Handelsregister · VR 465
Chronologischer Auszug
Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. · Amtsgericht Fulda
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Name b) Sitz | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|
| 1 | a) Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. b) Fulda | a) Der Verein wird vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, und zwar durch den Vorsitzenden oder den Caritasdirektor und einen der drei Laienmitglieder. Die Vornahme sonstiger Rechtsgeschäfte über Gegenstände im Wert von mehr als 50.000,00 DEM im Einzelfall bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bistums Fulda. b) Vorsitzender: Dr. Etzel, Günter, Fulda stellvertretender Vorsitzender: Kreß, Richard, Fulda Vorstand: Dr. Haas-Scheuren, Gertrude, Petersberg Diözesan-Caritasdirektor: Sündermann, Gerhard, Fulda Vorstand: Dehler, Gerhard, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) eingetragener Verein Satzung vom 28.12.1954 zuletzt geändert am 27.09.1991 | a) 14.09.2005 Turan b) Tag der ersten Eintragung: 27.09.1961 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Satzung Blatt 165 |
| 2 | a) Errichtungsdatum von amts wegen berichtigt: Satzung vom 5.12.1916 zuletzt geändert am 27.09.1991 | a) 12.10.2005 Quell | ||
| 3 | b) Nicht mehr Vorsitzender: Dr. Etzel, Günter, Fulda Bestellt als Vorsitzender: Hauser, Peter, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) 09.02.2006 Nixdorf-Müller | ||
| 4 | a) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, besteht Alleinvertretungsbefugnis. Folgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Caritas- Aufsichtsrates: 1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken. 2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen. 3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates. 4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b oder in einer dieser Eingruppierung vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. 5. Sonstige - nachfolgend nicht aufgeführte - Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind. 6. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 EUR, wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde. 7. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden. 8. Abschluss oder Änderung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen mit einer Belastung von jährlich über 50.000,00 EUR oder einer unkündbaren Laufzeit von über 2 Jahren. Des Weiteren bedürfen folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: Rechtsgeschäfte und Entscheidungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3 und 4 Satz 1 unabhängig vom Gegenstandswert, alle Rechtsgeschäfte gemäß Absatz 1 Ziffer 5, 6 und 7, deren Gegenstandswert - auch unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan - 250.000,00 EUR übersteigt sowie Dauerschuldverhältnisse nach Absatz 1 Ziffer 8, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt. b) Nicht mehr stellvertretender Vorsitzender: Kreß, Richard, Fulda, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Dr. Haas-Scheuren, Gertrude, Petersberg Nicht mehr Vorstand: Dehler, Gerhard, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) Die Mitgliederversammlung vom 23.6.2006 hat die Neufassung der Satzung beschlossen. | a) 13.09.2006 Quell | |
| 5 | b) Nicht mehr Vorsitzender: Hauser, Peter, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) 03.11.2006 Quell | ||
| 6 | b) Bestellt als Vorstand: Crome, Malte, Kassel, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Erb, Ansgar, Fulda, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Diözesan-Caritasdirektor Sündermann, Gerhard, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) 20.03.2007 Quell | ||
| 7 | b) Nicht mehr Vorstand: Diözesan-Caritasdirektor Sündermann, Gerhard, Fulda, *XX.XX.XXXX | a) 14.06.2007 Quell | ||
| 8 | b) Bestellt als Diözesan-Caritasdirektor: Dr. Juch, Markus, Selm-Cappenberg, *XX.XX.XXXX | a) 08.11.2007 Kreis | ||
| 9 | a) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, besteht Alleinvertretungsbefugnis. 1) Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: a) Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie Investitions- und Finanzpläne, b) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlüsse über die Ergebnisverwendung, c) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes, d) nachfolgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen: 1. unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b oder in einer dieser Eingruppierung vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind, 2. unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan, deren Gegenstandswert 250.000,00 EUR übersteigt: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind, 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 EUR, (wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde), 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden, 3. Abschluss und Änderungen von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt. | a) Die Mitgliederversammlung vom 10.10.2009 hat die Änderung der Satzung in den §§ 13 (Aufgaben und Pflichten des Caritasaufsichtsrates), 15 (Der Vorstand) und 19 (Bischöfliche Aufsicht) beschlossen. | a) 30.09.2010 Kohlmann b) Fall 9 | |
| 10 | a) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. Soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist, besteht Alleinvertretungsbefugnis. 1) Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: a) Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie Investitions- und Finanzpläne, b) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlüsse über die Ergebnisverwendung, c) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes, d) nachfolgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen: 1. unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind, 2. unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan, deren Gegenstandswert 250.000,00 EUR übersteigt: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind, 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 EUR, (wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde), 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden, bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Aufsichtsrat und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderungen von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt. | a) Die Mitgliederversammlung vom 14.11.2011 hat die Änderung der Satzung in § 19 (Bischöfliche Aufsicht) sowie in § 13 (Aufsichtsrat) beschlossen. | a) 24.07.2012 Hosbach b) Fall 10 | |
| 11 | a) Die Mitgliederversammlung vom 19.11.2012 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Organisation des Verbandes) beschlossen. | a) 19.08.2013 Nentwig b) Fall 11 | ||
| 12 | b) Nicht mehr Vorstand: Crome, Malte, Kassel, *XX.XX.XXXX | a) 21.09.2018 Nixdorf-Müller b) Fall 12 | ||
| 13 | a) Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes. 1) Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda: a) Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie Investitions- und Finanzpläne, b) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlüsse über die Ergebnisverwendung, c) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes, d) nachfolgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen: 1. unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind, 2. unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan, deren Gegenstandswert 250.000,00 EUR übersteigt: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind, 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,00 EUR, (wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde), 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden, bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Aufsichtsrat und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderungen von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt. | a) Die Mitgliederversammlung vom 21.11.2018 hat die Änderung der Satzung in § 18 (Vertretung) beschlossen. | a) 11.02.2019 Nixdorf-Müller b) Fall 13 | |
| 14 | a) Die Mitgliederversammlung vom 12.11.2019 hat die Änderung der Satzung in den §§ 3 (Organisation des Vereins), 13 ( Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats) und 19 (Bischöfliche Aufsicht) beschlossen. | a) 13.02.2020 Quell b) Fall 15 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.