Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von 5.000,00 DEM übersteigen, bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahin eingeschränkt, daß Verträge über die Erlaubnis zur Benutzung des Vereinsnamens von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder zu ratifizieren sind.
Satzung Blatt 193-200 der Akten
Tag der ersten Eintragung: 11.03.1987 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 11.11.2005.
Satzung
Satzung vom 10.12.1986 zuletzt geändert am 18.10.1997
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