Handelsregister · VR 20250

Chronologischer Auszug

1. Bowling-Verein 1984 Pfaffenhofen e.V. · Amtsgericht Ingolstadt

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 27.12.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Name b) Sitza) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnisa) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
1. Bowling-Verein 1984 Pfaffenhofen e.V.

b)
Pfaffenhofen/Ilm
a)
Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 1000,- DM die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

b)
Vorstand:
Schmid, Ernst, Pfaffenhofen
Vorstand:
Nowak, Jürgen, Pfaffenhofen
a)
Eingetragener Verein
Satzung vom 30.01.1984 zuletzt geändert am 13.03.1996
a)
02.03.2006
Hilse

b)
Tag der ersten Eintragung:
18.02.1985.
Dieses Blatt ist zur Fortführung
auf EDV umgeschrieben worden
und dabei an die Stelle des
bisherigen Registerblattes
getreten.
2b)
Gewählt:
Vorstand:
Huber, Johann, Pfaffenhofen a.d.Ilm, *XX.XX.XXXX
Ausgeschieden:
Vorstand:
Nowak, Jürgen, Pfaffenhofen
a)
20.06.2011
Schneider
3a)
Geändert, nun:
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die
Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert über 1000,-- Euro die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
a)
Die Mitgliederversammlung vom 28.03.2012 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
Dabei wurde u.a. geändert: § 8 (Vorstand (§ 26 BGB)).
a)
23.07.2012
Schneider

b)
Beschluss Bl. 7 SB; Neue
Satzung Bl. 8 SB.
4a)
Die Mitgliederversammlung vom 26.06.2019 hat die Neufassung der Satzung beschlossen.
a)
03.09.2019
Schneider

b)
Beschluss Bl. 11 SB; Neue
Satzung Bl. 12 SB.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.