GsR 326

"Zum Hesborner Kuckuck" Stekelenburg eGbR

Amtsgericht Arnsberg · Nordrhein-Westfalen

aktuell 1 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Oelfestraße 22, 59969 Hallenberg

Geschäftsanschrift aus dem Handelsregister

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Hallenberg
Rechtsform
eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (eGbR)
Letzte Eintragung
09.12.2024
Datenstand
2026-01-10
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Gesellschafter(in)

Jan Stekelenburg

Hallenberg

Gesellschafter(in)

Maria Jozina Stekelenburg

Hallenberg

Allgemeine Vertretungsregelung
  • Die Gesellschafter vertreten gemeinsam.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-01-13

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

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Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.

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Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

1
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 52 IN 22/26 · "Zum Hesborner Kuckuck" Stekelenburg eGbR · Insolvenzgericht Arnsberg
Insolvenzgericht
Arnsberg
Aktenzeichen
52 IN 22/26
Wirksam am
27.01.2026
Registerbezug
Arnsberg, GsR 326
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 22/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Arnsbeg unter GsR 326 eingetragenen "Zum Hesborner Kuckuck" Stekelenburg eGbR, Ölfestraße 22, 59969 Hallenberg, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Frau Maria Stekelenburg, Ölfestraße 23, 59969 Hallenberg und Herrn Jan Stekelenburg, Ölfestraße 23, 59969 Hallenberg

ist am 27.01.2026, um 09:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

52 IN 22/26
Amtsgericht Arnsberg, 27.01.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.