Handelsregister · VR 40905
Chronologischer Auszug
Die Laien des Ritterlichen Orden der Kreuzherren mit dem roten Stern e.V. · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Die Laien des Ritterlichen Orden der Kreuzherren mit dem roten Stern e.V. b) Berlin | a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Großmeister (Vorsitzenden), dem Titelmeister, und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber dritten wird in der Weise eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von mehr als 3000,00 Euro der Zustimmung des Ordenskapitelrats bedürfen. b) Titelmeister: 1. Dr. Eikam, Helmut, *XX.XX.XXXX, Schrobenhausen Großmeister: 2. Fehlner, Jörg Johannes, *XX.XX.XXXX, Berlin Schatzmeister: 3. Vejrazka, Jaroslav, *XX.XX.XXXX, Langweid am Lech | a) Eingetragener Verein Satzung vom: 27.07.2012 zuletzt geändert durch Beschluss vom 22.07.2016 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.08.2023 ist der Sitz des Vereins von Kaisheim (Amtsgericht Augsburg, VR 202198) nach Berlin verlegt und die Satzung geändert in § 1 (Sitz, Zweck), § 8 (Vorstand = Ordenskapitelrat), § 9 (Sitzung des Ordenskapitelrates), § 11 (Mitgliederversammlung= Gesamtkapitelversammlung), § 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung/des Gesamtkapitels) und § 15 (Sonstiges) | a) 20.03.2024 Kalinowski b) Tag der ersten Eintragung: 06.03.2013 Satzung Bl.5 SB I Beschluss Bl.2 SB II Beschluss Bl.8-9/20-21 (22-28) SB III |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.