HRB 22047

Zed Fishing GmbH

Amtsgericht Neubrandenburg · Mecklenburg-Vorpommern

aktuell 2 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Göhren-Lebbin

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Registerdaten

Sitz
Göhren-Lebbin
Datenstand
2024-03-07
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2024-03-07

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Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

2
Insolvenzbekanntmachung
Insolvenzbekanntmachung 701 IN 413/26 · Zed Fishing GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
Insolvenzgericht
Neubrandenburg
Aktenzeichen
701 IN 413/26
Wirksam am
27.08.2026
Registerbezug
Neubrandenburg, HRB 22047
701 IN 413/26

In dem Verfahren über den Antrag d.

Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Thewes, Konrad-Zuse-Ring 12 B, 14469 Potsdam, Gz.: 000325-26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Die mit Beschluss vom 15.07.2027 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 16.07.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 16.07.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Sicherungsmaßnahme 701 IN 413/26 · Zed Fishing GmbH · Insolvenzgericht Neubrandenburg
Insolvenzgericht
Neubrandenburg
Aktenzeichen
701 IN 413/26
Wirksam am
16.07.2026
Registerbezug
Neubrandenburg, HRB 22047
701 IN 413/26

In dem Verfahren über den Antrag

Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer Robin Heppner
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Gordon Garz
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Telefon: 030 8809130, Fax: 030 880913100
ggarz@whitecase.com

bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin erfolgte bereits durch Beschluss vom 15.7.2026.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.