Handelsregister · HRB 90251
Chronologischer Auszug
Brückeninstitut DREI AG · Amtsgericht Frankfurt am Main
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Brückeninstitut DREI AG b) Frankfurt am Main Geschäftsanschrift: Taunusanlage 6, 60329 Frankfurt am Main c) Als übernehmender Rechtsträger im Rahmen von Übertragungen nach § 48 a des Kreditwesengesetzes im Wege der Ausgliederung oder aufgrund umwandlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen zu fungieren. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen werden erst nach Erlass einer Übertragungsanordnung erbracht. In diesem Fall gilt die Übertragungsanordnung im Umfang der dem übertragenden Institut erteilten Erlaubnis als Erlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden Brückeninstituts (§ 48g Abs. 6 KWG). | 250.000,00 EUR | a) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. b) Vorstand: Dr. Knöchlein, Germar, Mainz, *XX.XX.XXXX Vorstand: von Keil, Wolf-Dieter, Glashütten-Schloßborn, *XX.XX.XXXX | a) Aktiengesellschaft Satzung vom 14.02.2011 | a) 16.02.2011 Schuster b) Fall 1 | |
| 2 | b) Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Taunusanlage 1, 60329 Frankfurt am Main | a) 09.07.2013 Raab b) Fall 3 | ||||
| 3 | b) Nicht mehr Vorstand: Dr. Knöchlein, Germar, Mainz, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Reichelt, Markus, Bad Soden am Taunus, *XX.XX.XXXX | a) 29.04.2014 Wittmann b) Fall 4 | ||||
| 4 | b) Bestellt als Vorstand: Kulisch, Tanja Nicole, Wehrheim, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: von Keil, Wolf-Dieter, Glashütten-Schloßborn, *XX.XX.XXXX | a) 04.07.2014 Wittmann b) Fall 5 | ||||
| 5 | b) Nicht mehr Vorstand: Reichelt, Markus, Bad Soden am Taunus, *XX.XX.XXXX Bestellt als Geschäftsführer: Wycisk, Matthias, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX | a) 15.09.2014 Wittmann b) Fall 7 | ||||
| 6 | b) Bestellt als Vorstand: Dr. Schneider, Johannes Christian, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX Bestellt als Vorstand: Dr. Freiin von Preuschen- von Lewinski, Anna Elisabeth Donata, Bad Soden, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Geschäftsführer: Wycisk, Matthias, Frankfurt am Main, *XX.XX.XXXX Nicht mehr Vorstand: Kulisch-Ziemens, Tanja Nicole, Wehrheim, *XX.XX.XXXX | a) 25.10.2017 Wittmann b) Fall 8 | ||||
| 7 | b) Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main | a) 14.06.2019 Wittmann b) Fall 9 | ||||
| 8 | c) 1) Zweck der Gesellschaft ist es, als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes zu fungieren. 2) Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen. | a) Die Hauptversammlung vom 14.12.2020 hat eine Änderung der Satzung in § 2 (Unternehmensgegenstand) sowie die Aufhebung des § 18 (Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses) beschlossen. | a) 18.01.2021 Wittmann b) Fall 10 | |||
| 9 | c) Gegenstand von Amts wegen berichtigt, nun: 1) Zweck der Gesellschaft ist es, als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu fungieren. 2) Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen. | a) 04.02.2021 Wittmann b) Fall 11 | ||||
| 10 | c) 1. Zweck der Gesellschaft ist es, gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bzw. gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes als Brückeninstitut und übernehmender Rechtsträger zu fungieren. 2. Soweit die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger erlaubnis-, zulassungs- oder genehmigungspflichtige Geschäfte oder Tätigkeiten vornimmt, wird sie diese erst nach Erlass einer Abwicklungsanordnung, die zur Folge hat, dass die dem übertragenden Rechtsträger erteilte Erlaubnis, Zulassung, oder Genehmigung als dem übernehmenden Rechtsträger als erteilt gilt (§ 119 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), bzw. nach endgültiger Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung vornehmen. Im Falle des Betreibens von Bankgeschäften oder des Erbringens von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 32 Kreditwesengesetzes wird die Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger solche Tätigkeiten nur innerhalb des von der Aufsichtsbehörde mitgeteilten Zeitraumes gemäß § 119 Absatz 3 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bzw. nach endgültiger Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vornehmen. | a) Die Hauptversammlung vom 12.10.2023 hat eine Änderung der Satzung in den §§ 2 (Gegenstand), 6 (Geschäftsführung, Geschäftsordnung), 10 a (Form der Beschlussfassung des Aufsichtsrates), 13 (Teilnahme, Anmeldung, Bevollmächtigung), 18 (Gewinnverwendung), 19 (Gründungskosten) und Streichung des § 20 beschlossen. | a) 14.11.2023 Hecht b) Fall 12 |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.