Handelsregister · HRB 7937
Chronologischer Auszug
Dr. LOH GmbH · Amtsgericht Siegen
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Dr. Loh & Co. Steuerberatungsgesellschaft mbH b) Siegen c) 1) Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. 2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handelsund Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein. | 51.000,00 EUR | a) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft jeweils durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft muß von Steuerberatern verantwortlich geführt werden (§ 32 Abs. 3 S. 2 StBerG). Zu Geschäftsführern sind Steuerberater zu bestellen (§ 50 Abs. 1 S. 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen zu Geschäftsführern bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausdschlaggebend. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muß dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß mindestens eine der vertretungsbefugten Personen Steuerberater sein. Die Gesellschafterversammlung darf nur Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, von denen nur einer Steuerberater ist, muß diesem Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Mindestens ein Geschäftsführer, der Steuerberater ist, muß seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 S. 2 StBerG). b) Geschäftsführer: Dr. Loh, Wolfram W., Haiger, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom 27. Mai 1991, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 23. August 2004 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und § 5 (Vertretung) und mit ihr die Sitzverlegung von Eisenach (bisher AG Mühlhausen HR B 3108) nach Siegen beschlossen. | a) 15.11.2005 Dr. Seibel b) Gesellschaftsvertrag Bl. 146 ff. Sonderband | |
| 2 | a) Dr. LOH GmbH c) Die betriebswirtschaftliche Beratung in Immobilienangelegenheiten und Verwaltung von Grundbesitz sowie Handel mit Gegenständen bzw. Waren, soweit dies nicht genehmigungspflichtig ist. | a) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. | a) Die Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Der Gesellschaftsvertrag ist ferner geändert worden in § 2 (Gegenstand des Unternehmens), § 3 (Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr), § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) und § 5 (Vertretung und Geschäftsführung). Die Gesellschafterversammlung vom 7. September 2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und mit ihr die Änderung des Unternehmensgegenstandes beschlossen. | a) 21.09.2007 Bast | ||
| 3 | b) Gemäß § 3 EGGmbHG von Amts wegen ergänzt als Geschäftsanschrift: Welterstraße 55, 57072 Siegen | a) 19.08.2010 Jansohn | ||||
| 4 | b) Bestellt zum Geschäftsführer: Loh-Stephan, Iris, Haiger, *XX.XX.XXXX einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Loh, Wolfram W., Siegen, *XX.XX.XXXX | a) 16.03.2011 Daub | ||||
| 5 | b) Änderung zur Geschäftsanschrift: Welterstraße 54, 57072 Siegen | a) 11.09.2019 Daub |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.