Handelsregister · HRB 5604
Chronologischer Auszug
DZ HYP AG · Amtsgericht Hamburg
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft b) Sitz der Gesellschaft für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet: Hamburg; Sitz der Gesellschaft: Berlin. c) 1. Der Betrieb einer Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes. 2. Die Gewährung hypothekarischer Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der Bank gemäß § 14 des Hypothekenbankgesetzes ist zulässig. 3. Ferner ist der Bank die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen gestattet. | 90.000.000,00 EUR | a) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. b) Vors.d. Vorstandes: Remaklus, Hermann M., Bankdirektor, Hamburg vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Vorstandsmitglied: Otten, Herbert, Dipl.-Bankkaufmann, Hamburg vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Vorstandsmitglied: Dr. jur. Weber, Walter, Rechtsanwalt, Hamburg vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Vorstand: Gesinn, Franz-Josef, Jurist, Hamburg vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Vorstand: Piaskowski, Friedrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen Rücker, Bernd, Hamburg Tomforde, Volker, Melbeck Kölln, Winfried, Hamburg Eggers, Hayo, Barsbüttel Fölster, Jürgen Heinrich, Bad Bramstedt Bolender, Manfred, Quickborn Krafack, Dieter, Hamburg Glismann, Uwe, Hamburg Hartz, Uwe, Hamburg Dr. Steinmeier, Friedrich rer. pol., Hamburg Wulff, Eckhard Wilhelm, Geesthacht Wittkop, Gerd, Winsen/Luhe Kirchner, Uwe, Hamburg Möller, Bernd, Hamburg Speckmann, Gerd, Hamburg Schwab, Volker, Tostedt Behrens, Eggert, Hamburg Mirow, Thomas, Büchen Möller, Roswitha, Berlin Plath, Wolfgang, Hamburg Kehlert, Hartmut, Hamburg Langmaack, Werner, Preetz Diekert, Peter, Kiel Dr. Krewerth, Bernhard, Berlin Heuck, Joachim, Hamburg Freygang, Thorsten, Norderstedt Gericke, Dirk, Wentorf Eulrich, Oliver 30.07.1964, Kaltenkirchen Gehrke, Burkhard 23.05.1966, Rosche-Nateln Geyer, Richard 26.05.1957, Hamburg Monarcha, Günter 28.11.1954, Herzhorn Dr. Sohnke, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX Kunz, Chanh, Hamburg, *XX.XX.XXXX Mickel, Amelie, Halstenbek, *XX.XX.XXXX Pläsier, Nils, Elmshorn, *XX.XX.XXXX Sackmann, Anke, Hamburg, *XX.XX.XXXX Sudmann, Kai, Hamburg, *XX.XX.XXXX Schneider, Siegfried, Bendestorf, *XX.XX.XXXX Strohm, Georg, Quickborn, *XX.XX.XXXX Bolder, Markus, Karben-Rendel, *XX.XX.XXXX Henkel, Sven, Hamburg, *XX.XX.XXXX Rahner, Hartmut, Hamburg, *XX.XX.XXXX Ernst, Patrick, Köln, *XX.XX.XXXX Berchtold, Wolfgang, Buchloe, *XX.XX.XXXX Crimmann, Wolfgang, Swisttal, *XX.XX.XXXX Härke, Matthias, Hamburg, *XX.XX.XXXX Klages, Henning, Seevetal, *XX.XX.XXXX Dr.rer.pol Lehrbaß, Frank, Wuppertal, *XX.XX.XXXX Munk, Helmut, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Scherf, Christian, Bremen, *XX.XX.XXXX Schumann, Dirk, Frankfurt/Main, *XX.XX.XXXX Sumfleth, Wolfgang, Seevetal, *XX.XX.XXXX Zajac, Thomas, Kriftel, *XX.XX.XXXX Rahn, Sabine, Kaltenkirchen, *XX.XX.XXXX Schotters-Wedemeyer, Christa, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) Aktiengesellschaft Satzung vom 11.05.1921 zuletzt geändert am 26.03.1999 b) Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 16. Juni 1993 und des zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 24. Mai 1993 ist die Braunschweigische ritterschaftliche Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfenbüttel durch Übertragung ihres Vermögens auf die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit dieser Gesellschaft verschmolzen. Zwischen der Gesellschaft und der EVANGELISCHE KREDITGENOSSENSCHAFT eG, Kassel als stille Gesellschaftern besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 31.10.1997/03.11.1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlagen in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,28 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Kölner Postversicherung VVaG, Köln, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 06./07.11.1997. Der stille Gesellschafter enthält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,892 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegten Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe vom 7,33 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Zwischen der Gesellschaft und der Allianz Aktiengesellschaft, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 3,58 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,41 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 2.9.1997/8.9.1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses von Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend.Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,29 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der LR Beteiligungsgesellschaft, Frankfurt/Main, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 15. Oktober 1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 2,78 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals, (incl. zusätzlicher stiller Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findes Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteile in Höhe von 7,33 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Mecklenburgische Leben Versicherungs-AG, Hannover, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 16.10.1997/28.10.1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,25 %, höchstens jedoch einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der SGZ-Bank Südwestdeutschen Genossenschafts-Zentralbank AG, Frankfurt/Main, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 31.10.1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillten Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,39 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Zwischen der Gesellschaft und der REWE KGaA, Mainz-Kastel, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 8. Januar 1998/9. Januar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der sdtillen Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragabschlusses mit 4,850 % verbindlich festgelegt. Veränderung des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,01 %, höchsten einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Lebensversicherung AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/5. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechen. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung der veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/5. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,254 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,0 % höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Mannheimer Versicherung AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/5. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn-und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwichen der Gesellschaft und der GZB-Bank Genossenschaftliche Zentralbank AG, Stuttgart, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/3. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,009 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,95 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Bayern-Versicherung Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/3. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,381 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Bayern-Versicherung Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Januar 1998/3. Februar 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,884 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Zwischen der Gesellschaft und der Berlinische Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 17. April 1998 / 21. April 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,801 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Hamburger Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 17. April 1998 / 21. April 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,230 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der WWK Lebensversicherung a.G., München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 30. April 1998 / 4. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,345 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,76 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 8. Mai 1998 / 12. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,366 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,72 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 12. Mai 1998 / 15. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 2,248 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,73 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,50 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 14. Mai 1998 / 18. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,798 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,74 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 29. Mai 1998 / 2. Juni 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,864 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,66 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Bayerischen Reiffeisen-Beteiligungs- Aktiengesellschaft, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 29. Mai 1998 / 2. Juni 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 2,114 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,62 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 2. Juni 1998 / 8. Juni 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 4,056 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,63 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaft Kurhessen Aktiengesellschaft, Kassel, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 17. Juli 1998 / 21. Juli 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,800 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,55 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Hannover, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. September 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 9,082 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,16 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Wolfratshausen eG, Wolfratshausen, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 13. Mai 1998 / 14. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,046 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,24 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Ruhpolding eG, Ruhpolding, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 20. Mai 1998 / 25. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,059 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,23 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Reiffeisenbank Oberschleißheim eG, Oberschleißheim, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 20. Mai 1998 / 22. Mai 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,113 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,19 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Unterschleißheim- Lohhof eG, Lohhof, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 11. Juni 1998 / 15. Juni 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,122 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,10 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Hof eG, Hof/Saale, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 19. Juni 1998 / 25. Juni 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,121 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,09 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG, Au bei Aibling, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,024 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,06 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Bezirk Schwetzingen eG, Schwetzingen, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 3. Juli 1998 / 22. Juli 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,040 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,01 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Pfaffenhofen/Ilm eG, Pfaffenhofen a.d. Ilm, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 AktG Abs. 1 Nr. 2 vom 7. Juli 1998 / 14. Juli 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,121 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,00 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Neustadt a.d. Aisch eG, Neustadt a.d. Aisch, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 4. August 1998 / 6. August 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,120 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,93 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Zwischen der Gesellschaft und der R+V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 22. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,782 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Zwischen der Gesellschaft und der Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. Oktober 1998 / 28. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,707 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Bayerischen Raiffeisenbank- Beteiligungs-Aktiengesellschaft, München, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Oktober 1998 / 30. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,736 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 6,50 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,75 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Helmstedt eG, Helmstedt, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 16. Oktober 1998 / 20. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,109 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,55 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Raiffeisenbank Berchtesgadener Land eG, Bad Reichenhall, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 22. Oktober 1998 / 28. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,51 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank-Raiffeisenbank Chiemsee eG, Prien, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 22. Oktober 1998 / 26. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,51 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank-Volksbank Grafing- Ebersberg eG, Grafing, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28. Oktober 1998 / 29. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,052 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,53 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Eching eG, Eching, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. Oktober 1998 / 30. Oktober 1998. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Zwischen der Gesellschaft und der Volksbank Saar-West eG, Saarlouis, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. AktG vom 19. Januar 1999 / 25. Januar 1999. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,103 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,10 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Neustadt/Weinstraße- Süd eG, Neustadt, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 16. Februar 1999 / 19 Februar 1999. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,035 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,13 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Zwischen der Gesellschaft und der VR Bank Südpfalz eG, Landau, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 18. Februar 1999 / 24. Februar 1999. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,104 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,22 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Der zwischen der Gesellschaft und der Allianz Aktiengesellschaft als stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997, der am 22. Dezember 1997 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und der Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Grundlage dieser Veränderung sind Abtretungsverträge zwischen der Allianz Aktiengesellschaft und 1) der Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 30 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 1,652 %) vom 27. August 1997, 2) der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27. August 1997, 3) der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27. August 1997, sowie 4) a) der Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,826 %) vom 27. August 1997. b) Die Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft hat anschließend die stille Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio. durch Verträge vom 19. Februar 1999 in Höhe von je DM 7,5 Mio. an die Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft weiterübertragen, so daß die stillen Beteiligungen dieser beiden Gesellschafter jetzt je DM 17,5 Mio. betragen (Verhältnis dieser Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft je 0,6067 %), während die Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft aus dem stillen Beteiligungsverhältnis (Teilgewinnabführungsvertrag) ausgeschieden ist. Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG, Au bei Aibling, als stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998, der am 1. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Mangfalltal eG, Bad Aibling. Grundlage dieser Veränderung ist die Verschmelzung der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG mit der Raiffeisenbank Mangfalltal eG übernehmende Genossenschaft - im Wege der Aufnahme. Die Verschmelzung ist mit der am 5. Juli 1999 erfolgten Eintragung in das Register der übernehmenden Genossenschaft wirksam geworden. Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals GZB-Bank Genossenschaftliche Zentralbank AG Stuttgart, jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 28.01.1998/03.02.1998 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 31.10.2001/07.11.2001 nunmehr mit der Karlsruher Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Karlsruhe. Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals SGZ-Bank Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG Frankfurt am Main, jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 31.10.1997 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 27. und 30.11.2001 nunmehr mit der Süddeutsche Krankenversicherung a.G., Fellbach. Die Hauptversammlung vom 07.12.2001 hat den vorgenannten Abtretungsverträgen und den damit einhergehenden Änderungen der Teilgewinnabtretungsverträge zugestimmt. | a) 24.05.2002 Torba b) Verschmelzungsvertrag Blatt 157 ff. Sonderband 11 Satzung Blatt 706 ff Sonderband 13 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Tag der ersten Eintragung: 20.01.1950 |
| 2 | a) Die Hauptversammlung vom 09.04.2002 hat die Änderung der Satzung in § 10 und § 15 beschlossen. b) Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 9./19.04.2002 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 09.04.2002 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 21.03.2002 mit der Schleswig-Holsteinische Landschaft Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Kiel (AG Kiel HRB 4100) verschmolzen. | a) 28.06.2002 Wiedemann b) Verschmelzungsvertrag Blatt 789 ff. Sonderband 14 Satzung Blatt 799 ff. Sonderband 14 | ||||
| 3 | Prokura erloschen: Fölster, Jürgen Heinrich, Bad Bramstedt Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Stoermer, Anja, Hamburg, *XX.XX.XXXX Hansen, Kai, Grömitz, *XX.XX.XXXX Grimm, Helmut, Buxtehude, *XX.XX.XXXX Wessel, Thorsten, Hamburg, *XX.XX.XXXX Mewes, Tobias, Hamburg, *XX.XX.XXXX Beresko, Rudolf, Elz, *XX.XX.XXXX Till, Matthias, Niedergründau, *XX.XX.XXXX Barth, Uwe, Wiesbaden, *XX.XX.XXXX Herrmann, Andreas, Oberursel, *XX.XX.XXXX Werz, Jochen, Hofheim, *XX.XX.XXXX Henckell, Claus-Detlev, Neu-Anspach, *XX.XX.XXXX Mattheus, Detlef, Bochum, *XX.XX.XXXX Winkler, Thomas, Dresden, *XX.XX.XXXX Brede, Rolf, Berlin, *XX.XX.XXXX Grimmek, Frank, Berlin, *XX.XX.XXXX Neumann-Vieweg, Thomas, Potsdam-Eiche, *XX.XX.XXXX Mäser, Jürgen, Berlin, *XX.XX.XXXX Dr. Schönhusen, Helge, Berlin, *XX.XX.XXXX Dige, Hans Henrik, Ahrensburg, *XX.XX.XXXX Voigt, Tobias, Elmshorn, *XX.XX.XXXX Dr. Müller, Thomas, Laatzen, *XX.XX.XXXX Doswald, Hugo, Hannover, *XX.XX.XXXX Baur, Johann Christian Henning, Hamburg, *XX.XX.XXXX Dettmann, Rüdiger, Glinde, *XX.XX.XXXX Bark, Rudi, Peine, *XX.XX.XXXX Blankenberg, Ralph, Haiterbach, *XX.XX.XXXX | a) 13.08.2002 Meyer-Brunswick | ||||
| 4 | b) Gelöscht wegen irrtümlicher Übertragung bei der Umschreibung auf EDV: Vorstandsmitglied: Otten, Herbert, Dipl.-Bankkaufmann, Hamburg | b) Mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt/M. (AG Frankfurt/M. HRB 45651) als herrschendem Unternehmen ist am 18.12.2001/28.12.2001 Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Ihm hat die Hauptversammlung vom 20.02.2002 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen. | a) 22.08.2002 Wiedemann b) Gewinnabführungsvertrag Blatt 806 ff. Sonderband | |||
| 5 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Fischer, Werner, Grünwald, *XX.XX.XXXX Glaeser, Ingo, München, *XX.XX.XXXX Mair, Josef, Geroldshausen, *XX.XX.XXXX Kremer, Christoph, Grünwald, *XX.XX.XXXX Bickel, Oliver-Michael, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 06.09.2002 Scharnweber | ||||
| 6 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Nach Berichtigung des Nachnamens, nunmehr Rückert, Bernd, Hamburg | a) 18.09.2002 Scharnweber | ||||
| 7 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Stünkel, Volker, Oldenburg, *XX.XX.XXXX Boller, Helmut, Kausen, *XX.XX.XXXX Lachnit, Stefan, Mechernich, *XX.XX.XXXX Schadendorf, Jan-Uwe, Bad Bramstedt, *XX.XX.XXXX Wendler, Thomas, Flintbek, *XX.XX.XXXX Lorenz, Karl-Heinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX Schropp, Peter, Wörthsee, *XX.XX.XXXX Nast, Markus, München, *XX.XX.XXXX Rommel, Elke, Leutkirch, *XX.XX.XXXX Schier, Gerd, Calw, *XX.XX.XXXX Carstens, Christoph Hermann, Hamburg, *XX.XX.XXXX Schwier, Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX Lowin, Bernd, Winsen / Luhe, *XX.XX.XXXX Tillmeier, Lars, Ellerau, *XX.XX.XXXX | a) 24.10.2002 Scharnweber | ||||
| 8 | b) Zweigniederlassung/en unter gleicher Firma mit Zusatz: Niederlassung Kiel, Kiel (Amtsgericht Kiel HRB 5960) | a) 14.02.2003 Brede | ||||
| 9 | b) Bestellt: Vorstand: Dr. Schumacher, Wolf, München, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Bottke, Steffen, Berlin, *XX.XX.XXXX Hofmann, Tom, Ortrand, *XX.XX.XXXX Junge, Sönke, Wedel, *XX.XX.XXXX Kürth, Ulrich, Berlin, *XX.XX.XXXX Dohra, Holger, Bochum, *XX.XX.XXXX Schwämmle, Gerd, Sindelfingen, *XX.XX.XXXX Geisler, Sven, Tamm, *XX.XX.XXXX Engel, Antje, Bonn, *XX.XX.XXXX Kruse, Matthias, Bielefeld, *XX.XX.XXXX Weimer, Matthias, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX Stürtz, Hans-Peter, Hochheim, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 23.01.2003 hat die Änderung der Satzung in § 6 beschlossen. | a) 03.03.2003 Wiedemann b) Satzung Blatt 22 ff Sonderband 15 | ||
| 10 | b) Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart, Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München, Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe, Mannheimer Versicherung AG, Mannheim, Mannheimer Lebernsversicherung AG, Mannheim, Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim, Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover, R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach, Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Stuttgart, Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart, Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart, Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und WWK Lebensversicherung a.G., München, abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002, 02./16. September 2002, 02./16. September 2992, 02./26. September 2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober 2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06. September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25. September 2002 und 02./10. September 2002 geändert. Der mit der REWE Deutscher Supermarkt KGaA, Mainz abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist insofern abgeändert als die REWE Deutscher Supermarkt KGaA einen Teilbetrag ihrer stillen Beteiligung durch Vertrag vom 10. Februar 2002 auf die Wiesbadener Volksbank eG, Wiesbaden übertragen hat. Die Hauptversammlung hat den Änderungen durch Beschluss vom 05.12.2002 zugestimmt. | a) 03.06.2003 Wiedemann | ||||
| 11 | b) Nicht mehr Vors.d. Vorstandes: Remaklus, Hermann M., Bankdirektor, Hamburg | Prokura erloschen: Dr. Sohnke, Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Grimmek, Frank, Berlin, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dalgic, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX Ketter, Stephanie, Weinbach, *XX.XX.XXXX Namensänderung infolge Eheschliessung Bühn, Anja, geb. Stoermer, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 21.07.2003 Brede | |||
| 12 | Prokura erloschen: Dr. Steinmeier, Friedrich rer. pol., Hamburg Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX Michaelis, Maik, Hamburg, *XX.XX.XXXX Dr. Vajc, Klaus, Langenzenn, *XX.XX.XXXX Wiesner, Norbert, Pinneberg, *XX.XX.XXXX | a) 29.08.2003 Brede | ||||
| 13 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Holtgrefe, Hans-Josef, Oberhausen, *XX.XX.XXXX Riel-Wittekind, Silke, Hamburg, *XX.XX.XXXX Schuhbeck, Christian, Puchheim, *XX.XX.XXXX | a) 20.10.2003 Brede | ||||
| 14 | b) Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart, Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München, Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe, Mannheimer Versicherung AG, Mannheim, Mannheimer Lebernsversicherung AG, Mannheim, Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim, Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover, R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach, Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Stuttgart, Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart, Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart, Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und WWK Lebensversicherung a.G., München, abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002, 02./16. September 2002, 02./16. September 2002, 02./26. September 2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober 2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06. September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25. September 2002 und 02./10. September 2002 geändert. | a) 20.02.2004 Wiedemann b) Eintragung Nr. 10 Spalte 6 vom 03.06.2003 von Amts wegen berichtigt. | ||||
| 15 | b) Nicht mehr Vorstandsmitglied: Dr. jur. Weber, Walter, Rechtsanwalt, Hamburg | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Senff, Volker, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Boller, Helmut, Kausen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Eggers, Hayo, Barsbüttel Prokura erloschen: Fischer, Werner, Grünwald, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Hofmann, Tom, Ortrand, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Junge, Sönke, Wedel, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Krafack, Dieter, Hamburg Prokura erloschen: Dr. Krewerth, Bernhard, Berlin Prokura erloschen: Nast, Markus, München, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Schumann, Dirk, Frankfurt/Main, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Stünkel, Volker, Oldenburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Zajac, Thomas, Kriftel, *XX.XX.XXXX | a) 05.05.2004 Wiedemann | |||
| 16 | b) Nicht mehr Vorstand: Gesinn, Franz-Josef, Jurist, Hamburg | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Brandes, Dirk, Berlin, *XX.XX.XXXX Name geändert nach Eheschließung, nunmehr: Rommel-Huß, Elke, geb. Rommel, Leutkirch, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Munk, Helmut, Stuttgart, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Strohm, Georg, Quickborn, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 08.03.2004 hat die Neufassung der Satzung beschlossen, insbesondere in den §§ 3 (Bekanntmachungen), 8 (Anzahl der Vorstände) und 9. b) Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Eching eG, Eching, als stille Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27.10.1998/30.10.1998, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und der Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank, Freising (Amtsgericht München, GnR 2205). Grundlage dieser Veränderung ist die Verschmelzung der Raiffeisenbank Eching eG mit der Freisinger Bank eG Volksbank-Raiffeisenbank (übernehmender Rechtsträger). Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,036 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich Abs. 4 erhält der stille Gesellschafter jedoch mindestens einen Gewinnanteil in Höhe von 5,60 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Der zwischen der Mannheimer Lebensversicherung AG, Mannheim, als stille Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 28.01.1998 / 05.02.1998, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 89471). Grundlage dieser Veränderung ist der Vertrag zur Übertragung des Versicherungsbestandes vom 26.09.2003. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,759 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechen. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung der veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,0 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,5 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. | a) 29.06.2004 Wiedemann b) Satzung Blatt 95 ff Sonderband 16 Übertragungsvertrag Blatt 99 ff Sonderband 16 | ||
| 17 | Prokura erloschen: Glismann, Uwe, Hamburg Prokura erloschen: Dr. Schönhusen, Helge, Berlin, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Tomforde, Volker, Melbeck Prokura erloschen: Winkler, Thomas, Dresden, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Schuhmacher, Axel, Hofheim-Lorsbach, *XX.XX.XXXX | a) 29.07.2004 Ellinghaus | ||||
| 18 | Prokura erloschen: Bottke, Steffen, Berlin, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Brachmann, Thomas, Frankenthal, *XX.XX.XXXX Grohnert, Ana-Christina, Hamburg, *XX.XX.XXXX Hadenfeldt, Elke, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX Brunner, Volker Wilhelm, Hamburg, *XX.XX.XXXX Huffer, Ralf, Frankfurt, *XX.XX.XXXX | a) 02.09.2004 Repinski | ||||
| 19 | b) Der zwischen der Gesellschaft und der Allianz Aktiengesellschaft als stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 27. August 1997, der am 22. Dezember 1997 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und der Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft, der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Grundlage dieser Veränderung sind Abtretungsverträge zwischen der Allianz Aktiengesellschaft und 1) der Allianz Lebensversicherungs Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 30 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 1,652 %) vom 27. August 1997, 2) der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27. August 1997, 3) der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 10 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,551 %) vom 27. August 1997, sowie 4) a) der Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft bezüglich eines Teilbetrages der stillen Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio. (Verhältnis der Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft 0,826 %) vom 27. August 1997. 4) b) Die Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft hat anschließend die stille Beteiligung in Höhe von DM 15 Mio. durch Verträge vom 19. Februar 1999 in Höhe von je DM 7,5 Mio. an die Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft und die Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft weiterübertragen, so daß die stillen Beteiligungen dieser beiden Gesellschafter jetzt je DM 17,5 Mio. betragen (Verhältnis dieser Einlage zum Unternehmenswert der Gesellschaft je 0,6067 %), während die Allianz Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Aktiengesellschaft aus dem stillen Beteiligungsverhältnis (Teilgewinnabführungsvertrag) ausgeschieden ist. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 3,58 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Geschäftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,41 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals SGZ-Bank Südwestdeutsche Genossenschafts-Zentralbank AG Frankfurt am Main, jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 31.10.1997 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 27. und 30.11.2001 nunmehr mit der Süddeutsche Krankenversicherung a.G., Fellbach. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillten Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragabschlusses mit 1,130 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,39 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei Gericht eingereichten Urkunden verwiesen. Der zwischen der Gesellschaft und der ehemals GZB-Bank Genossenschaftliche Zentralbank AG Stuttgart, jetzt DZ Bank AG bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 28.01.1998/03.02.1998 besteht infolge Abtretungsvertrag vom 31.10.2001/07.11.2001 nunmehr mit der Karlsruher Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Karlsruhe. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 1,009 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,95 %, höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Der zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG, Au bei Aibling, als stiller Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag vom 23. Juni 1998 / 8. Juli 1998, der am 1. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen worden ist, besteht jetzt zwischen der Gesellschaft und der Raiffeisenbank Mangfalltal eG, Bad Aibling. Grundlage dieser Veränderung ist die Verschmelzung der Raiffeisenbank Au-Feilnbach eG mit der Raiffeisenbank Mangfalltal eG übernehmende Genossenschaft - im Wege der Aufnahme. Die Verschmelzung ist mit der am 5. Juli 1999 erfolgten Eintragung in das Register der übernehmenden Genossenschaft wirksam geworden. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,024 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,06 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Die Hauptversammlung vom 07.12.2001 hat den vorgenannten Abtretungsverträgen und den damit einhergehenden Änderungen der Teilgewinnabtretungsverträge zugestimmt. Zwischen der Gesellschaft und der EVANGELISCHE KREDITGENOSSENSCHAFT eG, Kassel als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 31.10.1997/03.11.1997. Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlagen in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,85 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 7,28 % höchstens einen Gewinnanteil von 8 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. Die mit der Allianz Lebensversicherungs AG, Stuttgart, Bayern-Versicherung Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München, Berlinischen Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburger Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Hamburg-Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, Hamburg, Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruhe, Mannheimer Versicherung AG, Mannheim, Mannheimer Lebensversicherung AG, Mannheim, Mannheimer Krankenversicherung AG, Mannheim, Mecklenburgische Lebensversicherung-AG, Hannover, R + V Lebensversicherung AG, Wiesbaden, Süddeutsche Krankenversicherungs a.G., Fellbach, Vereinigten Postversicherung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Stuttgart, Vereinten Krankenversicherung AG, Stuttgart, Vereinte Lebensversicherung AG, Stuttgart, Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Hamburg und WWK Lebensversicherung a.G., München, abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Vereinbarungen vom 02./17. September 2002, 05./21. August 2002, 02./16. September 2002, 02./16. September 2002, 02./26. September 2002, 02./05. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02./04. September 2002, 02. September/02. Oktober 2002, 02./10. September 2002, 02./23. September 2002, 02./06. September 2002, 03./10. Juli 2002, 02./17. September 2002, 02./25. September 2002 und 02./10. September 2002 geändert. | a) 03.09.2004 Wiedemann b) Eintragungen Nr. 1 + 14 Spalte 6 vom 24.05.2002 + 20.02.2004 von Amts wegen berichtigt. | ||||
| 20 | Prokura erloschen: Brachmann, Thomas, Frankenthal, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Hadenfeldt, Elke, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX | b) Der mit der Raiffeisenbank Unterschleißheim-Lohhof eG, Lohhof, als stille Gesellschafterin bestehende Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 11.06.1998 / 15.06.1998 besteht infolge Umfirmierung und Verschmelzung der Vertragspartnerin jetzt mit der Raiffeisenbank München-Nord eG, Unterschleißheim (Amtsgericht München, GnR 394). Der stille Gesellschafter erhält für jedes Geschäftsjahr einen Gewinnanteil auf den Nennbetrag seiner stillen Einlage in Höhe eines Anteils an dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuß vor Steuern vom Einkommen und Ertrag, der sich nach dem Verhältnis der stillen Einlage zum derzeitigen Unternehmenswert zuzüglich der Einlage des stillen Gesellschafters bemißt. Dieses Verhältnis wird von den Parteien auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit 0,122 % verbindlich festgelegt. Veränderungen des bilanziellen Eigenkapitals (incl. zusätzlicher stiller Gesellschaftseinlagen) verändern durch Zu- oder Abrechnungen bei den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Ausgangswerten diesen Prozentsatz entsprechend. Maßgeblicher Stichtag für die Festlegung des veränderten Prozentsatzes ist das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Bank. Der so neu festgelegte Prozentsatz findet Anwendung für das dem jeweiligen Geschäftsjahr der Bank folgende Geschäftsjahr. Mindestens erhält der stille Gesellschafter jedoch einen Gewinnanteil in Höhe von 6,10 %, höchstens einen Gewinnanteil von 7,25 % auf seine Einlage. Der Nominalbetrag der Einlage bildet auch dann die Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung, wenn der Buchwert der Einlage geringer ist als ihr Nominalbetrag. | a) 29.12.2004 Wiedemann | |||
| 21 | b) Bestellt: Vorstand: Pohl, Harald, Oberhausen, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Bestellt: Vorstand: Sewing, Christian, Sylt-Ost, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | Prokura erloschen: Möller, Roswitha, Berlin Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Köhn, Eduard, Wedemark, *XX.XX.XXXX Gielens, Joachim, Bergisch Gladbach, *XX.XX.XXXX | b) Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 19.01.2005 / 27.01.2005. Die Hauptversammlung hat dem Vertrag durch Beschluss vom 28.01.2005 zugestimmt. | a) 18.03.2005 Wiedemann b) Teilgewinnabführungsvertrag Blatt 140 ff Sonderband 17 | ||
| 22 | Prokura erloschen: Engel, Antje, Bonn, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dieckmann, Hergen, Essen, *XX.XX.XXXX Dr. Planck, Marina, Hemmingen, *XX.XX.XXXX Schmidt, Jörg-Ulrich, Hermannsburg, *XX.XX.XXXX Cocq, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 15.04.2005 Repinski | ||||
| 23 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Schumacher, Wolf, München, *XX.XX.XXXX | a) 21.04.2005 Repinski | ||||
| 24 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Eberl, Joachim, Falkenstein, *XX.XX.XXXX Kluge, Daniel, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX | a) 12.05.2005 Repinski | ||||
| 25 | b) Folgende Zweigniederlassung ist aufgehoben: Niederlassung Kiel, Kiel (Amtsgericht Kiel HRB 5960) | a) 13.06.2005 Repinski | ||||
| 26 | Prokura erloschen: Kruse, Matthias, Bielefeld, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Mattheus, Detlef, Bochum, *XX.XX.XXXX | a) 23.06.2005 Repinski | ||||
| 27 | Prokura erloschen: Senff, Volker, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Kölln, Winfried, Hamburg | b) Der mit der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München, (Amtsgericht München, HRB 42972) abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge der Verschmelzung der Vereinte Lebensversicherung Aktiengesellschaft jetzt mit der Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 20231). Der mit der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft, München, abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge der Umfirmierung der Vereinte Krankenversicherung Aktiengesellschaft jetzt mit der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft (Amtsgericht München, HRB 2212). | a) 24.08.2005 Wiedemann | |||
| 28 | Prokura erloschen: Bolender, Manfred, Quickborn Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Vögelein, Peter, Hofheim, *XX.XX.XXXX Gäßler, Detlef, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 04.10.2005 Repinski | ||||
| 29 | c) Betrieb einer Pfandbriefbank im Sinne des Pfandbriefgesetzes einschließlich des Betreibens der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 Kreditwesengesetz. | a) Die Hauptversammlung vom 14.10.2005 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Unternehmensgegenstand) beschlossen. b) Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin bestehen zwei Teilgewinnabführungsverträge im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 30.09./04.10.2005. Ihnen hat die Hauptversammlung vom 14.10.2005 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Verträge und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen. | a) 09.11.2005 Wiedemann b) Satzung Blatt 195 ff Sonderband 17 | |||
| 30 | b) Nicht mehr Vorstand: Pohl, Harald, Oberhausen, *XX.XX.XXXX Bestellt: Vorstand: Macke, Hans-Theo, Altenkirchen, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | Prokura erloschen: Doswald, Hugo, Hannover, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Sudmann, Kai, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Blankenberg, Ralph, Haiterbach, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Crimmann, Wolfgang, Swisttal, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Alber, Harald, Filderstadt, *XX.XX.XXXX Stöfer, Frank, Hamburg, *XX.XX.XXXX Vorname berichtigt, nunmehr: Lorenz, Karlheinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Schuhmacher, Axel, Hofheim-Lorsbach, *XX.XX.XXXX | a) 21.02.2006 Schlobohm | |||
| 31 | Prokura erloschen: Brunner, Volker Wilhelm, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Dieckmann, Hergen, Essen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen: Carstens, Christoph Hermann, Hamburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Kelm, Kerstin, Langenhagen-Hainhaus, *XX.XX.XXXX Seekamp, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX Walloch, Jan-Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 06.06.2006 Scheefe | ||||
| 32 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Streuer, Olaf, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 20.06.2006 Gökes | ||||
| 33 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Glöde, Christine Elisabeth, Berlin, *XX.XX.XXXX Doll, Georg, Meerbusch, *XX.XX.XXXX Name infolge Eheschließung geändert: Rödiger, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 22.08.2006 Repinski | ||||
| 34 | Prokura erloschen Schropp, Peter, Wörthsee, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schuhbeck, Christian, Puchheim, *XX.XX.XXXX | a) 19.10.2006 Repinski | ||||
| 35 | Prokura erloschen Riel-Wittekind, Silke, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 09.11.2006 Repinski | ||||
| 36 | b) Zwischen der Gesellschaft und der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stillen Gesellschafterin besteht ein Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG vom 05.12.2006 / 06.12.2006. Die Hauptversammlung hat dem Vertrag durch Beschluss vom 10.10.2006 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Vertrag Bezug genommen. | a) 15.12.2006 Wiedemann b) Teilgewinnabführungsvertrag Blatt 237 ff Sonderband 17 | ||||
| 37 | Prokura erloschen Kluge, Daniel, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr.rer.pol Lehrbaß, Frank, Wuppertal, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Walloch, Jan-Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 18.12.2006 hat die Änderung der Satzung in den §§ 8, 10 und 15 beschlossen. | a) 31.01.2007 Wiedemann b) Satzung Blatt 244 ff Sonderband 18 | |||
| 38 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Petersen, Olav, Hamburg, *XX.XX.XXXX Sueß, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 13.02.2007 Gökes | ||||
| 39 | b) Bestellt Vorstand: Salber, Manfred, Lampertheim, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Nicht mehr Vorstand: Sewing, Christian, Sylt-Ost, *XX.XX.XXXX | a) 28.03.2007 Gökes | ||||
| 40 | Prokura erloschen Brandes, Dirk, Berlin, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr. Vajc, Klaus Werner, Langenzenn, *XX.XX.XXXX | a) 16.05.2007 Repinski | ||||
| 41 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Riese, Cornelius, Heidelberg, *XX.XX.XXXX von Brunn, Sibylle, Dahme/Ostsee, *XX.XX.XXXX Voss, Christian, London SW 6 6RQ, *XX.XX.XXXX | a) 05.07.2007 Gökes | ||||
| 42 | Prokura erloschen Beresko, Rudolf, Elz, *XX.XX.XXXX | a) 24.07.2007 Gökes | ||||
| 43 | Prokura erloschen Glaeser, Ingo, München, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Grohnert, Ana-Cristina, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 26.07.2007 Gökes | ||||
| 44 | Prokura erloschen Grohnert, Ana-Christina, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 04.09.2007 Pätzold b) Eintragung Nr. 43 Spalte 5 vom 26.07.2007 aus technischen Gründen von Amts wegen berichtigt. | ||||
| 45 | b) Hamburg | a) Die Hauptversammlung vom 17.09.2007 hat die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2 (Sitz) (Der Sitz in Berlin ist aufgehoben.) beschlossen. | a) 05.10.2007 Wiedemann | |||
| 46 | Prokura erloschen Schotters-Wedemeyer, Christa, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schwab, Volker, Tostedt Prokura erloschen Dr. Streuer, Olaf, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 12.10.2007 Rohde | ||||
| 47 | b) Nicht mehr Vorstand: Piaskowski, Friedrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Kaltwasser, Thomas, Hünstetten, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Bolder, Markus, Karben-Rendel, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Härke, Matthias, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr. Müller, Thomas, Laatzen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Diekert, Peter, Kiel | a) 18.12.2007 Repinski | |||
| 48 | Prokura erloschen Henkel, Sven, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Lorenz, Karlheinz, Bischberg, *XX.XX.XXXX | a) 09.01.2008 Repinski | ||||
| 49 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Winkler, Andreas, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Pläsier, Nils, Elmshorn, *XX.XX.XXXX | b) Der mit der Volksbank Bezirk Schwetzingen eG mit Sitz in Schwetzingen (Amtsgericht Mannheim, GnR 420013) am 03.07.1998 / 22.07.1998 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag besteht infolge Rechtsnachfolge jetzt mit der Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG mit Sitz in Speyer (Amtsgericht Ludwigshafen, GnR 50107). | a) 31.01.2008 Wiedemann | |||
| 50 | Prokura erloschen Bickel, Oliver-Michael, Berlin, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Holtgrefe, Hans-Josef, Oberhausen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Tillmeier, Lars, Ellerau, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Doll, Georg, Meerbusch, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Kelm, Kerstin, Langenhagen-Hainhaus, *XX.XX.XXXX | a) 13.03.2008 Repinski | ||||
| 51 | Prokura erloschen Heuck, Joachim, Hamburg | a) 26.03.2008 Repinski | ||||
| 52 | Prokura erloschen Schwier, Oliver, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 30.04.2008 Repinski | ||||
| 53 | Prokura erloschen Rommel-Huß, Elke, Leutkirch, *XX.XX.XXXX | a) 26.05.2008 Repinski | ||||
| 54 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Hübner, Ase-Kerstin, Hamburg, *XX.XX.XXXX Schilli, Irmgard, Berlin, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr. Winkler, Andreas, Großhansdorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Kaltwasser, Thomas, Hünstetten, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Lachnit, Stefan, Mechernich, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dohra, Holger, Bochum, *XX.XX.XXXX | a) 15.07.2008 Repinski | ||||
| 55 | Prokura erloschen Glöde, Christine Elisabeth, Berlin, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Rahn, Sabine, Kaltenkirchen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Rahner, Hartmut, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schadendorf, Jan-Uwe, Bad Bramstedt, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schier, Gerd, Calw, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schmidt, Jörg-Ulrich, Hermannsburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Gimber, Martin Thomas, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 23.07.2008 Repinski | ||||
| 56 | b) Bestellt Vorstand: Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | a) 18.08.2008 Rullmann | ||||
| 57 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Name geändert, nun Weimer-Osterloh, Matthias, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dettmann, Rüdiger, Glinde, *XX.XX.XXXX | a) 23.09.2008 Repinski | ||||
| 58 | b) Geschäftsanschrift: Rosenstraße 2, 20095 Hamburg | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Günther, Steffen, Zeuthen, *XX.XX.XXXX Jordan, Axel, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 24.11.2008 Meier | |||
| 59 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Schneider, Arne, Trittau, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr. Riese, Cornelius, Heidelberg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Wittkop, Gerd, Winsen/Luhe | a) 03.06.2009 Meier | ||||
| 60 | b) Nicht mehr Vorstand: Macke, Hans-Theo, Altenkirchen, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 15.07.2009 hat die Änderung der Satzung in § 8 beschlossen. | a) 05.08.2009 Wiedemann | |||
| 61 | Prokura erloschen Huffer, Ralf, Frankfurt, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Langmaack, Werner, Preetz Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Ringbeck, Peter, Hamburg, *XX.XX.XXXX Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dr. Planck, Marina, Hemmingen, *XX.XX.XXXX | a) 13.08.2009 Meier | ||||
| 62 | b) Die zwischen der Gesellschaft und den stillen Gesellschaftern Allianz Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, LR Beteiligungsgesellschaft mbH, Süddeutsche Krankenversicherungs a. G., Mecklenburgische Leben Versicherungs-AG, Kölner Postversicherung VVaG (jetzt: VPV Lebensversicherungs AG), Karlsruher Lebensversicherung AG, Evangelische Kreditgenossenschaft e. G., REWE KGaA, Wiesbadener Volksbank eG, Bayern Versicherung Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt (jetzt: Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG), Bayern Versicherung Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt (jetzt: Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG), Hamburg Mannheimer Versicherungs-Aktiengesellschaft, R+V Lebensversicherung AG, Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-Aktiengesellschaft, R+V Lebensversicherung AG, Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Karlsruher Lebensversicherung AG, Karlsruher Lebensversicherung AG, Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken, Genossenschaftliche Beteiligungsgesellschaft Kurhessen Aktiengesellschaft, Beteiligungs-Aktiengesellschaft der bayerischen Volksbanken, Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, Berlinische Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Protector Lebensversicherungs-AG, Mannheimer Versicherung AG, WWK Lebensversicherung a. G., Mannheimer Krankenversicherung AG, Hamburger Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Norddeutsche Genossenschaftliche Beteiligungs-Aktiengesellschaft, Raiffeisenbank München Nord eG, Raiffeisenbank Hof eG (jetzt: VR Bank Hof eG), Volksbank Pfaffenhofen/Ilm eG (jetzt: Hallertauer Volksbank eG), Raiffeisenbank Neustadt a. d. Aisch eG (jetzt: VR Bank Uffenheim- Neustadt eG), Volksbank Helmstedt eG, Raiffeisenbank Oberschleißheim eG, Raiffeisenbank Volksbank Grafing-Ebersberg eG, Volksbank Ruhpolding eG (jetzt: VR Bank Chiemgau Süd eG), Volksbank Wolfratshausen eG (jetzt: VR Bank München Land eG), Volksbank Kur- und Rheinpfalz eG, Volksbank Raiffeisenbank Berchtesgaden Land eG, Volksbank Raiffeisenbank Chiemsee eG, Freisinger Bank eG Volksbank Raiffeisenbank, Raiffeisenbank Mangfalltal eG abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Zeitablauf beendet. | a) 30.09.2009 Wiedemann | ||||
| 63 | a) Die Hauptversammlung vom 29.10.2009 hat die Änderung der Satzung in § 10 beschlossen. | a) 19.11.2009 Wiedemann | ||||
| 64 | Prokura erloschen von Brunn, Sibylle, Dahme/Ostsee, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Rödiger, Britta, Hamburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Quast, Verena, Hamburg, *XX.XX.XXXX Bausch, Heike, Kaarst, *XX.XX.XXXX | a) 03.12.2009 H. Meier | ||||
| 65 | Prokura erloschen Gäßler, Detlef, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 29.12.2009 H. Meier | ||||
| 66 | b) Der mit der Volksbank Saar-West e. G. mit Sitz in Saarlouis am 19.01.1999/25.01.1999, Raiffeisenbank Neustadt/Weinstraße-Süd e. G. mit Sitz in Neustadt am 16.02.1999/19.02.1999 und der VR Bank Südpfalz e. G. mit Sitz in Landau am 18.02.1999/24.02.1999 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist durch Zeitablauf beendet. | a) 03.03.2010 Wiedemann | ||||
| 67 | b) Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 30.09./04.10.2005 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge sind durch Nachtragsvereinbarungen vom 26.02./03.03.2010 geändert. Die Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat den Änderungen zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf die genannten Verträge, die zustimmenden Beschlüsse und die Nachtragsvereinbarungen Bezug genommen. Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist durch Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 geändert. Die Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat der Änderung zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. | a) 19.04.2010 Wiedemann | ||||
| 68 | Prokura erloschen Henckell, Claus-Detlev, Neu-Anspach, *XX.XX.XXXX | a) 28.04.2010 H. Meier | ||||
| 69 | Prokura erloschen Hartz, Uwe, Hamburg Prokura erloschen Kunz, Chanh, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Cocq, Andreas, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 11.08.2010 H. Meier | ||||
| 70 | Prokura erloschen Stöfer, Frank, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 03.12.2010 H. Meier | ||||
| 71 | b) Bestellt Vorstand: Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Prokura erloschen Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX | a) 03.01.2011 H. Meier | |||
| 72 | Prokura erloschen Berchtold, Wolfgang, Buchloe, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Grahl, Norbert Niels Gerhard, Bad Soden am Taunus, *XX.XX.XXXX | a) 13.01.2011 H. Meier | ||||
| 73 | Prokura erloschen Sumfleth, Wolfgang, Seevetal, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Beckert, René, Eichenau, *XX.XX.XXXX | a) 27.06.2011 H. Meier | ||||
| 74 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Infolge Eheschließung lautet der Familienname (vormals: Hübner) nunmehr: Krabs, Ase-Kerstin, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 18.01.2012 H. Meier | ||||
| 75 | Prokura erloschen Herrmann, Andreas, Oberursel, *XX.XX.XXXX | a) 16.07.2012 H. Meier | ||||
| 76 | b) Geändert, nun Vorstandsvorsitzender: Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. | a) Die Hauptversammlung vom 13.02.2013 hat die Änderung der Satzung in § 8 beschlossen. | a) 07.03.2013 Dr. Fräßdorf b) Fall 102 | |||
| 77 | Prokura erloschen Gimber, Martin Thomas, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 18.03.2013 Stabel | ||||
| 78 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Meyer-Raven, Carsten, Kronberg/Ts., *XX.XX.XXXX | a) 30.05.2013 Stabel | ||||
| 79 | Prokura erloschen Rückert, Bernd, Hamburg | a) 12.09.2013 Repinski | ||||
| 80 | a) Die Hauptversammlung vom 20.11.2013 hat die Änderung der Satzung in § 12 beschlossen. | a) 04.12.2013 Kob b) Fall 106 | ||||
| 81 | Prokura erloschen Behrens, Eggert, Hamburg | a) 15.01.2014 Repinski | ||||
| 82 | Prokura erloschen Kehlert, Hartmut, Hamburg | a) 09.01.2015 Repinski | ||||
| 83 | a) Die Hauptversammlung vom 09.03.2015 hat die Änderung der Satzung in den §§ 3, 10, 11, 14 und 15 beschlossen. | a) 19.03.2015 Kob b) Fall 113 | ||||
| 84 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Meissner, Mark, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 10.06.2015 Repinski | ||||
| 85 | Prokura erloschen Schwämmle, Gerd, Sindelfingen, *XX.XX.XXXX | a) 23.06.2016 Repinski | ||||
| 86 | Prokura erloschen Bark, Rudi, Peine, *XX.XX.XXXX | a) 26.07.2016 Streffer | ||||
| 87 | Prokura erloschen Wiesner, Norbert, Pinneberg, *XX.XX.XXXX | a) 08.09.2016 Repinski | ||||
| 88 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Prokura Name geändert, nun Buik, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX | a) 03.01.2017 Repinski | ||||
| 89 | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) am 18./28.12.2001 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 21./30.03.2017 geändert und wird nun als Behrrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fortgeführt. Die Hauptversammlung vom 15.05.2017 hat der Änderung zugestimmt. | a) 14.06.2017 Heynen b) Fall 123 | ||||
| 90 | Prokura erloschen Brede, Rolf, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 28.09.2017 Schielke | ||||
| 91 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Amann, Norbert, Leverkusen, *XX.XX.XXXX Fehlinger, Peter, Köln, *XX.XX.XXXX Fleischhauer, Hans-Hubert, Bonn, *XX.XX.XXXX Goschau, Thomas, Essen, *XX.XX.XXXX Kleta, Carsten, Dortmund, *XX.XX.XXXX Kühn, Hans-Joachim Peter, Bergkamen, *XX.XX.XXXX Liersch, Jörg, Kempen, *XX.XX.XXXX Maczollek, Heinz, Bochum, *XX.XX.XXXX Müller, Markus Franz-Josef, Ratingen, *XX.XX.XXXX Pamme, Stephan Antonius Aloys Maria, Münster, *XX.XX.XXXX Sachse, Silke, Wegberg, *XX.XX.XXXX Schülpen, Norbert, Erkrath, *XX.XX.XXXX Sulprizio, Steven Hermann, Hürth, *XX.XX.XXXX Wilke, Ute, Münster, *XX.XX.XXXX Wirth, Thomas Wilhelm, Schwerte, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Speckmann, Gerd Ulrich, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Stürtz, Hans-Peter, Hochheim, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Wulff, Eckhard, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 01.02.2018 Zacharias | ||||
| 92 | Prokura erloschen Speckmann, Gerd, Hamburg Prokura erloschen Wulff, Eckhard Wilhelm, Geesthacht | a) 04.04.2018 Repinski b) In Ergänzung der Eintragung lfd. Nr. 91 vom 01.02.2018 erneut vorgetragen. | ||||
| 93 | Prokura erloschen Kirchner, Uwe, Hamburg Prokura erloschen Till, Matthias, Niedergründau, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Vollnberg, Carsten Hendrik, Hamburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Wohnort geändert, nun Mickel, Amelie, Tetenbüll, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Neumann-Vieweg, Thomas, Hamburg, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Schneider, Arne, Lüneburg, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Voss, Christian, Norderstedt, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Vögelein, Peter, Hamburg, *XX.XX.XXXX Geburtsdatum ergänzt, Gericke, Dirk, Wentorf, *XX.XX.XXXX Geburtsdatum ergänzt, Mirow, Thomas, Büchen, *XX.XX.XXXX Geburtsdatum ergänzt, Möller, Bernd, Hamburg, *XX.XX.XXXX Geburtsdatum ergänzt, Plath, Wolfgang, Hamburg, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Ernst, Patrick, Hamburg, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Gielens, Joachim, Hamburg, *XX.XX.XXXX Wohnort geändert, nun Ketter, Stephanie, Karben, *XX.XX.XXXX | a) 22.05.2018 Repinski | ||||
| 94 | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) am 18./28.12.2001 abgeschlossene und am 21./30.03.2017 geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 13./20.03.2018 erneut geändert. Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat der Änderung zugestimmt. | a) 13.06.2018 Kob b) Fall 133 | ||||
| 95 | 149.989.937,14 EUR | a) Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, HRB 2868) die Erhöhung des Grundkapitals um 59.989.937,14 EUR auf 149.989.937,14 EUR und die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1 (Grundkapital) (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt. | a) 26.07.2018 Kob b) Fall 134 | |||
| 96 | b) Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.03.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 28.05.2018 und der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 25.05.2018 mit der WL BANK AG Westfälische Landschaft Bodenkreditbank mit Sitz in Münster (Amtsgericht Münster, HRB 2868) verschmolzen. | a) 27.07.2018 Kob b) Fall 135 | ||||
| 97 | a) DZ HYP AG b) Hamburg und Münster | b) Bestellt Vorstand: Dr. Düerkop, Carsten Franz, Ratingen, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. Bestellt Vorstandsvorsitzender: Mühlbauer, Frank Michael, Wedemark, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Albert, Ingo, Unna, *XX.XX.XXXX Aldag, Sascha, Münster, *XX.XX.XXXX Bergmann, Johannes, Emsdetten, *XX.XX.XXXX Blasig, Dirk, Ahlen, *XX.XX.XXXX Boolke, Matthias, Rheine, *XX.XX.XXXX Brinks, Thomas, Coesfeld, *XX.XX.XXXX Feld, Manfred, Emsdetten, *XX.XX.XXXX Holl, Robert, Rheine, *XX.XX.XXXX Kirchhof, Benno, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX Kortemeyer-Lanvers, Ludger, Münster, *XX.XX.XXXX Krabbe, Andre, Münster, *XX.XX.XXXX Krampe, Markus, Drensteinfurt, *XX.XX.XXXX Landl, Andrej, Münster, *XX.XX.XXXX Dr. Lübbersmann, Patrick, Münster, *XX.XX.XXXX Merz, Artur, Senden, *XX.XX.XXXX Plum, Thomas, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX Post, Sebastian, Selm, *XX.XX.XXXX Rammrath, Matthias, Meschede, *XX.XX.XXXX Dr. Roßdeutscher, Axel, Haltern am See, *XX.XX.XXXX Schaub, Marco, Köln, *XX.XX.XXXX Schemmer, Clemens, Haltern am See, *XX.XX.XXXX Schneider, Frank, Senden, *XX.XX.XXXX Schönherr, Jürg, Erfurt-Urbich, *XX.XX.XXXX Trunk, Helge, Castrop-Rauxel, *XX.XX.XXXX Vormann, Thomas, Münster, *XX.XX.XXXX Wirsen, Markus, Münster, *XX.XX.XXXX | a) Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat die Ergänzung der Satzung um § 5a (Genehmigtes Kapital) beschlossen. Ferner hat die Hauptversammlung vom 28.05.2018 die Änderung der Satzung in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 5, 8, 10, 11, 14, 15, 16 und 18 beschlossen. Die Hauptversammlung vom 28.05.2018 hat die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 2 (Doppelsitz: Hamburg und Münster) beschlossen. b) Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28.05.2018 ermächtigt, bis zum 28.04.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 33.428.571,43 EUR, durch Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). | a) 27.07.2018 Kob b) Fall 136 | |
| 98 | Prokura erloschen Monarcha, Günter 28.11.1954, Herzhorn Prokura erloschen Liersch, Jörg, Kempen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Geyer, Richard 26.05.1957, Hamburg | a) 09.11.2018 Repinski | ||||
| 99 | Prokura erloschen Dr. Roßdeutscher, Axel, Haltern am See, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Krabbe, Andre, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 08.01.2019 Schellmann | ||||
| 100 | b) Nicht mehr Vorstandsvorsitzender: Mühlbauer, Frank Michael, Wedemark, *XX.XX.XXXX | Prokura erloschen Kortemeyer-Lanvers, Ludger, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 30.01.2019 Gerlinger | |||
| 101 | b) Geändert (Wohnort), nun Vorstand: Dr. Düerkop, Carsten Franz, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) am 18./28.12.2001 mit Änderungen vom 21./30.03.2017 und 13./20.03.2018 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist aufgrund Rechtsnachfolge gem. § 307 AktG mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 beendet. | a) 05.03.2019 Willamowius b) Fall 143 | |||
| 102 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Lindenbaum, Katharina, Hamburg, *XX.XX.XXXX | b) Mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) als herrschendem Unternehmen ist am 05./12.03.2019 ein Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden. Ihm hat die Hauptversammlung vom 20.05.2019 zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag und die zustimmenden Beschlüsse Bezug genommen. | a) 25.06.2019 Willamowius b) Fall 145 | |||
| 103 | Prokura erloschen Plum, Thomas, Düsseldorf, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Wolff, Anke, Meerbusch, *XX.XX.XXXX Nachname geändert, nun Neumann, Thomas, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 17.07.2019 Repinski | ||||
| 104 | Prokura erloschen Alber, Harald, Filderstadt, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Merz, Artur, Senden, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Trunk, Helge, Castrop-Rauxel, *XX.XX.XXXX | a) 29.10.2019 Repinski | ||||
| 105 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Düerkop, Carsten Franz, Mülheim an der Ruhr, *XX.XX.XXXX Bestellt Vorstand: Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Prokura erloschen Kirchhof, Benno, Ibbenbüren, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Maczollek, Heinz, Bochum, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Goschau, Thomas, Essen, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Sulprizio, Steven Hermann, Hürth, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Hermes, Jörg, Wedel, *XX.XX.XXXX | a) 06.04.2020 Repinski | |||
| 106 | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 45651) am 05./12.03.2019 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist durch Vertrag vom 18./25.02.2020 geändert. Die Hauptversammlung vom 15.05.2020 hat der Änderung zugestimmt. | a) 16.06.2020 Willamowius b) Fall 152 | ||||
| 107 | Prokura erloschen Bergmann, Johannes, Emsdetten, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Gericke, Dirk, Wentorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Rammrath, Matthias, Meschede, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schülpen, Norbert, Erkrath, *XX.XX.XXXX | a) 06.07.2020 Repinski | ||||
| 108 | Prokura erloschen Vormann, Thomas, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 11.11.2020 Repinski | ||||
| 109 | b) Nicht mehr Vorstand: Salber, Manfred, Lampertheim, *XX.XX.XXXX Bestellt Vorstand: Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Prokura erloschen Wirth, Thomas Wilhelm, Schwerte, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Fleischhauer, Hans-Hubert, Bonn, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Dige, Hans Henrik, Ahrensburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Krohnsnest, Stefan Michael, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 15.01.2021 Repinski | |||
| 110 | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag mit Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 ist durch Nachtragsvereinbarung vom 23.02./02.03.2021 geändert. Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat der Änderung zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. | a) 19.05.2021 Kob b) Fall 158 | ||||
| 111 | b) Berichtigt (Datum der Hauptversammlung), nunmehr: Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag mit Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 ist durch Nachtragsvereinbarung vom 23.02./02.03.2021 geändert. Die Hauptversammlung vom 16.02.2010 hat der Änderung zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 30.09./04.10.2005 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge mit Nachtragsvereinbarungen vom 26.02./03.03.2010 sind durch Nachtragsvereinbarungen vom 23.02./02.03.2021 geändert. Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat den Änderungen zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. | a) 26.05.2021 Kob b) Eintragung Nr. 110 Spalte 6b) vom 19.05.2021 von Amts wegen berichtigt bzw. ergänzend nachgetragen. Fall 159 | ||||
| 112 | b) Berichtigt (Datum der Hauptversammlung und Firmierung): Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 05.12./06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag mit Nachtragsvereinbarung vom 26.02./03.03.2010 ist durch Nachtragsvereinbarung vom 23.02./02.03.2021 geändert. Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat der Änderung zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. Berichtigt (Firmierung): Die mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main, als stille Gesellschafterin am 30.09./04.10.2005 abgeschlossenen Teilgewinnabführungsverträge mit Nachtragsvereinbarungen vom 26.02./03.03.2010 sind durch Nachtragsvereinbarungen vom 23.02./02.03.2021 geändert. Die Hauptversammlung vom 07.05.2021 hat den Änderungen zugestimmt. Wegen des weitergehenden Inhalts wird auf den genannten Vertrag, den zustimmenden Beschluss und die Nachtragsvereinbarung Bezug genommen. | a) 03.06.2021 Kob b) Eintragung Nr. 111 Spalte 6 b) vom 26.05.2021 von Amts wegen berichtigt. | ||||
| 113 | Prokura erloschen Bausch, Heike, Kaarst, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Köhn, Eduard, Wedemark, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Freygang, Thorsten, Norderstedt Prokura erloschen Mirow, Thomas, Büchen, *XX.XX.XXXX | a) 17.06.2021 Repinski | ||||
| 114 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Laubrock, Sabine, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 08.07.2021 Helbig | ||||
| 115 | Prokura erloschen Grimm, Helmut, Buxtehude, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Möller, Bernd, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Schilli, Irmgard, Berlin, *XX.XX.XXXX | a) 17.09.2021 Repinski | ||||
| 116 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Nachname geändert (vormals Laubrock), nun Jevric, Sabine, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 08.11.2021 Repinski | ||||
| 117 | Prokura erloschen Schaub, Marco, Köln, *XX.XX.XXXX | a) 20.01.2022 Repinski | ||||
| 118 | Prokura erloschen Wirsen, Markus, Münster, *XX.XX.XXXX | a) 10.03.2022 Repinski | ||||
| 119 | Prokura erloschen Mewes, Tobias, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 08.07.2022 Repinski | ||||
| 120 | Prokura erloschen Hansen, Kai, Grömitz, *XX.XX.XXXX | a) 22.08.2022 Repinski | ||||
| 121 | Prokura erloschen Wilke, Ute, Münster, *XX.XX.XXXX | b) Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main am 05.12.2006 / 06.12.2006 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 beendet. Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main am 30.09. / 04.10.2005 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 beendet. Der weitere mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main am 30.09. / 04.10.2005 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 beendet. Der mit der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank mit Sitz in Frankfurt am Main am 19.01.2005 / 27.01.2005 abgeschlossene Teilgewinnabführungsvertrag ist mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2022 beendet. | a) 19.01.2023 Kob b) Fall 172 | |||
| 122 | Prokura erloschen Mickel, Amelie, Tetenbüll, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Buik, Susanne, Duisburg, *XX.XX.XXXX | a) 13.02.2023 Kob b) In Ergänzung der Eintragung vom 19.01.2023 nachgetragen. Fall 173 | ||||
| 123 | b) Nicht mehr Vorstandsvorsitzender: Dr. Reutter, Georg, Berlin, *XX.XX.XXXX Geändert, nun Vorstandsvorsitzender: Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Prokura erloschen Feld, Manfred, Emsdetten, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Kremer, Christoph, Grünwald, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Wendler, Thomas, Flintbek, *XX.XX.XXXX | a) 04.08.2023 Repinski | |||
| 124 | b) Berichtigt, nun Vorstandsvorsitzende: Barthauer, Sabine Kathrin Rosa Olga, Jesteburg, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | a) 22.08.2023 Repinski b) Eintragung Nr. 123 Spalte 4 b) vom 04.08.2023 von Amts wegen berichtigt. | ||||
| 125 | b) Bestellt Vorstand: Schrader, Stefan, Einbeck, *XX.XX.XXXX vertretungsberechtigt gemäß allgemeiner Vertretungsregelung. | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Klarmann, Anja, Hamburg, *XX.XX.XXXX Dr. Priesmeyer, Eva Christine, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 07.11.2023 Repinski | |||
| 126 | a) Die Hauptversammlung vom 08.05.2024 hat die Änderung der Satzung in den §§ 14 und 16 sowie die Ergänzung um § 5a (Genehmigtes Kapital) beschlossen. b) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 31. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 1.300.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 33.428.571,43 EUR, durch Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). | a) 06.06.2024 Goetzke b) Fall 178 | ||||
| 127 | Prokura erloschen Baur, Johann Christian Henning, Hamburg, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Pamme, Stephan Antonius Aloys Maria, Münster, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Petersen, Olav, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 29.07.2024 Thimm | ||||
| 128 | Prokura erloschen Lindenbaum, Katharina, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 28.10.2024 Repinski | ||||
| 129 | a) 31.01.2025 Andresen b) In Ergänzung der Eintragung vom 06.06.2024 nachgetragen. | |||||
| 130 | Prokura erloschen Schneider, Siegfried, Bendestorf, *XX.XX.XXXX Prokura erloschen Jordan, Axel, Hamburg, *XX.XX.XXXX Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Jucknat, Kirsten, Hamburg, *XX.XX.XXXX John, Nicole, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 11.03.2025 Repinski | ||||
| 131 | Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Dr. Timmermann, Petra, Hamburg, *XX.XX.XXXX | a) 09.05.2025 Repinski |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.