Handelsregister · VR 10008

Chronologischer Auszug

Bowlingfreunde - Schwerin e. V. · Amtsgericht Schwerin

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 26.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Bowlingfreunde - Schwerin e. V.

b)
Schwerin
a)
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem 1. Beisitzer, dem 2. Beisitzer und dem Jugendwart.
Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden
allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

b)
Bestellt als
1. Vorstandsvorsitzender:
Krause, Thomas, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
2. Vorstandsvorsitzender:
Peters, Martin, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Kassenwart:
Wreth, Jennifer, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
1. Beisitzer:
Krause, Daniel, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
2. Beisitzer:
Schwermer, Stephan, Schwerin, *XX.XX.XXXX
a)
eingetragener Verein
Die Satzung ist errichtet am 17.11.2007.
a)
23.04.2008
Matthiessen
2b)
Nicht mehr
1. Beisitzer:
Krause, Daniel, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Vorstand - 1. Beisitzer -:
Maaß, Christoph, Schwerin, *XX.XX.XXXX
a)
08.12.2008
Matthiessen
3b)
Nicht mehr
2. Vorstandsvorsitzender:
Peters, Martin, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Kassenwart:
Wreth, Jennifer, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
Kassenwart:
Döring, Karin, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
1. Beisitzer:
Döring, Uwe, Schwerin, *XX.XX.XXXX
Geändert, nun:
2. Vorsitzender:
Maaß, Christoph, Schwerin, *XX.XX.XXXX
a)
Die Mitgliederversammlung vom 16.05.2009 hat die Änderung der Satzung in § 4
(Mitgliedschaft), § 8 (Maßregelungen, Ordnungsmaßnahmen) und § 11 (Stimmrecht und
Wählbarkeit) beschlossen.
a)
07.07.2009
Matthiessen

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.