Handelsregister · VR 1064
Historischer Auszug
"Biblische Glaubensgemeinde" (Evangelische Freikirche) e.V. · Amtsgericht Hof
Registerinhalt vor der elektronischen Umschreibung
Historische Registerseiten
Die eingescannten historischen Registerseiten werden als geschützte Vorschau des lokal archivierten Auszugs dargestellt. Das Originaldokument wird nicht zum Download angeboten.
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
$äg:;,
Nr.der
Eintra-
gung
a)
Name
b)
Sitz
a)
"Biblische
Glaubensgemeinde"
(Evangelische
Freikirche)
e.V.
b)
Hof
RS
120
neu:
Karteiblatt
Vereinsregister
(3.99)
Arbeitsverwaltung
Straubing
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
b)
Vertretungsberechtigte
und
besondere
Vertretungsbefugnis
Nummer
des
Vereins:
VR
Blatt
a)
Satzung
AH
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
3
a)
Vorstand
im
Sinne
des
8
26
BGB
sind
der
1.
Vorsitzende,
der
2.
Vorsitzende
und
der
3.
Vorsitzende.
Die
Vertretungsmacht
des
Vorstands
ist
mit
Wirkung
gegen
Dritte
in
der
Weise
beschränkt
(8
26
Abs.
2
Satz
2
BGB),
dass
zum
Erwerb
oder
Verkauf,
zur
Belastung
und
zu
allen
sonstigen
Verfügungen
über
Grundstücke
(und
grundstücksgleiche
Rechte)
sowie
außerdem
zum
Abschluss
von
Miet-
und
Pachtverträgen
die
Zustimmung
der
Mitgliederversammlung
mit
Zweidrittelmehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
erforderlich
ist.
sörgeL1
Markus,
geb.
02.08.1965,
Zell
.
Vorsitzender
-
,
opp
Karlheinz,
geb.
30.05.1944,
Hof
.
Vorsitzender
-
,
kermann
Stefan,
geb.
13.04.1968,
Weißenstadt
.
Vorsitzender
-
.
a)
Eingetragener
Verein.
Die
Satzung
ist
am
02.
April
2000
errichtet.
1084
a)
Tag
der
Eintragung
b)
Bemerkungen
u:
a)
08
(yas
2000
HELLEN
oma
b)
Satzung
Bl.5ff
SB
Fortsetzung
Rückseite
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
3?
Nummer
des
Vereins:
VR
A,
\
/U
Rückseite
von
Blatt
j
Ö
&
a)
Allgemeine
Vertretungsregelung
a)
Satzung
b)
Vertretungsberechtigte
und
b)
Sonstige
Rechtsverhältnisse
besondere
Vertretungsbefugnis
Nr.
der
Eintra-
gung
a)
Tag
der
Eintragung
b)
Bemerkungen
3
-
5
1
ten
Blatt
Fortsetzung
auf
dem
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.