Der Erwerb, die Entwicklung, die Vermietung und Verwaltung sowie die Veräußerung von Grundbesitz, insbesondere eines Parkplatzes in München.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Frank Roseen
Luxemburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Antoine Schmidtenknecht
Luxemburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2021
Sonstige Rechtsverhältnisse
Entstanden durch Ausgliederung eines Vermögensteiles der BSC München Grundstücks GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 45567) nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 22.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag.
Die Gesellschaft hat aufgrund des Formwechselplans vom 21.11.2025 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 21.11.2025 den grenzüberschreitenden Formwechsel in die gleichzeitig errichtete société à responsabilité limitée - Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht unter der Firma BSC München Parkplatz Nord S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg/Luxemburg beschlossen. Die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel liegen nach deutschem Recht vor. Alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten sind nach deutschem Recht erledigt. Der grenzüberschreitende Formwechsel wird unter den Voraussetzungen des Rechts des Staates, in den die Gesellschaft ihren Sitz verlegt, wirksam.
Freitext
Fall 1
Fall 2
Fall 3
Fall 4
Fall 5
Fall 6
Fall 7
Fall 9
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.