschen
Mirow, Thomas, Büchen, *XX.XX.XXXX
a)
17.06.2021
Repinski
114Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Laubrock, Sabine, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
08.07.2021
Helbig
115Prokura erloschen
Grimm, Helmut, Buxtehude, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Möller, Bernd, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Schilli, Irmgard, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
17.09.2021
Repinski
116Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Nachname geändert (vormals Laubrock), nun
Jevric, Sabine, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
08.11.2021
Repinski
117Prokura erloschen
Schaub, Marco, Köln, *XX.XX.XXXX
a)
20.01.2022
Repinski
118Prokura erloschen
Wirsen, Markus, Münster, *XX.XX.XXXX
a)
10.03.2022
Repinski
119Prokura erloschen
Mewes, Tobias, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
08.07.2022
Repinski
120Prokura erloschen
Hansen, Kai, Grömitz, *XX.XX.XXXX
a)
22.08.2022
Repinski
121Prokura erloschen
Wilke, Ute, Münster, *XX.XX.XXXX
b)
Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main am 05.12.2006 / 06.12.2006 abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022
beendet.

Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main am 30.09. / 04.10.2005 abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022
beendet.

Der weitere mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-
Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main am 30.09. /
04.10.2005 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist mit
Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 beendet.

Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit
Sitz in Frankfurt am Main am 19.01.2005 / 27.01.2005 abgeschlossene
Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022
beendet.
a)
19.01.2023
Kob

b)
Fall 172
122Prokura erloschen
Mickel, Amelie, Tetenbüll, *XX.XX.XXXX

Prokura erloschen
Buik, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX
a)
13.02.2023
Kob

b)
In Ergänzung der Eintragung
vom 19.01.2023
nachgetragen.

Fall 173
123b)
Nicht mehr
Vorstandsvorsitzender:
Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX
Geändert, nun
Vorstandsvorsitzender:
Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg,
*XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Prokura erloschen
Feld, Manfred, Emsdetten, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Kremer, Christoph, Grünwald, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Wendler, Thomas, Flintbek, *XX.XX.XXXX
a)
04.08.2023
Repinski
124b)
Berichtigt, nun
Vorstandsvorsitzende:
Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg,
*XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
a)
22.08.2023
Repinski

b)
Eintragung Nr. 123 Spalte 4
b) vom 04.08.2023 von Amts
wegen berichtigt.
125b)
Bestellt
Vorstand:
Schrader, Stefan, Einbeck, *XX.XX.XXXX
vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner
Vertretungsregelung.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Klarmann, Anja, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Dr. Priesmeyer, Eva Christine, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
07.11.2023
Repinski
126a)
Die Hauptversammlung vom 08.05.2024 hat die Änderung der Satzung
in den §§ 14 und 16 sowie die Ergänzung um § 5a (Genehmigtes
Kapital) beschlossen.

b)
Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31. Mai 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 1.300.000
neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals,
insgesamt jedoch höchstens um 33.428.571,43 EUR, durch Bareinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
a)
06.06.2024
Goetzke

b)
Fall 178
127Prokura erloschen
Baur, Johann Christian Henning, Hamburg, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Pamme, Stephan Antonius Aloys Maria, Münster,
*XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Petersen, Olav, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
29.07.2024
Thimm
128Prokura erloschen
Lindenbaum, Katharina, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
28.10.2024
Repinski
129a)
31.01.2025
Andresen

b)
In Ergänzung der Eintragung
vom 06.06.2024
nachgetragen.
130Prokura erloschen
Schneider, Siegfried, Bendestorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen
Jordan, Axel, Hamburg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Jucknat, Kirsten, Hamburg, *XX.XX.XXXX
John, Nicole, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
11.03.2025
Repinski
131Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied
oder einem anderen Prokuristen:
Dr. Timmermann, Petra, Hamburg, *XX.XX.XXXX
a)
09.05.2025
Repinski

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