Unternehmen
Stammdaten
- Firma
- Deka Immobilien Investment GmbH
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Sitz
- Frankfurt am Main
- Geschäftsanschrift
- Lyoner Straße 13, 60528 Frankfurt am Main
- Kapital
- 10.225.900,00 EUR
Handelsregister · HRB 8633
Deka Immobilien Investment GmbH · Amtsgericht Frankfurt am Main
Unternehmen
Registerblatt
Tätigkeit
(1) die Verwaltung folgender inländischer Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung): 1. Immobilien-Sondervermögen gemäß §§ 230 bis 260 KAGB, 2. Infrastruktur-Sondervermögen gemäß §§ 260a bis 260d KAGB, 3. Sonstigen Investmentvermögen gemäß §§ 220 bis 224 KAGB, 4. allgemeine offene inländische Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB, welche ausschließlich in die nachfolgend genannten Vermögensgegenstände investieren, soweit es sich nicht um allgemeine offene inländische Spezial-AIF in der Form von Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds handelt: (a) Wertpapiere gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 a) KAGB, (b) Geldmarktinstrumente gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 b) KAGB, (c) Derivate gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 c) KAGB, (d) Bankguthaben gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 d) KAGB, (e) Immobilien gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 e) KAGB, (f) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 f) KAGB, (g) Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen sowie an entsprechenden offenen EU- oder ausländischen Investmentvermögen gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 g) KAGB, (h) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann gemäß§ 284 Abs. 2 Nr. 2 h) KAGB und (i) unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB. 5. offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche ausschließlich in die in der vorstehenden Nr. 4 genannten Vermögensgegenstände investieren, soweit es sich nicht um offene inländische Spezial- AIF mit festen Anlagebedingungen in der Form von Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds handelt, und 6. geschlossene inländische Spezial-AIF gemäß § 285 KAGB, welche ausschließlich in die nachfolgend genannten Vermögensgegenstände investieren, soweit es sich nicht um allgemeine offene inländische Spezial-AIF in der Form von Hedgefonds oder Dach-Hedgefonds handelt: (a) Sachwerte in Form von Immobilien gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, (b) Sachwerte in Form von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas und Wärme aus erneuerbaren Energien gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB, (c) Sachwerte in Form von für die in der vorstehenden Nr. 6 (b) genannten Vermögensgegenständen genutzte Infrastruktur gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 8 KAGB, (d) Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 KAGB, (e) Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Sachwerte gemäß obenstehenden Buchstaben (a) bis (c) und die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, (f) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die nur Vermögensgegenstände gemäß Buchstaben (a) bis (i) erwerben dürfen, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB, (g) Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt und die nur Vermögensgegenstände gemäß n Buchstaben (a) bis (i) erwerben dürfen, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB, (h) Vermögensgegenstände in Form von Wertpapieren nach § 193 KAGB, Geldmarktinstrumenten nach § 194 KAGB und Bankguthaben nach § 195 KAGB gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, und (i) Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAGB gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8 KAGB. (2) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-AIF, die mit den in Absatz 1 genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (3) Zum Gegenstand der Gesellschaft gehören außerdem folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des KAGB: - Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum, sowie die diesbezügliche Anlageberatung gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KAGB, - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung) gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KAGB, - die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 des Kreditwesengesetzes gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KAGB, - Vertrieb und das Pre-Marketing von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 KAGB, - sonstige mit den in diesem Absatz und Absatz 1 genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 KAGB.
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