Handelsregister · VR 40905

Chronologischer Auszug

Die Laien des Ritterlichen Orden der Kreuzherren mit dem roten Stern e.V. · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 25.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Die Laien des Ritterlichen Orden der Kreuzherren mit
dem roten Stern e.V.

b)
Berlin
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
Großmeister (Vorsitzenden), dem Titelmeister, und dem
Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber dritten
wird in der Weise eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit
einem Volumen von mehr als 3000,00 Euro der Zustimmung des Ordenskapitelrats bedürfen.

b)
Titelmeister:

1.
Dr. Eikam, Helmut, *XX.XX.XXXX, Schrobenhausen

Großmeister:

2.
Fehlner, Jörg Johannes, *XX.XX.XXXX, Berlin

Schatzmeister:
3.
Vejrazka, Jaroslav, *XX.XX.XXXX, Langweid am Lech
a)
Eingetragener Verein

Satzung vom: 27.07.2012
zuletzt geändert durch Beschluss vom 22.07.2016
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
20.08.2023 ist der Sitz des Vereins von Kaisheim
(Amtsgericht Augsburg, VR 202198) nach Berlin verlegt und die Satzung geändert in § 1 (Sitz,
Zweck), § 8 (Vorstand = Ordenskapitelrat), § 9
(Sitzung des Ordenskapitelrates), § 11 (Mitgliederversammlung= Gesamtkapitelversammlung),
§ 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/des Gesamtkapitels) und § 15 (Sonstiges)
a)
20.03.2024
Kalinowski
b)
Tag der ersten Eintragung:
06.03.2013

Satzung Bl.5 SB
I
Beschluss Bl.2
SB II

Beschluss
Bl.8-9/20-21
(22-28) SB III

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.