Handelsregister · VR 230080

Chronologischer Auszug

1. Bruchsaler Budo Club e.V. · Amtsgericht Mannheim

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 20.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
1. Bruchsaler Budo Club e.V.

b)
Bruchsal
a)
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegenüber Dritten in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2
Satz 2 BGB), dass im Einzelfall zum Erwerb oder
Verkauf von Vereinsvermögen von mehr als 200,00 DM
(in Worten: zweihundert) die Zustimmung von zwei
weiteren Vorstandschaftsmitgliedern unterschiedlicher
Abteilungen erforderlich ist.

b)
1. Vorsitzender:
Rzehorz, Bernhard, Student, Bruchsal
2. Vorsitzender:
Dietrich, Werner, Bruchsal, *XX.XX.XXXX
a)
Verein
Satzung vom 30.09.1967 in Neufassung vom 28.01.1983 mit Änderung vom 19.10.1990
und 27.03.2004.
a)
08.07.2014
Porazan

b)
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten. Freigegeben am
08.07.2014.
Tag der ersten Eintragung:
06.11.1967
2a)
Die Mitgliederversammlungen vom 27.02.2015 und 18.06.2018 haben die Neufassung der
Satzung beschlossen.
a)
06.08.2018
Pramhas

b)
Satzung:
Sonderband 1
Blatt 13 ff.
3a)
Die Mitgliederversammlung vom 08.03.2019 hat die Änderung der Satzung in § 15
(Auflösung des Vereins) beschlossen.
a)
14.05.2019
Pramhas

b)
Satzung:
Sonderband 1
Blatt 22 ff.
4b)
Bestellt als
1. Vorsitzender:
Dietrich, Werner, Bruchsal, *XX.XX.XXXX
Bestellt als
2. Vorsitzender:
Helfer, Mark, Graben-Neudorf, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
1. Vorsitzender:
Rzehorz, Bernhard, Bruchsal, *XX.XX.XXXX
Nicht mehr
2. Vorsitzender:
Dietrich, Werner, Bruchsal, *XX.XX.XXXX
a)
30.08.2021
Rinke
5a)
Allgemeine Vertretungsregelung geändert;
Nachgetragen zur Eintragung laufende Nummer 3 vom
14.05.2019; Satzungsänderung vom 08.03.2019:
Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2.
Vorsitzende.
Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegenüber Dritten in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2
Satz 2 BGB), dass Urkunden, die den Verein mit mehr
als 500,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro)
verpflichten, der Gesamtvorstandschaft vorgelegt und
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
gegengezeichnet werden müssen.
a)
10.11.2021
Neber

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.