Deutscher Kinderschutzbund e.V. Ortsverband Blomberg
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Blomberg
Registerblatt
Stand der Angaben
Register
VR 50167 früher Amtsgericht Blomberg
Gericht
Amtsgericht Lemgo
Letzte Eintragung
23.12.2021
Abrufstand
19.09.2025
Quelle
Handelsregister
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Meike-Kristin Biere
Oerlinghausen
Vorstand
Roland Holst
Blomberg
Vorstand
Iris Schulze
Blomberg
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 17.07.1972 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und bei gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit an die Stelle des bisherigen Registerblattes (Amtsgericht Blomberg VR 167) getreten. Freigegeben am 21.04.2009.
Daten zur Satzung nach fehlerhafter Übernahme in das elektronische Vereinsregister von Amts wegen berichtigt.
Allgemeine Vertretungsregelung von Amts wegen ergänzt. Satzung Bl. 104-110 d.A.
Satzung Bl. 157-161 d.A
Berichtigung der Schreibweise des Namens des Vereins mit Zusatz e. V. von Amts wegen eingetragen
Satzung
Satzung vom 02.03.1972 zuletzt geändert am 17.4.1985.
Die Mitgliederversammlung vom 17.10.2017 hat die Änderung der Satzung in §§ 2 (Ergänzung des Zwecks des Vereins) und 9 (Verkleinerung des Vorstandes) beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 17.08.2021 hat die Neufassung der Satzung und mit ihr die Änderung der allgemeinen Vertetungsbefugnis beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 07.12.2021 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Gemeinnützigkeit - bei Auflösung des Vereins Verwendung des Vermögens nur mit Zustimmung des Finanzamtes),§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft - über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand) und § 8 (Mitgliederversammlung - geänderte Voraussetzungen eines Minderheitenbegehrens zur außerordentlichen Einberufung) beschlossen.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.