Handelsregister · HRB 25579 HB

Chronologischer Auszug

AKBUGA GmbH · Amtsgericht Bremen

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 27.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
AKBUGA GmbH

b)
Bremen

Geschäftsanschrift:
Kirchhuchtinger Landstr.
189, 28259 Bremen

c)
Der Betrieb von Gastronomiebetrieben, Aufstellung
von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten, Handel mit Waren aller Art für den es
keiner behördlichen Genehmigung bedarf, insbesondere mit Kraftfahrzeugen sowie
Im- und Export.
25.000 EURa)
Die Gesellschaft hat einen oder
mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Geschäftsführer bestellt, wird
die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer
oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann
erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von
dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit
sich im eigenen Namen oder als
Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.

b)
Geschäftsführer:
1.
Akbuga, Vedat, *XX.XX.XXXX,
Bremen

mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als
Vertreter Dritter abzuschließen
a)
Gesellschaft mit beschränkter
Haftung

Gesellschaftsvertrag vom:
06.02.2009
a)
14.05.2009
Dr. Helberg
2b)
Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss
des Amtsgerichts Bremen vom
09.03.2016 (AZ: 500 IN 33/15)
die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
a)
15.03.2016
Tiebermann
3b)
Die Bestimmung, dass Verfügungen der Schuldnerin nur
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, ist durch Beschluss
des Amtsgerichts Bremen vom
28.12.2016 (AZ: 500 IN 33/15)
aufgehoben.
a)
05.01.2017
Tiebermann

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.