Handelsregister · VR 3333

Chronologischer Auszug

Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher an den Musikschulen Berlins (AMB) · Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 17.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher an den Musikschulen Berlins (AMB)

b)
Berlin
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs
Mitgliedern:
dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem zweiten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer
und dem Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam. Ist jedoch einer der beiden Vorsitzenden verhindert, so tritt an
die Stelle des ersten Vorsitzenden sein Stellvertreter, an
die Stelle des zweiten Vorsitzenden sein Stellvertreter.
Sind Vorsitzende und Stellvertreter verhindert, so tritt an
die Stelle der Verhinderten der Geschäftsführer bzw. der
Schriftführer.
Sämtiche Zahlungsanweisungen über 500,-- DM bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

b)
Erster Vorsitzender:

1.
Klammer, Horst, Berlin

Stellvertreter des ersten Vorsitzenden:

2.
Dürr, Richard, Berlin

Zweiter Vorsitzender:

3.
Jähnichen, Sigrid, Berlin

Stellvertreter des zweiten Vorsitzenden:

4.
Helmchen, Armgard, Berlin

Schriftführer:

5.
Gehr, Karl-Hans, Berlin

Kassenwart:

6.
Humel, Uta, Berlin
a)
Eingetragener Verein

Die Satzung ist errichtet am 14.11.1962, neu gefasst am 25.02.1967 und zuletzt geändert am
22.03.1969.
a)
18.10.2006
Dulian
b)
Satzung Bl.30 ff.

Dieses Blatt ist
zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden und dabei
an die Stelle des
bisherigen Registerblattes getreten.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.