Handelsregister · HRB 90251

Chronologischer Auszug

Brückeninstitut DREI AG · Amtsgericht Frankfurt am Main

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 06.03.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Brückeninstitut DREI AG

b)
Frankfurt am Main
Geschäftsanschrift:
Taunusanlage 6, 60329 Frankfurt am Main

c)
Als übernehmender Rechtsträger im
Rahmen von Übertragungen nach § 48 a
des Kreditwesengesetzes im Wege der
Ausgliederung oder aufgrund
umwandlungsrechtlicher oder
privatrechtlicher Vereinbarungen zu
fungieren. Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen werden erst nach
Erlass einer Übertragungsanordnung
erbracht. In diesem Fall gilt die
Übertragungsanordnung im Umfang der
dem übertragenden Institut erteilten
Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten
des übernehmenden Brückeninstituts (§
48g Abs. 6 KWG).
250.000,00
EUR
a)
Die Gesellschaft wird durch zwei
Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.

b)
Vorstand:
Dr. Knöchlein, Germar, Mainz, *XX.XX.XXXX
Vorstand:
von Keil, Wolf-Dieter, Glashütten-Schloßborn,
*XX.XX.XXXX
a)
Aktiengesellschaft
Satzung vom 14.02.2011
a)
16.02.2011
Schuster

b)
Fall 1
2b)
Geändert, nun:
Geschäftsanschrift:
Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main
a)
09.07.2013
Raab

b)
Fall 3
3b)
Nicht mehr
Vorstand:
Dr. Knöchlein, Germar, Mainz, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Reichelt, Markus, Bad Soden am Taunus,
*XX.XX.XXXX
a)
29.04.2014
Wittmann

b)
Fall 4
4b)
Bestellt als
Vorstand:
Kulisch, Tanja Nicole, Wehrheim, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
von Keil, Wolf-Dieter, Glashütten-Schloßborn,
*XX.XX.XXXX
a)
04.07.2014
Wittmann

b)
Fall 5
5b)
Nicht mehr
Vorstand:
Reichelt, Markus, Bad Soden am Taunus,
*XX.XX.XXXX
Bestellt als
Geschäftsführer:
Wycisk, Matthias, Frankfurt am Main,
*XX.XX.XXXX
a)
15.09.2014
Wittmann

b)
Fall 7
6b)
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Schneider, Johannes Christian, Frankfurt am
Main, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Freiin von Preuschen- von Lewinski, Anna
Elisabeth Donata, Bad Soden, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Geschäftsführer:
Wycisk, Matthias, Frankfurt am Main,
*XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Kulisch-Ziemens, Tanja Nicole, Wehrheim,
*XX.XX.XXXX
a)
25.10.2017
Wittmann

b)
Fall 8
7b)
Geändert, nun:
Geschäftsanschrift:
Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt
am Main
a)
14.06.2019
Wittmann
b)
Fall 9
8c)
1) Zweck der Gesellschaft ist es, als
Brückeninstitut und übernehmender
Rechtsträger gemäß Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Absatz
1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes zu fungieren.
2) Soweit die Gesellschaft als
übernehmender Rechtsträger erlaubnis-,
zulassungs- oder genehmigungspflichtige
Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird
sie diese erst nach Erlass einer
Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat,
dass die dem übertragenden Rechtsträger
erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder
Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3
Satz 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), bzw. nach
endgültiger Erteilung der erforderlichen
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung
vornehmen. Im Falle des Betreibens von
Bankgeschäften oder des Erbringens von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32
Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft
als übernehmender Rechtsträger solche
Tätigkeiten nur innerhalb des von der
Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes
gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
bzw. nach endgültiger Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes vornehmen.
a)
Die Hauptversammlung vom 14.12.2020 hat eine Änderung
der Satzung in § 2 (Unternehmensgegenstand) sowie die
Aufhebung des § 18 (Aufstellung und Vorlage des
Jahresabschlusses) beschlossen.
a)
18.01.2021
Wittmann

b)
Fall 10
9c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt,
nun:
1) Zweck der Gesellschaft ist es, als
Brückeninstitut und übernehmender
Rechtsträger gemäß Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und § 107
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu
fungieren.
2) Soweit die Gesellschaft als
übernehmender Rechtsträger erlaubnis-,
zulassungs- oder genehmigungspflichtige
Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird
sie diese erst nach Erlass einer
Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat,
dass die dem übertragenden Rechtsträger
erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder
Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3
Satz 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), bzw. nach
endgültiger Erteilung der erforderlichen
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung
vornehmen. Im Falle des Betreibens von
Bankgeschäften oder des Erbringens von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32
Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft
als übernehmender Rechtsträger solche
Tätigkeiten nur innerhalb des von der
Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes
gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
bzw. nach endgültiger Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes vornehmen.
a)
04.02.2021
Wittmann
b)
Fall 11
10c)
1. Zweck der Gesellschaft ist es, gemäß
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr.
806/2014 bzw. gemäß § 107 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes als
Brückeninstitut und übernehmender
Rechtsträger zu fungieren.

2. Soweit die Gesellschaft als
übernehmender Rechtsträger erlaubnis-,
zulassungs- oder genehmigungspflichtige
Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird
sie diese erst nach Erlass einer
Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat,
dass die dem übertragenden Rechtsträger
erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder
Genehmigung als dem übernehmenden
Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3
Satz 1 des Sanierungs- und
Abwicklungsgesetzes), bzw. nach
endgültiger Erteilung der erforderlichen
Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung
vornehmen. Im Falle des Betreibens von
Bankgeschäften oder des Erbringens von
Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32
Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft
als übernehmender Rechtsträger solche
Tätigkeiten nur innerhalb des von der
Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes
gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des
Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
bzw. nach endgültiger Erteilung einer
Erlaubnis nach § 32 des
Kreditwesengesetzes vornehmen.
a)
Die Hauptversammlung vom 12.10.2023 hat eine Änderung
der Satzung in den §§ 2 (Gegenstand), 6 (Geschäftsführung,
Geschäftsordnung), 10 a (Form der Beschlussfassung des
Aufsichtsrates), 13 (Teilnahme, Anmeldung,
Bevollmächtigung), 18 (Gewinnverwendung), 19
(Gründungskosten) und Streichung des § 20 beschlossen.
a)
14.11.2023
Hecht

b)
Fall 12

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.