HRA 141
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Schauberger Str. 11, 96355 TettauGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Tettau
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 03.09.2020
- Datenstand
- 2026-03-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH
Tettau
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenMatthias Zitzmann
München
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Paul Zitzmann GmbH & Co KG - Druckgußwerk Stockheim - Tettau
- Paul Zitzmann GmbH & Co. KG Tettau
- Paul Zitzmann K.G. Tettau
- PZ-Beteiligungsverwaltungs- GmbH & Co. KG Tettau
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 31.05.2023
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, Schauberger Straße 11, 96355 Tettau, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.06.2023 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 21.06.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 178/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, Schauberger Straße 11, 96355 Tettau, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
(Es erfolgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung:)
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Klaus-Christof Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.05.2022.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Soweit Aus- und Absonderungsrechte in der Berechnungsmasse berücksichtigt wurden, hat der vorläufige Insolvenzverwalter im Vergütungsantrag die erhebliche Befassung ausreichend begründet.
Hinsichtlich der Betriebsfortführung fließt lediglich ein Überschuss in die Berechnungsmasse ein.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage wurde die zu erwartende Vorsteuererstattung aus der vorläufigen Verwaltervergütung berücksichtigt.
Es war von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.593.694,34 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung beträgt gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens).
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters dies erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt.
Auf die ausführliche Begründung im Vergütungsfestsetzungsantrag wird Bezug genommen.
Betriebsfortführung:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 60 % als angemessen erachtet.
Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 53 % gekürzt.
Schuldnerverhalten:
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurde durch Auseinandersetzungen zwischen den Arbeitnehmern und der Geschäftsführung wesentlich erschwert. Eine Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin an der Betriebsfortführung war nicht möglich.
Die Mehrbelastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters infolge der mangelnden Mitwirkung des Geschäftsführers der Schuldnerin rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 10 %.
Bemühung um übertragende Sanierung:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten konnte der geltend gemachte Zuschlag von 15 % festgesetzt werden. Es ist hierbei unerheblich, ob eine übertragende Sanierung erzielt werden konnte oder nicht.
Arbeitnehmerangelegenheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Durchführung von Betriebsversammlungen und die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen weiteren Zuschlag in Höhe von 15 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Von einer zuschlagsrelevanten Tätigkeit ist auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
Vorliegend wurde das Unternehmen mit 72 Mitarbeitern fortgeführt, so dass hier ein weiterer Zuschlag zu gewähren ist.
Zur Vermeidung von Überschneidungen bei den einzelnen Zuschlagstatbeständen wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein Abschlag von 8 % vorgenommen. In der Gesamtbetrachtung war somit ein Zuschlag von 85 % festzusetzen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Vorliegend wurden Zustellauslagen für 84 Zustellungen á xxx EUR geltend gemacht.
Die Umsatzsteuer wurde in Höhe von 16 % festgesetzt. Maßgeblich für die Bemessung des Umsatzsteuersatzes war die Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters am 01.09.2020.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.05.2022 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 21.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 27.05.2022
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, Schauberger Straße 11, 96355 Tettau, diese vertreten durch den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeiten im vorliegenden Insolvenzverfahren beantragt. Der Vergütungsantrag kann von berechtigten Beteiligten bis zum 17.06.2022 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf der Frist beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.05.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 12.10.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Schauberger Straße 11, 96355
Tettau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann
Verwaltungs-GmbH, Schauberger Straße 11, 96355 Tettau, diese vertreten durch
den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX, Rabenkopfstraße
11, 81545 München
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 08.10.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 09.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 141 HRA 141: Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau, Schauberger Str. 11, 96355 Tettau. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 01.09.2020 (Az. IN 178/20…
Forderungsprüfung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 01.09.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Verfahren über den Antrag d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Schauberger Straße 11, 96355
Tettau, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann
Verwaltungs-GmbH, Schauberger Straße 11, 96355 Tettau, diese vertreten durch
den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX, Rabenkopfstraße
11, 81545 München
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Werkzeugbau, insbesondere die Herstellung und Vertrieb von
Formen, Metallteilen und Baugruppen jeder Art.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.09.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Klaus-Christof Ehrlicher
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg
Telefon: +49(9561)8034-800
Telefax: +49(9561)8034-34
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 12.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 23.11.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 23.11.2020, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|VR-Bank Oberfranken Mitte eG, das Amt wird wahrgenommen durch Herrn Christian
Förster,
Holzmarkt 5, 95326 Kulmbach
- für die Vertretung der Interessen der Gläubiger mit höchsten Forderungen -
|EurAA-Anwälte für Arbeitnehmer-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, das Amt wird
wahrgenommen durch Herrn Rechtsanwalt Stephan Sartoris, in Vertretung durch
Herrn Stark,
Mario-Ward-Straße 172, 96047 Bamberg
- für die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer -
|Bundesagentur für Arbeit Würzburg, das Amt wird wahrgenommen durch Herrn
Andreas Thiel und in Vertretung durch Frau Cornelia Buckel,
97024 Würzburg
- für die Vertretung der Interessen der Gläubiger / Arbeitnehmer -
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 25.06.2020 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 01.09.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 02.07.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Verfahren über den Antrag d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, vertreten durch die persönlich
haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, diese vertreten
durch den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX, Schauberger
Straße 11, 96355 Tettau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
erlässt das Amtsgericht Coburg am 02.07.2020 folgenden
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird
ergänzend zu dem Beschluss vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - Coburg vom
29.06.2020 angeordnet:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein
vom ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen
nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt
der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der
Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Der Schuldnerin wird untersagt, ab- und aussonderungsberechtigten Gläubigern
die zur Betriebsfortführung erforderlichen Gegenstände herauszugeben.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Genehmigung erteilt, eingehende
Gelder zur Betriebsfortführung zu verwenden.
Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO angeordnet, dass der Schuldnerin der
Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die die Sicherung von
Darlehensverträgen begründen, und/oder Verträge, die eine Sicherung von
Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird. Hinsichtlich dieser
Rechtsgeschäfte geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Klaus-Christoph Ehrlicher,
Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, über.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 178/20 · Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Wirksam am
- 29.06.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRA 141
In dem Verfahren über den Antrag d.
Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, vertreten durch die persönlich
haftende Gesellschafterin Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, diese vertreten
durch den Geschäftsführer Zitzmann Matthias, geboren am XX.XX.XXXX, Schauberger
Straße 11, 96355 Tettau
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRA 141
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 29.06.2020 um 08:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Klaus-Christof
Ehrlicher, Rosenauer Straße 22, 96450 Coburg, Telefon: +49(9561)8034-800,
Telefax: +49(9561)8034-34.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 141 HRA 141: Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau, Schauberger Str. 11, 96355 Tettau. Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Zitzmann, Liselotte, Tettau, *XX.XX.XXXX.
HRA 141 Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau, Schauberger Str. 11, 96355 Tettau. Personendaten von Amts wegen berichtigt: Persönlich haftender Gesellschafter: Zitzmann, Liselotte, Tettau, *XX.XX.XXX…
HRA 141 Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau, Schauberger Str. 11, 96355 Tettau. Eingetreten: Persönlich haftender Gesellschafter: Zitzmann, Lieselotte, Tettau, *XX.XX.XXXX, von der Vertretung ausge…
HRA 141 Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau (Schauberger Str. 11, 96355 Tettau). Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: PZ Geschäftsführungs-GmbH, Tettau (AG Coburg HRB 1082). Eingetre…
HRA 141 Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau -, Tettau (Schauberger Str. 11, 96355 Tettau). Ausgeschieden: Persönlich haftender Gesellschafter: Horst Zitzmann Verwaltungs-GmbH, Tettau (Amtsgericht Coburg HRB …
HRA 141 PZ-Beteiligungsverwaltungs- GmbH & Co. KG, Tettau (Schauburger Str. 11, 96355 Tettau). Das Handelsgeschäft der Firma Zitzmann GmbH & Co. KG - Werkzeugbau Tettau - , Tettau (AG Coburg HRA 3292) im Wege der An…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.