Handelsregister · PR 999

Chronologischer Auszug

Dipl.-Kfm. Anne-Dore Omet + Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft · Amtsgericht Hamburg

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 04.01.2025

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitz, Zweigniederlassungen c) Gegenstanda) Allgemeine Vertretungsregelung b) Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Rechtsform b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Dipl.-Kfm. Anne-Dore Omet + Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft

b)
Hamburg

c)
Alle Leistungen eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters.
a)
Jeder Partner vertritt einzeln. Partner können ermächtigt werden,
im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

b)
Partner:
Omet, Anne-Dore, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin,
Rosengarten, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.

Partner:
Böhme, Carsten, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Hamburg,
*XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
Partnerschaft
a)
21.05.2015
Helbig
2c)
Geändert, nun:

(1)
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die
betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von
Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis
solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem.
§ 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4
WPO.
(2)
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des
Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere
gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §
43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte,
sind ausgeschlossen.
(3)
Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit
die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter
der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der
Zweigniederlassung sein (§ 24 Abs. 2 StberG, §§ 3 Abs. 3, 47
WPO).
a)
29.07.2015
Repinski

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.