Handelsregister · HRB 11693
Chronologischer Auszug
Baumdick Fashion GmbH · Amtsgericht Neuruppin
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | Grund- oder Stammkapital | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Baumdick Fashion GmbH b) Neuruppin OT Buskow Geschäftsanschrift: Buskower Dorfstraße 36, 16816 Neuruppin OT Buskow c) Die Herstellung, der Import, Export und der Handel mit Bekleidung, Textilien und Accessoires. | 25.000,00 EUR | a) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. b) Geschäftsführer: 1. Baumdick, Klaus-Peter, geb. Engelbertz, *XX.XX.XXXX, Zürich mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen | 1. Baumdick, Dagmar, *XX.XX.XXXX, Buskow Einzelprokura | a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrag vom: 18.10.2016 | a) 22.12.2016 Dr. Sonnenberg |
| 2 | b) Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 21.12.2018 (AZ: 15 IN 333/18) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. | a) 04.01.2019 Rensch | ||||
| 3 | b) Die vorläufige Insolvenzverwaltung und die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, sind durch Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 03.01.2019 (AZ: 15 IN 333/18) aufgehoben. | a) 24.01.2019 Rensch |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.