Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein und muss Steuerberater sein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen mit der Maßgabe vertreten, dass eine der vertretenden Personen Steuerberater sein muss.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Erika Frins
Laubach
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Geschäftsführer(in)
Andreas Ernst Schreiber
Rabenau
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Freitext
Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern, soweit sie Steuerberater oder Personen sind, die gem. § 50 Abs. 2 StBerG den Steuerberatern gleichgestellt sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer soweit sie Steuerberater oder Personen sind, die gem. § 50 Abs. 2 StBerG den Steuerberatern gleichgestellt sind, durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Tag der ersten Eintragung: 06.07.1999 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
Gesellschaftsvertrag Blatt 6 ff. Sonderband
Fall 2
Fall 3
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 12.04.1999
Sonstige Rechtsverhältnisse
Prokura kann grundsätzlich Personen erteilt werden, die nach § 3 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Wird ausnahmsweise anderen Personen Prokura erteilt, ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.