die Produktion von Back- und Konditoreiwaren aller Art.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Georg Krachenfels
Mönchweiler
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 08.12.2000
Freitext
Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 04.12.2006.
Tag der ersten Eintragung: 21.05.2001
Gesellschaftsvertrag: Sonderband Blatt 7 ff.
Unternehmensvertrag
Mit der "Klemens Krachenfels GmbH & Co. KG", jetzt: "Krachenfels Holding GmbH & Co. KG", Mönchweiler (Amtsgericht Freiburg i.Br. HRA 602333), wurde am 05.01.2001 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am gleichen Tag zugestimmt hat.
Der zwischen der Gesellschaft und der "Krachenfels Holding GmbH & Co. KG", Mönchweiler (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 602333) am 05.01.2001 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde geändert. Die Gesellschafterversammlungen haben der Änderung am 23.12.2013 zugestimmt.
Insolvenz
Durch Beschluss des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 01.01.2025 (1 IN 105/24) wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Gesellschaft ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (Amtsgericht Villingen-Schwenningen, 1 IN 105/24) aufgelöst. Gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG i.V. § 65 Abs. 1 GmbHG von Amts wegen eingetragen.
Die Eigenverwaltung durch den Schuldner ist angeordnet.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.