Handelsregister · HRA 8243 KI
Chronologischer Auszug
Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. · Amtsgericht Kiel
Entwicklung des Registerblatts
Eintragungen in zeitlicher Folge
Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.
| Nummer der Eintragung | a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens | a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis | Prokura | a) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitglieder | a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen |
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| 1 | a) Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. b) Sitz/Niederlassung: Kiel Geschäftsanschrift: Arnold-Heller-Str. 3, 24105 Kiel Zweigniederlassung errichtet: 1. Süd-Apotheke Filialapotheke der Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. 24145 Kiel Grot Steenbusch 30-40, 24145 Kiel | b) Inhaber: 1. Lorek, Antje, geb. Nette, *XX.XX.XXXX, Kiel | a) Einzelunternehmen | a) 16.05.2013 Beyer b) Die unter HRA 7081 KI geführte Süd-Apotheke Inh. Antje Lorek e. K. mit Sitz in Kiel wird nunmehr als Zweigniederlassung der in diesem Blatt unter lfd. Nr. 1, Spalte 2 a eingetragenen Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. fortgeführt. | |
| 2 | b) Zweigniederlassung errichtet: 2. Skarabäus Apotheke Filialapotheke der Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. 24103 Kiel Sophienblatt 12, 24103 Kiel | a) 29.03.2016 Wendt | |||
| 3 | b) Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 29.04.2022 (Az: 25 IN 73/22) ist die vorläufige Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 b Absatz 1 Satz 1 InsO angeordnet. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270 c Absatz 3 InsO). Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270 c Ab satz 3 Satz 1 InsO). Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag berechtigt, unter Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Verfügungen der Schulnderin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin wirksam. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn die vorläufige Sachwalterin widerspricht (§§ 270 b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). | a) 04.05.2022 Wendt | |||
| 4 | b) Über das Vermögen des Inhabers ist durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel am 01.07.2022 (AZ: 25 IN 73/22) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 01.07.2022 (AZ: 25 IN 73/22) ist die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet. | a) 05.07.2022 Skirde |
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.