Handelsregister · HRB 12625

Chronologischer Auszug

BabyOne gemeinnützige GmbH · Amtsgericht Münster

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 28.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
BabyOne gemeinnützige GmbH

b)
Münster
Geschäftsanschrift:
Willy-Brandt-Weg 39, 48155 Münster

c)
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die
Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe,
b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
c) mildtätiger Zwecke, d) des Schutzes von
Ehe und Familie, e) der Kunst und Kultur, f)
der Wissenschaft und Forschung, g) des
Natur- und Umweltschutzes, h) des Sports,
i) des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege. (2)
Gegenstand der Gesellschaft ist auch die
Beschaffung von Mitteln für andere
steuerbegünstigte Körperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts
sowie ausländische Körperschaften für die
Verwirklichung der in Absatz (1) genannten
Zwecke. (3) Zur Erfüllung ihres
Gegenstandes wird die Gesellschaft
insbesondere a) Einrichtungen finanziell
fördern, die Familien nach der Geburt eines
Kindes helfen und begleiten, insbesondere
bei alleinerziehenden Eltern oder Eltern mit
niedrigem Einkommen, b) Einrichtungen
finanziell fördern, die Kindern und
Jugendlichen aus Familien mit niedrigem
Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-,
Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und
Kulturangebote unterbreiten, das heißt
insbesondere Kindergärten, Schulen,
Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung
einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen
und Sportvereine, c) Einrichtungen
finanziell fördern, die ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung der Kunst und
Kultur beitragen, das heißt insbesondere
Museen, Sprech- und Musiktheater,
Theater und Jugendmusikschulen,
Musikhochschulen, Bibliotheken,
Stadtbüchereien etc., d) Einrichtungen
finanziell fördern, die insbesondere Kindern
und Jugendlichen den Wert und die
Schutzbedürftigkeit der Natur und der
Umwelt nahebringen, e) Hochschulen,
Universitäten und sonstige Einrichtungen
finanziell fördern, die wissenschaftliche
Zwecke fördern, f) Kinderkrankenhäuser,
Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen
finanziell fördern, die der Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege dienen, g)
Kinder und Jugendliche aus Familien mit
niedrigem Einkommen bei ihrer Bildung und
Berufsbildung durch Stipendien fördern. Bei
der Förderung der in Buchstaben a) bis f)
genannten Einrichtungen darf die
Gesellschaft ihre Mittel nur an andere
steuerbegünstigte Körperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts
oder ausländische Körperschaften für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke weitergeben. Die Gesellschaft darf
die vorbezeichneten Projekte auch
unmittelbar selbst durchführen. (4) Die
Weiterleitung der Mittel an eine
ausländische Körperschaft erfolgt nur,
sofern sich der Empfänger verpflichtet,
jährlich spätestens vier Monate nach
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
einen detaillierten Rechenschaftsbericht
über die Verwendung der von der
Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem
Rechenschaftsbericht nicht, dass mit
diesen Mitteln ausschließlich die
satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft
verfolgt werden oder kommt der Empfänger
der Mittel der Pflicht zur Vorlage des
Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird
die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel
unverzüglich eingestellt. (5) Sofern die
Gesellschaft Stipendien vergibt, erlässt die
Gesellschaft zuvor Richtlinien über die
Vergabekriterien von Stipendien, die auch
im Falle der Abänderung der vorherigen
Zustimmung des Finanzamtes bedürfen. (6)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. (7) Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (8) Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Davon abweichend
sind Ausschüttungen und sonstige
Zuwendungen an Gesellschafter erlaubt,
soweit diese steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind. (9) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
25.000,00
EUR
a)
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er
die Gesellschaft allein und ist befugt, mit der
Gesellschaft Rechtsgeschäfte mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft
durch zwei Geschäftsführer oder durch einen
Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen vertreten.

b)
Geschäftsführer:
Weischer, Gabriele, Münster, *XX.XX.XXXX
einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im
Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen
Namen oder als Vertreter eines Dritten
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
a)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gesellschaftsvertrag vom 21.04.2010
a)
27.04.2010
Oesing
2c)
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die
Förderung a) der Kinder- und Jugendhilfe,
b) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
c) mildtätiger Zwecke, d) des Schutzes von
Ehe und Familie, e) der Kunst und Kultur, f)
der Wissenschaft und Forschung, g) des
Natur- und Umweltschutzes, h) des Sports,
i) des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie j)
kirchlicher Zwecke und k) des
Wohlfahrtswesens.
(2) Gegenstand der Gesellschaft ist auch
die Beschaffung von Mitteln für andere
steuerbegünstigte Körperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts
sowie ausländische Körperschaften für die
Verwirklichung der in Absatz (1) genannten
Zwecke.
(3) Zur Erfüllung ihres Gegenstandes wird
die Gesellschaft insbesondere a)
Einrichtungen finanziell fördern, die
Familien nach der Geburt eines Kindes
helfen und begleiten, insbesondere bei
alleinerziehenden Eltern oder Eltern mit
niedrigem Einkommen, b) Einrichtungen
finanziell fördern, die Kindern und
Jugendlichen aus Familien mit niedrigem
Einkommen und ihren Eltern Erziehungs-,
Bildungs- und Fortbildungs-, Sport- und
Kulturangebote unterbreiten, das heißt
insbesondere Kindergärten, Schulen,
Ausbildungseinrichtungen zur Erlangung
einer Lehrstelle, kulturelle Einrichtungen
und Sportvereine, c) Einrichtungen
finanziell fördern, die ausschließlich und
unmittelbar zur Förderung der Kunst und
Kultur beitragen, das heißt insbesondere
Museen, Sprech- und Musiktheater,
Theater und Jugendmusikschulen,
Musikhochschulen, Bibliotheken,
Stadtbüchereien etc., d) Einrichtungen
finanziell fördern, die insbesondere Kindern
und Jugendlichen den Wert und die
Schutzbedürftigkeit der Natur und der
Umwelt nahebringen, e) Hochschulen,
Universitäten und sonstige Einrichtungen
finanziell fördern, die wissenschaftliche
Zwecke fördern, f) Kinderkrankenhäuser,
Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen
finanziell fördern, die der Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege dienen, g)
Kinder und Jugendliche aus Familien mit
niedrigem Einkommen bei ihrer Bildung und
Berufsbildung durch Stipendien fördern. Bei
der Förderung der in Buchstaben a) bis f)
genannten Einrichtungen darf die
Gesellschaft ihre Mittel nur an andere
steuerbegünstigte Körperschaften,
Körperschaften des öffentlichen Rechts
oder ausländische Körperschaften für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke weitergeben. Die Gesellschaft darf
die vorbezeichneten Projekte auch
unmittelbar selbst durchführen.
(4) Die Weiterleitung der Mittel an eine
ausländische Körperschaft erfolgt nur,
sofern sich der Empfänger verpflichtet,
jährlich spätestens vier Monate nach
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
einen detaillierten Rechenschaftsbericht
über die Verwendung der von der
Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem
Rechenschaftsbericht nicht, dass mit
diesen Mitteln ausschließlich die
satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft
verfolgt werden oder kommt der Empfänger
der Mittel der Pflicht zur Vorlage des
Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird
die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel
unverzüglich eingestellt.
(5) Sofern die Gesellschaft Stipendien
vergibt, erlässt die Gesellschaft zuvor
Richtlinien über die Vergabekriterien von
Stipendien, die auch im Falle der
Abänderung der vorherigen Zustimmung
des Finanzamtes bedürfen.
(6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(7) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Gesellschafter dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Gesellschafter auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück. Davon abweichend
sind Ausschüttungen und sonstige
Zuwendungen an Gesellschafter erlaubt,
soweit diese steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
a)
Die Gesellschafterversammlung vom 11.10.2019 hat eine
Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand der
Gesellschaft) und mit ihr die Änderung des
Unternehmensgegenstandes beschlossen.
a)
18.10.2019
Fartmann

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.