die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie die wirtschaftsberatende, gutachtliche und treuhänderische Tätigkeit i.S. des § 57 Abs. 3 Ziff. 3 StBerG. Die Gesellschaft kann unter Beachtung des § 34 StBerG auswärtige Beratungsstellen unterhalten.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Oliver Lange
Paderborn
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 13.09.1976 mehrfach, zuletzt gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.12.1992 geändert.
Die Gesellschafterversammlung hat am 07.12.2006 die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital), § 5 (Gesellschafterversammlung) und § 17 (Veröffentlichung) beschlossen und mit ihr die Umstellung auf Euro und die Erhöhung des Stammkapitals von dann EUR 25.564,59 um EUR 435,41 auf EUR 26.000,00. § 14 (Voraussetzungen für die Entstehung der Gesellschaft) wurde gestrichen. Die nachfolgenden Paragraphen wurden entsprechend neu nummeriert.
Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2011 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz des Unternehmens) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen.
Die Gesellschafterversammlung vom 30.01.2012 / 23.02.2012 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Geschäftsführung und Vertretung) und mit ihr die Änderung der Vertretungsregelung beschlossen.Von Amts wegen berichtigend eingetragen.
Sonstige Rechtsverhältnisse
Ein Steuerberater muß jedoch Alleinvertretungsbefugnis haben, wenn der oder die weiteren Geschäftsführer Nicht-Steuerberater sind. Anstelle der Alleinvertretung ist auch eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere Steuerberater zulässig. Nicht-Steuerberater, die nach § 50 Abs. 2-4 StBerG zu Geschäftsführern bestellt werden können, dürfen die Gesellschaft nur zusammen mit einem Steuerberater-Geschäftsführer vertreten. Das gleiche gilt für die nach Handelsrecht sonst zur Vertretung befugten Personen.
Freitext
Tag der ersten Eintragung: 28.12.1976 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 22.09.2003.
Gesellschaftsvertrag Blatt 200 ff. Sonderband
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.