Handelsregister · HRB 745399

Chronologischer Auszug

AIF Kapitalverwaltungs-AG · Amtsgericht Stuttgart

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 01.04.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
FLEX Fonds Invest AG

b)
Schorndorf
Geschäftsanschrift:
Friedensstraße 13-15, 73614 Schorndorf

c)
Die Verwaltung eigenen Vermögens, die
Übernahme des Risikomanagements und
administrativer Tätigkeiten sowie die
Anschaffung und Veräußerung von
Vermögensgegenständen und deren
Verwaltung (Portfolioverwaltung) für
inländische und ausländische
Gesellschaften, insbesondere für
Publikumsgesellschaften bzw.
Fondsgesellschaften, insbesondere in der
Form der GmbH & Co. KG bzw.
vergleichbaren ausländischen
Gesellschaften, mit Investitionen
ausschließlich in
- in- und ausländische Wohn- und
Gewerbeimmobilien,
- Beteiligungen an in- und ausländischen
Gesellschaften, die ihrerseits unmittelbar
oder mittelbar in in- oder ausländische
Immobilien investieren,
- Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energien (u.a. Photovo Ita ika n lagen),
- physische Edelmetalle,
- Beteiligungen an in- und ausländischen
Gesellschaften, die unmittelbar oder
mittelbar in Produktions- und/oder
Förderrechte an Öl- und Gasvorkommen
und damit nicht in Finanzinstrumente im
Sinne des § 1 Abs. 11 des
Kreditwesengesetzes.
Das beinhaltet auch das Halten und
Verwalten von Beteiligungen und die
Übernahme von Leitungs- und
Verwaltungsaufgaben sowie die
Einbringung von Organisationsleistungen.
Damit erbringt die Gesellschaft keine
Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem
Kreditwesengesetz oder dem
Investmentgesetz bedürfen.
50.000,00
EUR
a)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt
einzeln.

b)
Vorstand:
Sirringhaus, Kai, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.

Vorstand:
Pawlik, Ralph, Eichenau, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
Aktiengesellschaft
Satzung vom 16.04.2013 mit Nachtrag vom 17.06.2013 und
vom 25.06.2013.
a)
26.06.2013
Bitzinger
2Grundkapital
nun:
500.000,00
EUR
a)
Die Hauptversammlung vom 04.02.2014 hat die Änderung der
Satzung in § 5 (Grundkapital) beschlossen.
Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung
vom gleichen Tag auf 500.000,00 EUR erhöht.
Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt.

b)
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom
04.02.2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.03.2019 einmal oder
mehrmals um bis zu 250.000,00 EUR gegen Bareinlage zu
erhöhen. (Genehmigtes Kapital 2014))
a)
11.03.2014
Müller
3Einzelprokura:
Schabsky, Thomas, Schorndorf, *XX.XX.XXXX
a)
10.07.2014
Müller
4a)
Firma geändert; nun:
FLEX Fonds Invest AG
Kapitalverwaltungsgesellschaft

c)
Gegenstand geändert; nun:
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EUlnvestmentvermögen oder ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AlF) gemäß §
261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische SpezialAlF gemäß § 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
2.1. Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB
a) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB
b) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom aus erneuerbaren
Energien § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 4 KAGB
c) physische Edelmetalle;
2.2. Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen;
2.3. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe
der § 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
2.4. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe
der § 285 bis 292 KAGB i.V.m. § 273 bis
277 KAGB, der § 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AlF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs.
2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
2.5. Wertpapiere gemäß § 193, welche die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 a KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente
gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben
gemäß § 195 KAGB.
3. Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AlF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
4. Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
4.1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatzes 2
Nr. 1 a. und b,
4.2. sonstige Tätigkeiten, die mit der in den
Absätzen 2 bzw. 4 genannten
Dienstleistungen bzw.
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied und ein
Prokurist vertreten gemeinsam.
a)
Die Hauptversammlung vom 16.01.2015 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen.
a)
02.02.2015
Gums
5a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist
vertreten gemeinsam.
a)
Die Hauptversammlung vom 10.06.2015 hat die Änderung der
Satzung in § 7 Abs. 3 (Geschäftsführung, Vertretung der
Gesellschaft) beschlossen.
a)
17.06.2015
Gums
6Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen
Prokuristen:
Volz, Gerrit, Waiblingen, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen
Prokuristen mit der Ermächtigung zur
Veräußerung und Belastung von Grundstücken:
Prof. Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
24.08.2015
Beck, K.
7Prokura erloschen:
Schabsky, Thomas, Schorndorf, *XX.XX.XXXX
a)
22.09.2015
Beck, K.
8b)
Bestellt als
Vorstandsmitglied:
Prof. Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX

Nicht mehr
Vorstand:
Pawlik, Ralph, Schorndorf, *XX.XX.XXXX
Prokura erloschen:
Prof. Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
14.10.2015
Beck, K.
9Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen
Prokuristen:
Brandone, Claudio, Hechingen, *XX.XX.XXXX
a)
10.05.2016
Beck, K.
10Grundkapital
nun:
1.300.000,00
EUR
a)
Die Hauptversammlung vom 20.10.2016 hat die Änderung der
Satzung in § 5 (Grundkapital) beschlossen.

Das Grundkapital ist durch Beschluss der Hauptversammlung
vom gleichen Tag
um 800.000,00 EUR auf 1.300.000,00 EUR
erhöht.
Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt.
a)
12.12.2016
Beck, K.
11c)
Gegenstand geändert; nun:
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EUlnvestmentvermögen oder ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AlF) gemäß §
261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß § 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
2.1. Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB
a) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB
b) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom aus erneuerbaren
Energien § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 4 KAGB
c) physische Edelmetalle;
2.2. Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen;
2.3. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe
der § 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
2.4. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe
der § 285 bis 292 KAGB i.V.m. § 273 bis
277 KAGB, der § 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AlF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs.
2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
2.5. Wertpapiere gemäß § 193, welche die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 a KAGB erfüllen, Geldmarktinstrumente
gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben
gemäß § 195 KAGB.
3. Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AlF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
4. Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
4.1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung)hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatzes 2,
4.2. die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen sowie die
Anlageberatung (Finanzportfolioverwaltung
und Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatzes 2,
4.3 die Vermittlung von Geschäften über
die Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung)
hinsichtlich der Vermögensgegenstände
des Absatzes 2,
4.4 sonstige Tätigkeiten, die mit den in
Absätzen 2 bzw. 4 genannten
Dienstleistungen bzw.
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
a)
Die Hauptversammlung vom 27.12.2016 hat die Änderung der
Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen.
a)
09.02.2017
Beck, K.
12a)
Firma geändert; nun:
AIF Kapitalverwaltungs-AG

b)
Sitz verlegt; nun:
Stuttgart
a)
Die Hauptversammlung vom 08.08.2017 hat die Änderung der
Satzung in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen.
a)
24.08.2017
Beck, K.
13c)
Gegenstand geändert; nun:
(1) Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen oder ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
(2) Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AlF) gemäß §
261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß § 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
1. Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB
a) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB
b) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien § 261 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB
c) physische Edelmetalle.
2. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind, gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4
KAGB.
3. Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8
KAGB.
4. Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen.
5. Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe
der § 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
6. Anteile oder Aktien an geschlossenen
Inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe
der § 285 bis 292 KAGB i.V.m. § 273 bis
277 KAGB, der § 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AlF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher In Sachwerte
gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs.
2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert.
7. Wertpapiere gemäß § 193, welche die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 a KAGB erfüllen Geldmarktinstrumente
gemäß § 194 KAGB sowie Bankguthaben
gemäß § 195 KAGB.
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AlF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
(4) Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatzes 2,
2. die Verwaltung einzelner in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum einschließlich der
Portfolioverwaltung fremder
Investmentvermögen sowie die
Anlageberatung (Finanzportfolioverwaltung
und Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatzes 2,
3. die Vermittlung von Geschäften über die
Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung)
hinsichtlich der Vermögensgegenstände
des Absatzes 2,
4. sonstige Tätigkeiten, die mit den in den
Absätzen 2 bzw. 4 genannten
Dienstleistungen bzw.
Nebendienstleistungen unmittelbar
verbunden sind.
a)
Die Hauptversammlung vom 23.06.2017 hat die Änderung der
Satzung in § 2 (Gegenstand) beschlossen.
a)
10.10.2017
Beck, K.
14a)
Die Hauptversammlung vom 29.09.2017 hat die Änderung der
Satzung in § 9 (Aufsichtsrat: Zusammensetzung, Amtszeit)
beschlossen.
a)
06.11.2017
Beck, K.
15b)
Änderung der
Geschäftsanschrift:
Börsenplatz 1, 70174 Stuttgart
a)
10.01.2018
Beck, K.
16b)
Bestellt als
Vorstandsmitglied:
Eisenmann, Michael, Marbach am Neckar,
*XX.XX.XXXX
a)
18.06.2018
Seyffarth
17b)
Nicht mehr
Vorstand:
Sirringhaus, Kai, *XX.XX.XXXX
a)
29.06.2018
Beck, K.
18Prokura erloschen:
Volz, Gerrit, Waiblingen, *XX.XX.XXXX

Prokura erloschen:
Brandone, Claudio, Hechingen, *XX.XX.XXXX
a)
05.07.2018
Beck, K.
19c)
Gegenstand geändert; nun:
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EUlnvestmentvermögen und ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:
1. geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AlF)
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß
§ 285 ff KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
a) Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB:
aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr 1
i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB;
bb) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4
KAGB;
cc) physische Edelmetalle;
b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4
KAGB;
c) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8
KAGB;
d) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr 1 und/oder Nr. 4
KAGB sowie die zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen;
e) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AlF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AlF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr 4 KAGB investiert;
f) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AlF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB i.V.m. §§ 273 bis
277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AlF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AlF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr 1 und/oder Nr 4 KAGB investiert;
g) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB
sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.
2. offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds- und
Dachhedgefonds -, für deren Rechnung
ausschließlich in die folgenden
Vermögensgegenstände investiert werden
darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB,
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB,
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB,
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB,
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB,
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB,
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB,
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs 2 Nr 2 lit. i) KAGB.
3. allgemeine offene inländische Spezial-
AlF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme
von Hedgefonds- und Dachhedgefonds -,
für deren Rechnung ausschließlich in die
folgenden Vermögensgegenstände
investiert werden darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr 4 Iit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von 284 Abs. 2 Nr 2 lit.
i) KAGB;
3. allgemeine offene inländische Spezial-
AlF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme
von Hedgefonds- und Dachhedgefonds -,
für deren Rechnung ausschließlich in die
folgenden Vermögensgegenstände
investiert werden darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr 4 Iit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von 284 Abs. 2 Nr 2 lit. i) KAGB;
i)Für ein Immobilien-Sondervermögen
dürfen auch Gegenstände im Sinne von §
231 Abs. 3 KAGB erworben werden, die zur
Bewirtschaftung der
Vermögensgegenstände des Immobilien
Sondervermögens erforderlich sind.
(3) Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AlF und ausländische AlF, die jeweils mit
den in Abs. 2 Nr. 1-3 genannten
Investmentvermögen vergleichbar sind.
(4) Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatz 2;
2. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
fremden Investmentvermögen;
3. sonstige Tätigkeiten, die mit den im
Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung und den
vorstehenden Nebentätigkeiten unmittelbar
verbunden sind.
(5) Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen, wenn der
Geschäftszweck des Unternehmens
gesetzlich oder satzungsmäßig im
Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet
ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben
darf und eine Haftung der Gesellschaft aus
der Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
(6) Die Gesellschaft kann im In- und
Ausland Zweigniederlassungen errichten
oder erwerben.
(7) Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage des eigenen
Vermögens erforderlich sind.
(8) Die Gesellschaft darf ihren Mutter-,
Tochter- und Schwesterunternehmen
Gelddarlehen für eigene Rechnung
gewähren.
(9) Weitere Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben.
a)
Die Hauptversammlung vom 08.07.2019 hat die Änderung der
Satzung in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) beschlossen.
a)
10.10.2019
Retter
20a)
Die Hauptversammlung vom 11.02.2020 hat die Änderung des
§ 9 (Zusammensetzung, Amtszeit) und des § 11 (Einberufung
und Beschlussfassung) des Unterabschnitts "IV. Aufsichtsrat"
der Satzung beschlossen.
a)
07.04.2020
Müller
21b)
Bestellt als
Vorstand:
Caroli, Mario, Staig, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.

Bestellt als
Vorstand:
Holz, Christian, Schorndorf, *XX.XX.XXXX

Nicht mehr
Vorstandsmitglied:
Eisenmann, Michael, Marbach am Neckar,
*XX.XX.XXXX

Nicht mehr
Vorstandsmitglied:
Prof. Dr. Göötz, Robert, Stuttgart, *XX.XX.XXXX
a)
12.05.2020
Müller
22b)
Bestellt als
Vorstand:
Dr. Eggers, Sven, Augsburg, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
Vorstand:
Caroli, Mario, Staig, *XX.XX.XXXX
a)
14.07.2020
Feuerpeil
23c)
Gegenstand geändert; nun:
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen und ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:

1. geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß
§§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
a) Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB:
aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V,m § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB;
bb) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4
KAGB;
cc) physische Edelmetalle;
b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4
KAGB;
c) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8
KAGB;
d) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen;
e) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlageolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert;
f) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB i.V.m. §§ 273 bis
277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AIF,
deren Anlagenpolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB
investiert;
g) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB
sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.
2. offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds- und
Dachhedgefonds -, für deren Rechnungen
ausschließlich in die folgenden
Vermögensgegenstände investiert werden
darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.

3. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme
von Hedgefonds- und Dachhedgefonds -,
für deren Rechnung ausschließlich in die
folgenden Vermögensgegenstände
investiert werden darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.
i) Für ein Immobilien-Sondervermögen
dürfen auch Gegenstände im Sinne von §
231 Abs. 3 KAGB erworben werden, die zur
Bewirtschaftung der
Vermögensgegenstände des Immobilien-
Sondervermögens erforderlich sind.

Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AIF, die jeweils mit
den in Nr. 1-3 genannten
Investmentvermögen vergleichbar sind.

Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände des Absatz 2;
2. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
fremden Investmentvermögen;
3. sonstige Tätigkeiten, die mit den im
Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung und den
vorstehenden Nebentätigkeiten unmittelbar
verbunden sind.

Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen
beteiligen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsgemäß im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben,
die zur Anlage des eigenen Vermögens
erforderlich sind.
Die Gesellschaft darf ihren
Tochterunternehmen Gelddarlehen für
eigene Rechnung gewähren.
Weiter Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben.
a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert; nun:
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder
ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten
gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt,
im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter
eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
a)
Die Hauptversammlung vom 03.11.2020 hat die Neufassung
der Satzung beschlossen.
a)
16.12.2020
Müller
24c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt in:
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen und ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:

1. geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß
§§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
a) Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB:
aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB;
bb) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4
KAGB;
cc) physische Edelmetalle;
b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4
KAGB;
c) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8
KAGB;
d) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen;
e) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlageolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert;
f) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB i.V.m. §§ 273 bis
277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AIF,
deren Anlagenpolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB
investiert;
g) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB
sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

2. offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds- und
Dachhedgefonds -, für deren Rechnungen
ausschließlich in die folgenden
Vermögensgegenstände investiert werden
darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.

3. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme
von Hedgefonds- und Dachhedgefonds -,
für deren Rechnung ausschließlich in die
folgenden Vermögensgegenstände
investiert werden darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.
i) Für ein Immobilien-Sondervermögen
dürfen auch Gegenstände im Sinne von §
231 Abs. 3 KAGB erworben werden, die zur
Bewirtschaftung der
Vermögensgegenstände des Immobilien-
Sondervermögens erforderlich sind.

Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AIF, die jeweils mit
den in Nr. 1-3 genannten
Investmentvermögen vergleichbar sind.

Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände in Nr. 1-3;
2. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
fremden Investmentvermögen;
3. sonstige Tätigkeiten, die mit den im
Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung und den
vorstehenden Nebentätigkeiten unmittelbar
verbunden sind.

Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen
beteiligen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsgemäß im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben,
die zur Anlage des eigenen Vermögens
erforderlich sind.
Die Gesellschaft darf ihren
Tochterunternehmen Gelddarlehen für
eigene Rechnung gewähren.
Weiter Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben.
a)
16.02.2021
Müller
25c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt in:
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen, EU-
Investmentvermögen und ausländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:

1. geschlossene inländische Publikums-
Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß
§§ 261 ff. KAGB sowie geschlossene
inländische Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff.
KAGB, welche in folgende
Vermögensgegenstände investieren:
a) Nachfolgende Sachwerte gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 KAGB:
aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forstund Agrarland gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 1
i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB;
bb) Anlagen zur Erzeugung, Transport und
Speicherung von Strom, Gas oder Wärme
aus erneuerbaren Energien gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 4
KAGB;
cc) physische Edelmetalle;
b) Beteiligungen an Unternehmen, die nicht
zum Handel an einer Börse zugelassen
oder in einen organisierten Markt
einbezogen sind gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 4
KAGB;
c) Gelddarlehen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 8
KAGB;
d) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB sowie die
zur Bewirtschaftung dieser
Vermögensgegenstände erforderlichen
Vermögensgegenstände oder
Beteiligungen an solchen Gesellschaften
erwerben dürfen;
e) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe
der §§ 261 bis 272 KAGB oder an
europäischen oder ausländischen
geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen
unterliegt, nach § 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB,
welcher in Sachwerte gemäß § 261 Abs. 2
Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB investiert;
f) Anteile oder Aktien an geschlossenen
inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe
der §§ 285 bis 292 KAGB i.V.m. §§ 273 bis
277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder
an geschlossenen EU-Spezial-AIF oder
ausländischen geschlossenen Spezial-AIF,
deren Anlagepolitik vergleichbaren
Anforderungen unterliegt, gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 6 KAGB, welcher in Sachwerte
gemäß §§ 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 261
Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 4 KAGB
investiert;
g) Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB
sowie Bankguthaben gemäß § 195 KAGB.

2. offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB mit Ausnahme von Hedgefonds- und
Dachhedgefonds -, für deren Rechnung
ausschließlich in die folgenden
Vermögensgegenstände investiert werden
darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.

3. allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB - mit Ausnahme
von Hedgefonds- und Dachhedgefonds -,
für deren Rechnung ausschließlich in die
folgenden Vermögensgegenstände
investiert werden darf:
a) Wertpapiere im Sinne des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB;
b) Geldmarktinstrumente im Sinne von §§
194 und 198 Abs. 2 KAGB;
c) Derivate zur Absicherung im Sinne des §
253 Abs. 2 Nr. 6 KAGB;
d) Bankguthaben im Sinne von § 195
KAGB;
e) Immobilien im Sinne von § 1 Abs. 19 Nr.
21 KAGB;
f) Beteiligungen an Immobilien-
Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 19
Nr. 22 KAGB;
g) Beteiligungen an ÖPP-
Projektgesellschaften, wenn der
Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt
werden kann im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr.
2 lit. h) KAGB;
h) unverbriefte Darlehensforderungen im
Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. i) KAGB.
i) Für ein Immobilien-Sondervermögen
dürfen auch Gegenstände im Sinne von §
231 Abs. 3 KAGB erworben werden, die zur
Bewirtschaftung der
Vermögensgegenstände des Immobilien-
Sondervermögens erforderlich sind.

Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung sind daneben EU-
AIF und ausländische AIF, die jeweils mit
den in Nr. 1-3 genannten
Investmentvermögen vergleichbar sind.

Die Gesellschaft betreibt folgende
Nebendienstleistungen:
1. die Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 KWG angelegter Vermögen für andere
mit Entscheidungsspielraum sowie die
Anlageberatung (individuelle
Vermögensverwaltung und
Anlageberatung) hinsichtlich der
Vermögensgegenstände in Nr. 1-3;
2. den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an
fremden Investmentvermögen;
3. sonstige Tätigkeiten, die mit den im
Rahmen der kollektiven
Vermögensverwaltung und den
vorstehenden Nebentätigkeiten unmittelbar
verbunden sind.

Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen
beteiligen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsgemäß im Wesentlichen auf
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist.
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben,
die zur Anlage des eigenen Vermögens
erforderlich sind.
Die Gesellschaft darf ihren
Tochterunternehmen Gelddarlehen für
eigene Rechnung gewähren.
Weiter Geschäfte darf die Gesellschaft
nicht betreiben.
a)
22.02.2021
Müller
26Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Lerner, Tim, Pliezhausen, *XX.XX.XXXX
Dr. Urschel, Oliver, Ötigheim, *XX.XX.XXXX
a)
28.10.2021
Müller
27Prokura erloschen:
Lerner, Tim, Pliezhausen, *XX.XX.XXXX
a)
18.01.2023
Miess
28Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Göpfert, André, Herrsching a. Ammersee,
*XX.XX.XXXX
a)
13.03.2023
Lehr
29b)
Bestellt als
Vorstand:
Tannenbaum, Alexander, Mühlheim am Main,
*XX.XX.XXXX
a)
30.08.2023
Lehr

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.