Handelsregister · HRB 9333

Registerinformationen

AV Fliesen GmbH · Amtsgericht Schwerin

Unternehmen

Stammdaten

Firma
AV Fliesen GmbH
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Sitz
Gägelow

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
HRB 9333
Gericht
Amtsgericht Schwerin
Letzte Eintragung
29.01.2014
Abrufstand
25.10.2025
Quelle
Handelsregister

Tätigkeit

Gegenstand des Unternehmens

Planung und Ausführung von Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, Handel und Vertrieb von Fliesen, Baustoffen und jeglichem Zubehör, Bodenbelagsarbeiten, Estricharbeiten.

Vertretung

Allgemeine Vertretungsregelung

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Geschäftsführer(in)

Andreas Venzke

Zierow

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Freitext

  • Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Satzung

  • Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2006
  • Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2007 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in den §§ 1 Abs. 2 (Sitz) und 3 und mit ihr die Sitzverlegung nach Gägelow beschlossen.

Insolvenz

  • Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
  • Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Schwerin (Az. 580 IN 166/10) vom 29.08.2013 ist das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Nachtragsverteilung bleibt vorbehalten (§ 203 InsO).

Sonstige Rechtsverhältnisse

  • Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.