Handelsregister · HRA 8243 KI

Chronologischer Auszug

Apotheke im UKSH Inh. Antje Lorek e. K. · Amtsgericht Kiel

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 24.04.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmensa) Allgemeine Vertretungsregelung b) Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstand, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn und Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse c) Kommanditisten, Mitgliedera) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
Apotheke im UKSH Inh. Antje
Lorek e. K.

b)
Sitz/Niederlassung:
Kiel

Geschäftsanschrift:
Arnold-Heller-Str. 3, 24105 Kiel

Zweigniederlassung errichtet:
1.
Süd-Apotheke Filialapotheke der
Apotheke im UKSH Inh. Antje
Lorek e. K.
24145 Kiel
Grot Steenbusch 30-40, 24145
Kiel
b)
Inhaber:
1.
Lorek, Antje, geb. Nette,
*XX.XX.XXXX, Kiel
a)
Einzelunternehmen
a)
16.05.2013
Beyer
b)
Die unter HRA
7081 KI geführte Süd-Apotheke Inh. Antje Lorek e. K. mit Sitz
in Kiel wird nunmehr als Zweigniederlassung der
in diesem Blatt
unter lfd. Nr. 1,
Spalte 2 a eingetragenen Apotheke im UKSH Inh.
Antje Lorek e. K.
fortgeführt.
2b)
Zweigniederlassung errichtet:
2.
Skarabäus Apotheke Filialapotheke der Apotheke im UKSH Inh.
Antje Lorek e. K.
24103 Kiel
Sophienblatt 12, 24103 Kiel
a)
29.03.2016
Wendt
3b)
Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom
29.04.2022 (Az: 25 IN 73/22) ist die vorläufige Eigenverwaltung durch die Schuldnerin gemäß § 270 b Absatz 1 Satz 1 InsO angeordnet.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270 c Absatz 3 InsO).
Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene
Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden
oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom
Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270 c
Ab satz 3 Satz 1 InsO).
Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag berechtigt, unter Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem
Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung
der Insolvenzgläubiger. Verfügungen der Schulnderin
sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin
wirksam.
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Sachwalterin eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn die vorläufige Sachwalterin widerspricht (§§ 270 b Absatz 1 Satz
1, 275 Absatz 1 InsO).
a)
04.05.2022
Wendt
4b)
Über das Vermögen des Inhabers ist durch Beschluss
des Amtsgerichts Kiel am 01.07.2022 (AZ: 25 IN
73/22) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom
01.07.2022 (AZ: 25 IN 73/22) ist die Eigenverwaltung
durch die Schuldnerin gemäß § 270 InsO angeordnet.
a)
05.07.2022
Skirde

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.