Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Vorstand
Ludwig Borowik
Hanau
Vorstand
Jochen Honikel
Bad Soden-Salmünster
Vorstand
Gerti Brünn-Betz
Freigericht
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei zwingend der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter anwesend sein muss.
Tag der ersten Eintragung: 01.04.1963 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neu gefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Von Amts wegen eingetragen: Eintragung vom 23.02.2009 berichtigt.
Anmeldung Blatt 273 der Akte.
Fall 7 Anmeldung Blatt 289 der Akte.
Fall 8
Anmeldung Blatt 296 der Akte.
Anmeldung Blatt 305 der Akte. Fall 9.
Fall 10
Anmeldung Blatt 334 der Akte. Fall 11.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schriftführer.
Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte des Vorstandes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda. 1. Unabhängig vom Gegenstandswert: 1.1 Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken, 1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbstständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen, 1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder mit Geschäftsführern, 1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 4b, KR 12 a bis KR 9 c bzw. S 18 bis S 12 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit. Im Übrigen ist eine Zustimmung erforderlich, wenn es um Arbeitsverträge für Stellen geht, die nicht mit dem zum Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind. 2. Unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan: 2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 EUR. 2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 50.000,00 EUR, 2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 50.000,00 EUR, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden; bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Vorstand und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden, 3. Abschluss und Änderung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 EUR übersteigt oder die unkündbare Laufzeit mehr als zwei Jahre beträgt. 4. Bestellung eines Geschäftsführers oder eines stellvertretenden Geschäftsführers und Abschluss oder Änderung von Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung. 5. Erteilung von Vertretungsbefugnissen oder Vollmachten gegenüber der Geschäftsführung.
Fall 12
Fall 13
Fall 14
Fall 18
Fall 20
Satzung
Satzung vom 07.08.1962 zuletzt geändert am 25.03.1992
Die Mitgliederversammlung vom 13.11.2013 hat die Änderung der Satzung in § 3 (Aufgaben) beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 26.01.2017 hat die Neufassung der Satzung, insbesondere die Änderung in den §§ 8 (Vorstand) und 14 (Genehmigungspflicht) beschlossen.
Sonstige Rechtsverhältnisse
Der Verein ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.05.2026 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 31.03./ 08.04.2026 mit dem Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. mit Sitz in Fulda (Amtsgericht Fulda VR 465) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.