HRB 119298

dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH

Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) · Berlin

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Berlin
Datenstand
2023-09-04
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2025-10-23

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2024-03-12 Chronologischen Auszug ansehen
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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

Zum Zeitstrahl

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Deutsch-Türkisches Zentrum gemeinnützige Gesellschaft mbH Berlin

Gegenstand des Unternehmens

Die Gesellschaft verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes der Gesellschaft besteht in der Leistung sozialer Hilfe durch die Förderung des Wohlfahrtwesens, der Förderung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, der Jugend- und Altenhilfe sowie der beruflichen und nichtberuflichen (Weiter-) Bildung und Erziehung, des Weiteren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Förderung des Völkerverständigungsgedankens, Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, oder religiös verfolgte, für Flüchtlinge, für Opfer von Straftaten.Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration, der Gesundheit sowie des Ausgleiches behinderungsbedingter Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Der Satzungszweck wird durch die Errichtung, die Unterhaltung und Förderung dem Gesellschaftszweck dienender Einrichtungen verwirklicht, insbesondere durch a) Errichtung und Betrieb von ambulanten, stationären und teilstationären Diensten, zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO b) Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten zur Förderung der Jugend i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4, 7 AO c) Errichtung und Betrieb von Einzelbetreuungsmaßnahmen, Wohngemeinschaften, Wohnheimen sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen, Kontakt- und Beratungsstellen und Beschäftigungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und/oder psychischen Erkrankungen sowie die Durchführung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für diesen Personenkreis. d) Durchführung von Aus- und Fortbildung durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch Beratung, Kursen und Unterrichtseinheiten durch Fachpersonal zur Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. e) Angebote der Altenhilfe, hierzu gehören beispielsweise: Hausbesuche, Betreuung bei Behördengängen und Arztbesuchen, Hilfe bei Einkäufen etc. ambulanten Jugend- und Familienhilfe wie z.B. Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII. f) Sprachförderung von Migranten wie z. B. durch Sprachkurse. g) Einrichtung von Jugend-, Drogen und Suchtberatungsstellen, zur Förderung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4, AO und Betrieb derselben. h) Einrichtung und Betrieb von Frauen-, Familien- und Eheberatungsstellen, zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen , i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO und zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. i) Kulturelle Veranstaltungen aus den Bereichen der bildenden und musischen Künste, des Sportes, der Politik u.a. die den ausschließlichen Zielen der Völkerverständigung, interkulturellen Bildung und Integration dienen i. S.v. § 52 Abs. 2, 13 AO j) Beratung und Maßnahmen die der Förderung und der Fürsorge von Strafgefangenen und ehemalige Strafgefangenen dienen, i. S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 17, AO, hierzu gehören u.a. Hilfe bei Behördengängen, Suche nach Wohnungen, Ausfüllen von Formularen. k) Beratung und konkrete Hilfsmaßnahmen für politisch, religiös oder rassisch Verfolgte, für Flüchtlinge, Opfer von Straftaten oder Unglücken i. S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO , hierzu gehören z.B. der Hinweis auf Hilfsorganisationen, preiswerte Unterkünfte, Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen, Hilfe bei Behördengängen, kostenlose Dolmetschertätigkeit etc.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36d IN 6767/24 · dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 6767/24
Wirksam am
08.01.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 119298
36d IN 6767/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119298
- Schuldnerin -

Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 20.01.2025, 12:00 Uhr, 2. Stock, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin, um Zustimmung zu folgenden Punkten:

|Veräußerung der Geschäftsbetriebe der drei von der Insolvenzschuldnerin betriebenen Kindertagesstätten

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 36d IN 6767/24 · dtz.bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 6767/24
Wirksam am
06.01.2025
Registerbezug
Berlin, HRB 119298
36d IN 6767/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH,
eingetragene Geschäftsanschrift: Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin,
geschäftsansässig: Hobrechtstraße 8, 12043 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119298
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Durchführung von Integrationskursen und Betrieb von Kindertagesstätten

1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 09.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rankestraße 33, 10789 Berlin
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 20.01.2025, 12:00 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 14.04.2025, 12:05 Uhr,
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 09.10.2024 beim Insolvenzgericht Charlottenburg eingegangen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.01.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 36d IN 6767/24 · dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 6767/24
Wirksam am
21.10.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 119298
36d IN 6767/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH,
Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119298
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 18.10.2024 um 10:27 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
2. Im Übrigen gelten die mit Beschluss vom 11.10.2024 angeordneten vorläufigen Maßnahmen und sonstigen Anordnungen fort.
3. Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen (Unterbrechung von gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten).
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 36d IN 6767/24 · dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH · Insolvenzgericht Charlottenburg (Berlin)
Insolvenzgericht
Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
36d IN 6767/24
Wirksam am
11.10.2024
Registerbezug
Berlin, HRB 119298
36d IN 6767/24

In dem Verfahren über den Antrag d.

dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH,
Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Adnan Gündogdu
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119298
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 11.10.2024 um 11:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Oliver Sietz
Rankestraße 33, 10789 Berlin

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.10.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 119298 B HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin
HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift: Hasenheide 107 - 113, 10967 Berlin
Veränderungen
HRB 119298 B HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Gündogdu, Adnan; Geschäftsführer: 2. Gündogdu, Tuna, *XX.XX.XXXX, Berlin…
HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Nicht mehr Geschäftsführer: 1. Gündogdu, Adnan; Geschäftsführer: 2.
Gündogdu, Tuna, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Veränderungen
HRB 119298 B HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtä…
HRB 119298 B: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Gegenstand: Die Gesellschaft verfolgt selbstlos ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO). Die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes der Gesellschaft besteht in der Leistung sozialer Hilfe durch die Förderung des Wohlfahrtwesens, der Förderung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, der Jugend- und Altenhilfe sowie der beruflichen und nichtberuflichen (Weiter-) Bildung und Erziehung, des Weiteren Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Förderung des Völkerverständigungsgedankens, Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene sowie Förderung der Hilfe für politisch, rassisch, oder religiös verfolgte, für Flüchtlinge, für Opfer von Straftaten.Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in der Förderung der sozialen und gesellschaftlichen Integration, der Gesundheit sowie des Ausgleiches behinderungsbedingter Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Der Satzungszweck wird durch die Errichtung, die Unterhaltung und Förderung dem Gesellschaftszweck dienender Einrichtungen verwirklicht, insbesondere durch
a) Errichtung und Betrieb von ambulanten, stationären und teilstationären Diensten, zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
b) Errichtung und Betrieb von Kindertagesstätten zur Förderung der Jugend i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4, 7 AO
c) Errichtung und Betrieb von Einzelbetreuungsmaßnahmen, Wohngemeinschaften, Wohnheimen sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen, Kontakt- und Beratungsstellen und Beschäftigungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und/oder psychischen Erkrankungen sowie die Durchführung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen für diesen Personenkreis.
d) Durchführung von Aus- und Fortbildung durch verschiedene Maßnahmen, insbesondere durch Beratung, Kursen und Unterrichtseinheiten durch Fachpersonal zur Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.
e) Angebote der Altenhilfe, hierzu gehören beispielsweise: Hausbesuche, Betreuung bei Behördengängen und Arztbesuchen, Hilfe bei Einkäufen etc. ambulanten Jugend- und Familienhilfe wie z.B. Hilfen zur Erziehung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz SGB VIII.
f) Sprachförderung von Migranten wie z. B. durch Sprachkurse.
g) Einrichtung von Jugend-, Drogen und Suchtberatungsstellen, zur Förderung i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 4, AO und Betrieb derselben.
h) Einrichtung und Betrieb von Frauen-, Familien- und Eheberatungsstellen, zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen , i.S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO und zur Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
i) Kulturelle Veranstaltungen aus den Bereichen der bildenden und musischen Künste, des Sportes, der Politik u.a. die den ausschließlichen Zielen der Völkerverständigung, interkulturellen Bildung und Integration dienen i. S.v. § 52 Abs. 2, 13 AO
j) Beratung und Maßnahmen die der Förderung und der Fürsorge von Strafgefangenen und ehemalige Strafgefangenen dienen, i. S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 17, AO, hierzu gehören u.a. Hilfe bei Behördengängen, Suche nach Wohnungen, Ausfüllen von Formularen.
k) Beratung und konkrete Hilfsmaßnahmen für politisch, religiös oder rassisch Verfolgte, für Flüchtlinge, Opfer von Straftaten oder Unglücken i. S.v. § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO , hierzu gehören z.B. der Hinweis auf Hilfsorganisationen, preiswerte Unterkünfte, Hilfestellung beim Ausfüllen von Anträgen, Hilfe bei Behördengängen, kostenlose Dolmetschertätigkeit etc. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.07.2014 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand) und § 3 (Gemeinnützigkeit).
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HRB 119298 B dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Firma: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Karl-Marx-Str.…
dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH, Berlin, Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin. Firma: dtz-bildung & qualifizierung gemeinnützige GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Karl-Marx-Str. 84, 12043 Berlin Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.01.2011 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma)..

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