HRB 120

ZIMM Germany GmbH

Amtsgericht Dresden · Sachsen

aktuell 17 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ohorn

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Registerdaten

Sitz
Ohorn
Datenstand
2024-12-31
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

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Stand 2024-12-31

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Veröffentlichungen

Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. Getriebe Ohorn GmbH Ohorn
  2. Getriebe Ohorn GmbH (Ohorn) Ohorn
  3. C. H. Schäfer Getriebe GmbH Ohorn

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

17
Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
11.08.2025
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

ergeht am 11.08.2025 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die weitere Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Gründe:
Mit Beschlüssen vom16.01.2023 und 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss und bestehend aus den Mitgliedern

- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach
- Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der
- DELTA Qualitätsstahl GmbH, vert. durch den Geschäftsführer Alexander Dietze

bestellt.
Der Gläubigerausschuss wurde in seiner Zusammensetzung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bestätigt.

Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den weiteren Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 11.07.2025 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der weiteren für seine Tätigkeit benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.

Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.

Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.

Insgesamt wurden weitere 2,5 Stunden für die Tätigkeit im endgültigen Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.

Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von...... EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.

Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom Gläubigerausschuss begleitet.
Mit der Kassenprüfung wurde durch den Gläubigerausschuss ein externer Prüfer beauftragt.

Vorliegend wird ein Stundensatz von ........ EUR aufgrund
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes als Steuerberater,
-der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.

Auf die konkreten Ausführungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses in seinem Antrag wird darüber hinaus verwiesen.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
20.06.2025
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Gründe:

Mit Beschlüssen vom16.01.2023 und 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss und bestehend aus den Mitgliedern

- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach
- Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der
- DELTA Qualitätsstahl GmbH, vert. durch den Geschäftsführer Alexander Dietze

bestellt.
Der Gläubigerausschuss wurde in seiner Zusammensetzung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bestätigt.

Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 04.02.2025 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.

Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.

Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.

Insgesamt wurden 9 Stunden für die Tätigkeit im endgültigen Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.

Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von...... EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.

Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom Gläubigerausschuss begleitet.
Mit der Kassenprüfung wurde durch den Gläubigerausschuss ein externer Prüfer beauftragt.

Vorliegend wird ein Stundensatz von ....... EUR aufgrund
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes als Steuerberater,
-der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.

Auf die konkreten Ausführungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses in seinem Antrag wird darüberhinaus verwiesen.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.

Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
24.01.2025
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 20.02.2025 den Forderungen beim

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
01.08.2024
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.10.2024 den Forderungen bzgl. der Höhe und dem Grunde nach beim

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bis zum 28.08.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter

Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2: 0351 85470360, Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de, Telefax: 069 27315612 15, Telefon geschäftlich: 069 27315612 0

anzumelden.

Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.

Die Prüfung der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.

Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.10.2024 den Forderungen bzgl. der Höhe und dem Grunde nach beim

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.

Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.

Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
26.06.2024
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze bestellt.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.

Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.

Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Bei der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Gläubigerausschussmitgliedes ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR auszugehen. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300,00 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.

Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).

Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.

Insgesamt wurden .........Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.

Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung abweichend vom Antrag ein Stundensatz von 230,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet.
Das Gericht hat hierbei die Aspekte der beruflichen Qualifikation des Mitgliedes als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen und auch berücksichtigt, dass durch das Mitglied mit Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Walter Müller ein weitere Sachverständiger zur fachlichen Beratung hinzugezogen wurde.

Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:

|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit zahlreiche Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze teilgenommen hat.

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Höhe der Vergütung/ des Stundensatzes kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer/Mock, 6. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 8).
Der durchschnittliche Stundensatz eines Gläubigerausschussmitgliedes in Höhe von 175,00 EUR wird dem gewährten Stundensatz in Höhe von 230,00 EUR deutlich überschritten, was der Qualifikation des Mitgliedes und der Bedeutung und dem Umfang des Verfahren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Rahmengebühr hat auch Verfahren abzubilden, die in ihrer Größe und Bedeutung und ihrem Haftungsrisiko für die Mitglieder des Gläubigerausschusses oberhalb dieses Verfahrens anzusiedeln sind, weshalb der zu gewährende Stundensatz nicht vollständig ausgereizt werden sollte.
Mit dem gewährten Stundensatz wird nach Auffassung des Gerichts die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes der persönlichen Qualifikation und der Bedeutung des Unternehmens nach angemessen vergütet, weshalb der über den Stundensatz von 230,00 EUR hinausgehende Antrag zurückzuweisen war.

Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss für ...... h á 230,00 EUR eine Vergütung in Höhe von............... festzusetzen.

Auslagen wurden in Höhe von ......... geltend gemacht, nachgewiesen und festgesetzt.

Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
22.02.2024
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses hinsichtlich der beantragten Auslagen zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.

Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 29.11.2023 und Anpassung vom 22.12.2023 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.

Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).

Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.

Insgesamt wurden..... Stunden und..... Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 220,00 EUR.

Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von 220,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.

Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:

|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat den Investorenprozess intensiv begleitet und während seiner Tätigkeit 7 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied teilgenommen hat und auf Grund seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater fachlich fundiert mitwirken konnte.

Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von .................EUR festzusetzen.

Auslagen wurden pauschal in Höhe von 60,00 EUR entsprechend § 16 StBVV geltend gemacht. Auslagen des Gläubigerausschussmitgliedes können nur festgesetzt werden, wenn diese einzeln aufgeführt und belegt werden § 18 Abs. 1 InsVV. Ein Einzelnachweis konnte durch den Antragsteller nicht erbracht werden, so dass die beantragten Auslagen nicht festgesetzt und der Antrag entsprechend zurückzuweisen war.

Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
15.11.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.

Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, v. d. Kerstin Steinbach vom 02.08.2023 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.

Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).

Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.

Insgesamt wurden.......... Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 200,00 EUR.

Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von 200,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.

Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:

|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken

Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 7 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied Bundesagentur für Arbeit, v. d. Frau Kerstin Steinbach teilgenommen hat.

Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von ...... festzusetzen.

Auslagen wurden nicht geltend gemacht.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
08.05.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

- wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 04.05.2023 festgesetzt.

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter und nun Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.

Gründe:

Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 16.01.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2023.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.04.2023 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 13.305.459,82 EUR zugrunde zu legen.

Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV .

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent .

Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ....., dies entspricht einem Zuschlag in Höhe von 125 %.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 04.04.2023 verwiesen.

Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.

Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 125 Prozent, mithin ......, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters insbesondere auf Grund der
- Fortführung des Unternehmens (mittelgroßes Unternehmen nach § 267 Abs.2 HGB) und der Notwendigkeit der Vereinbarung eines unechten Massekredits
- der Arbeitnehmerangelegenheiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung bei 134 Arbeitnehmern und 10 Auszubildenden
- der Erarbeitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen
- der Konzernstruktur/ rechtlicher Schwierigkeiten
- der Bemühung um eine übertragene Sanierung
- Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
- Bearbeitung von/ Befassung mit Aussonderungsrechten

ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.

Der Vergütungswert beträgt mithin 499.455,18 EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
01.03.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 533/564 IN 51/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik

- wurde am 01.03.2023 um 08:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2: 0351 85470360 Telefon geschäftlich: 069 27315612 0 Telefax: 069 27315612 15 Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 05.04.2023 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über

|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,

|Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 17.05.2023, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 17.05.2023, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 564 IN 51/23 · ZIMM Germany GmbH · Insolvenzgericht Dresden
Insolvenzgericht
Dresden
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Wirksam am
17.01.2023
Registerbezug
Dresden, HRB 120
Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 533 IN 51/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde am 16.01.2023 um 13:30 Uhr Uhr Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2 0351 85470360, Telefon geschäftlich 069 27315612 0, Email geschäftlich info@danko-insolvenzverwaltung.de, Telefax 069 27315612 15 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Veränderungen
HRB 120 HRB 120: ZIMM Germany GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Erdmann, Rainer, Premia de Dalt / Spanien, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Bräuer, Michael, Steinigtwolmsdorf, *XX.XX…
HRB 120: ZIMM Germany GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Erdmann, Rainer, Premia de Dalt / Spanien, *XX.XX.XXXX. Einzelprokura: Bräuer, Michael, Steinigtwolmsdorf, *XX.XX.XXXX.
Veränderungen
HRB 120 HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: ZIMM …
HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neue Firma: ZIMM Germany GmbH. Die Schäfer-Components GmbH mit dem Sitz in Ohorn (Amtsgericht Dresden, HRB 18059) und die Getriebe-Schäfer Getriebe, Zahnräder, Maschinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Ohorn (Amtsgericht Dresden, HRB 8457) sind auf Grund der Verschmelzungsverträge vom 16.12.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
Veränderungen
HRB 120 HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Bestellt: Geschäftsführer: Erdmann, Rainer, Premia de Dalt / Spanien, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Bestellt: Geschäftsführer: Erdmann, Rainer, Premia de Dalt / Spanien, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
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HRB 120 HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hennig, Roberto, Bretnig-Hauswalde, *XX.XX.XXXX; Nitzsche, Sylko, Steina, *XX.XX.XXXX; Dipl.-Ing. Porst…
HRB 120: C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Hennig, Roberto, Bretnig-Hauswalde, *XX.XX.XXXX; Nitzsche, Sylko, Steina, *XX.XX.XXXX; Dipl.-Ing. Porstmann, Roberto, Dresden, *XX.XX.XXXX; Schäfer, Peter, Ohorn, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Celik, Akan, Dornbirn / Österreich, *XX.XX.XXXX; Zimmermann, Gunther Klaus, Wolfurt / Österreich, *XX.XX.XXXX, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
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HRB 120 C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Die Gesellschafterversammlung vom 17.10.2011 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Erhöhung um 1.770,30 EUR auf 1.280.000,00 …
C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn, Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Die Gesellschafterversammlung vom 17.10.2011 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro und dessen Erhöhung um 1.770,30 EUR auf 1.280.000,00 EUR und die Änderung der §§ 5 (Stammkapital) und 12 (Gesellschafterbeschlüsse) sowie die Streichung des § 6 (Stammeinlagen) und Nachnummerierung der folgenden §§ des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Geschäftsanschrift: Hauptstr. 42, 01896 Ohorn. Neues Stammkapital: 1.280.000,00 EUR.
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HRB 120 C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn (Hauptstr. 42, 01896 Ohorn). Vertretungsbefugnis geändert: Geschäftsführer: Hennig, Roberto, Bretnig-Hauswalde, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis i…
C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn (Hauptstr. 42, 01896 Ohorn). Vertretungsbefugnis geändert: Geschäftsführer: Hennig, Roberto, Bretnig-Hauswalde, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Dr. Schäfer, Günter, Ingenieur, Berlin.
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HRB 120 C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn (Hauptstr. 42, 01896 Ohorn). Bestellt: Geschäftsführer: Nitzsche, Sylko, Steina, *XX.XX.XXXX; Dipl.-Ing. Porstmann, Roberto, Dresden, *XX.XX.XXXX.
C. H. Schäfer Getriebe GmbH, Ohorn (Hauptstr. 42, 01896 Ohorn). Bestellt: Geschäftsführer: Nitzsche, Sylko, Steina, *XX.XX.XXXX; Dipl.-Ing. Porstmann, Roberto, Dresden, *XX.XX.XXXX.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.