Handelsregister · PR 999
Chronologischer Auszug
Dipl.-Kfm. Anne-Dore Omet + Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft · Amtsgericht Hamburg
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz, Zweigniederlassungen c) Gegenstand | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Partner, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Rechtsform b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Dipl.-Kfm. Anne-Dore Omet + Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft b) Hamburg c) Alle Leistungen eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters. | a) Jeder Partner vertritt einzeln. Partner können ermächtigt werden, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. b) Partner: Omet, Anne-Dore, Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin, Rosengarten, *XX.XX.XXXX mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Partner: Böhme, Carsten, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Hamburg, *XX.XX.XXXX mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. | a) Partnerschaft | a) 21.05.2015 Helbig |
| 2 | c) Geändert, nun: (1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 24 Abs. 2 StberG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO). | a) 29.07.2015 Repinski |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.