Handelsregister · HRB 12040

Chronologischer Auszug

CTK-Poliklinik GmbH · Amtsgericht Cottbus

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 15.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
CTK-Poliklinik GmbH

b)
Cottbus

Geschäftsanschrift:
Thiemstraße 111, 03048 Cottbus

c)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft sind
die Förderung und Unterstützung
des öffentlichen Gesund-heitswesens, insbesondere die Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich der Daseinsvorsorge.
(3) Der Zweck der Gesellschaft
wird insbesondere verwirklicht
durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB
V zur Erbringung vertrags- und
privatärztlicher Leistungen unter
ärztlicher Leitung.
25.000,00 EURa)
Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch
diesen allein vertreten.

b)
Geschäftsführer:
1.
Dr. Brakmann, Andreas, *XX.XX.XXXX,
Berlin

mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag vom:
19.02.2015 mit Änderung vom
25.03.2015
a)
06.05.2015
Hansmann
2c)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft sind
die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

(3) Der Zweck der Gesellschaft
wird insbesondere verwirklicht
durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB
V zur Erbringung vertrags- und
privatärztlicher Leistungen unter
ärztlicher Leitung.
a)
Die Gesellschafterversammlung
vom 05.05.2015 hat die Änderung
der Satzung in § 2 (Gegenstand
des Unternehmens) und § 15
(Auflösung der Gesellschaft) beschlossen
a)
29.05.2015
Malek
31.
Bepler, Karsten, *XX.XX.XXXX, Cottbus

Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen

2.
Dr. Brodermann, Götz, *XX.XX.XXXX,
Wiesbaden

Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen
a)
16.07.2015
Lenk
4Nicht mehr Prokurist:

2. Dr. Brodermann, Götz
3.
Eis, Michael, *XX.XX.XXXX, Schleife

Prokura gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen
a)
03.08.2015
Perl
5b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
1. Dr. Brakmann, Andreas

Geschäftsführer:
2.
Dr. Brodermann, Götz, *XX.XX.XXXX,
Wiesbaden
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
20.05.2016
Groba
6Nicht mehr Prokurist:

1. Bepler, Karsten

Änderung zu Nr. 3:
Eis, Michael

Einzelprokura
a)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.12.2018
ist die Satzung der gesellschaft neu
gefasst.
a)
14.01.2019
Malek
7a)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die
Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
a)
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.09.2019 ist
der Gesellschaftsvertrag geändert,
insbesondere in § 7 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft)
a)
02.10.2019
Küster
8c)
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft sind
die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(3) Der Zweck der Gesellschaft
wird insbesondere verwirklicht
durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V
unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen
kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des §
53 AO zu Gute.

(4) Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
anderer Unternehmen bedienen,
sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner
Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen
Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf
der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen
Regelungen gegeben ist. Für den
Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung
ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der
Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall
des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a)
Die Gesellschafterversammlung
vom 06.12.2018 hat die Änderung
der Satzung in § 2 (Gegenstand des
Unternehmens) beschlossen.
a)
10.11.2020
Malek
9c)
1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zwecke der Körperschaft sind
- die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen
Gesundheitspflege:
- die Förderung von Wissenschaft
und Forschung;
- die Förderung der Erziehung,
Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
(3) Die Satzungszwecke werden
insbesondere venwirklicht durch
- die Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung
von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden, die Verhinderung
und
Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Geburtshilfe durch
hochqualifizierte ärztliche und
pflegerische Hilfeleisbngen;
- den Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses der
Schwerpunktversorgung mit den
Ausbildungsstätten, den sonstigen
Nebeneinrichtungen, Nebenbetrieben, Zweckbetrieben und ambulanten
Einrichtungen insbesondere nach
§ 95 bzw. 311 Abs. 2 SGB V;
- Wahrnehmung von Aufgaben
der gesundheitlichen Prävention
und
Gesundheitsfürsorge;
- den Betrieb eines Betriebskindergartens bzw. zweckgebundene
Zuschüsse
an einen Kitabetreiber;
- die Vorbereitung auf berufliche
Tätigkeiten;
- die Durchführung von Aus- und
Weiterbildung;
- die Durchführung von Lehre und
Studium;
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben;
- den forschungsbasierten Innovations- und Technologietransfer
zwischen dem
klinischen Alltag und der Gesundheitswirtschaft;
- die Unterstützung des Trägers
des Rettungsdienstes bei der Erbringung
rettungsdienstlicher Aufgaben;
- die planmäßige Erbringung von
Kooperationsleistungen gemäß §
57 (3) AO
(insbesondere die Erbringung
ärztlicher, medizinischer, labor-,
betriebs- und
hygieneärztlicher Leistungen,
Nutzungsüberlassungen von Räumen, Inventar,
Geräten und Parkplätzen, Bereitstellung von Medien, Erbringung
von
Konzernführungsleistungen sowie
Venwaltungsdienstleistungen im
Bereich
Verwaltung, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Datenschutz, IT-
Dienstleistungen, Bereitstellung
und Überlassung von Personal
und
Erbringung sonstiger Dienstleistungen, Beschaffung und Lieferung von Waren
durch den Zentraleinkauf und die
Krankenhausapotheke u.a.) an andere
steuerbegünstigte Körperschaften
(insbesondere Unternehmen des
Konzerns
CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser,
Pflegeeinrichtungen, Vereine und
gemeinnützig verfasste Betriebe
gewerblicher Art unter Beachtung
der Regelungen des § 91 (5) Bbg-
KVerf)
sowie
- alle Maßnahmen und Geschäfte,
die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung
unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen.

(4) Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann
sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
anderer Unternehmen bedienen,
sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner
Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen
Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf
der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen
Regelungen gegeben ist. Für den
Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung
ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der
Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall
des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a)
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2021
wurde der Gegenstand des Unternehmens sowie §§ 2 (Gegenstand
des Unternehmens, Gemeinnützigkeit) und 11 (Wirtschaftsplan) des
Gesellschaftsvertrages geändert
a)
28.12.2021
Pirsing
10c)
Die Eintragung betreffend den
Gegenstand ist von Amts wegen
berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen:

(1) Die CTK-Poliklinik GmbH
(Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Körperschaft sind
die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.

(3) Die Satzungszwecke werden
insbesondere verwirklicht durch
- den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen
kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des §
53 AO zu Gute;
- die planmäßige Erbringung von
Kooperationsleistungen gemäß
§ 57 (3) AO (insbesondere die
Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und
hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von
Personal u. a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Unternehmen des
Konzerns CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Vereine und gemeinnützig verfasste Betriebe gewerblicher Art unter Beachtung der
Regelungen des § 91 (5) Bbg-
KVerf) sowie
- alle Maßnahmen und Geschäfte,
die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen.

(4) Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs. 3) in
Verbindung stehen. Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich
an ihnen beteiligen oder solche
Unternehmen errichten, erwerben
und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene
Einflussnahme ermöglicht wird,
der Unternehmensgegenstand
durch den öffentlichen Zweck
gerechtferigt ist, die Betätigung
des Unternehmens nach Art und
Umfang in einem angemessenen
Verhältis zur Leistungsfähigkeit
und dem Bedarf der Stadt Cottbus
steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und
eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung
oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren
Beteiligung ist die Zustimmung
der Stadtverordnetenversammlung
einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw.
der mittelbaren Beteiligung ist die
entsprechende Anwendung des §
96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf
festzuschreiben, soweit nicht ein
Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf
gegeben ist.

(5) Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
a)
11.01.2022
Pirsing
11c)
(1) Die CTK-Poliklinik GmbH
(Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Körperschaft sind
die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens.
(3) Die Satzungszwecke werden
insbesondere verwirklicht durch
- den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung Vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen.
Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden
bzw. gefährdeten Personen im
Sinne des § 53 AO zu Gute;
- die planmäßige Erbringung von
Kooperationsleistungen gemäß
§ 57 (3) AO (insbesondere die
Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von
Personal u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften des
Konzerns CTK sowie folgende
gemeinnützige Einrichtungen: Seniorenheim Wildau GmbH und
Lausitz Klinik Forst GmbH unter
Beachtung der Regelungen des §
91(5) BbgKVerf) sowie
- alle Maßnahmen und Geschäfte,
die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen.

(4) Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs.3) in
Verbindung stehen. Sie kann sich
zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich
an ihnen beteiligen oder solche
Unternehmen errichten, erwerben
und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene
Einflussnahme ermöglicht wird,
der Unternehmensgegenstand
durch den öffentlichen Zweck
gerechtfertigt ist, die Betätigung
des Unternehmens nach Art und
Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
und dem Bedarf der Stadt Cottbus
steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und
eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist.
Für den Fall der Gründung oder
Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittel-
1
baren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis
8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3
BbgKVerf gegeben ist.
(5) Die Körperschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a)
Die Gesellschafterversammlung
vom 12.07.2022 hat die Änderung
der Satzung in § 2 (Gegenstand des
Unternehmens) beschlossen.
a)
25.08.2022
Malek
12b)
Geschäftsführer:
3.
Scholl, Sebastian, *XX.XX.XXXX, Cottbus
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen

Änderung zu Nr. 2:
Geschäftsführer:
Dr. Brodermann, Götz
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
a)
23.10.2023
Lenk
13b)
Nicht mehr Geschäftsführer:
2. Dr. Brodermann, Götz
a)
03.01.2024
Perl

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.