Handelsregister · HRB 11693

Chronologischer Auszug

Baumdick Fashion GmbH · Amtsgericht Neuruppin

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 04.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Baumdick Fashion GmbH

b)
Neuruppin OT Buskow

Geschäftsanschrift:
Buskower Dorfstraße 36, 16816
Neuruppin OT Buskow

c)
Die Herstellung, der Import, Export und der Handel mit Bekleidung, Textilien und Accessoires.
25.000,00 EURa)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt er die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt,
wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder
durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen
vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt
werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem
Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich
selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.

b)
Geschäftsführer:
1.
Baumdick, Klaus-Peter, geb. Engelbertz, *XX.XX.XXXX, Zürich
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit
sich selbst oder als Vertreter Dritter
abzuschließen
1.
Baumdick, Dagmar, *XX.XX.XXXX,
Buskow

Einzelprokura
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Gesellschaftsvertrag vom:
18.10.2016
a)
22.12.2016
Dr. Sonnenberg
2b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des
Amtsgerichts Neuruppin vom
21.12.2018 (AZ: 15 IN 333/18) die
vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
a)
04.01.2019
Rensch
3b)
Die vorläufige Insolvenzverwaltung
und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind
durch Beschluss des Amtsgerichts
Neuruppin vom 03.01.2019 (AZ:
15 IN 333/18) aufgehoben.
a)
24.01.2019
Rensch

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.