Handelsregister · VR 3978

Registerinformationen

Deutscher Textilreinigungs Verband -DTV- e.V. · Amtsgericht Bonn

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Deutscher Textilreinigungs Verband -DTV- e.V.
Rechtsform
Eingetragener Verein
Sitz
Bonn

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
VR 3978
Gericht
Amtsgericht Bonn
Letzte Eintragung
26.01.2022
Abrufstand
05.01.2025
Quelle
Handelsregister

Vertretung

Allgemeine Vertretungsregelung

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Andreas Schumacher

Frankfurt

Vorstand

Holger Schäfer

Beverungen

Vorstand

Beate Schäfer

Walldorf

Vorstand

Henrik Bier

Erfurt

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Satzung

  • Die Satzung ist errichtet am 09.07.1974 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.02.2000 geändert.
  • Die Mitgliederversammlung vom 24 .05.2013 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung vom 08.09.2018 hat die Änderung der Satzung in § 10 (Präsidium) beschlossen.

Freitext

  • Tag der ersten Eintragung: 27.08.1975 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 17.08.2004.
  • Verschmelzungsvertrag und -beschlüsse Blatt 467-515 der Akten
  • Beschluss Blatt 603-605 der Akten
  • Satzung Blatt 629 der Akten
  • Beschluss Blatt 27 der Akten
  • Satzung Blatt 677 der Akten

Formwechsel

  • Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17.11.2006 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 25.11.2006 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 17.02.2007 mit dem Gesamtverband Neuzeitlicher Textilpflege Betriebe Deutschlands e.V. mit Sitz in Bonn (Amtsgericht Bonn VR 2457) verschmolzen.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.