Handelsregister · HRB 14323

Chronologischer Auszug

ZBI Fondsmanagement AG · Amtsgericht Fürth

Entwicklung des Registerblatts

Eintragungen in zeitlicher Folge

Abrufstand 28.02.2024

Rot unterstrichene Angaben wurden im Register als nicht mehr gültig gekennzeichnet.

Nummer der Eintragunga) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person, Zweigniederlassungen c) Gegenstand des UnternehmensGrund- oder Stammkapitala) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere VertretungsbefugnisProkuraa) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnissea) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
1a)
ZBI Fondsmanagement AG

b)
Erlangen
Geschäftsanschrift:
Henkestraße 10, 91054 Erlangen

c)
neben der Verwaltung eigenen Vermögens
ausschließlich die Konzeption und die
kollektive Vermögensverwaltung von
inländischen und ausländischen
Alternativen Investmentfonds.
400.000,00a)
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt
es die Gesellschaft allein. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die
Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam
mit einem Prokuristen vertreten.

b)
Vorstand:
Meißner, Dirk, Bruchköbel, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.

Vorstand:
Dr. Ital, Bernd, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
Aktiengesellschaft
Satzung vom 29.08.2013 mit Nachtrag vom 04.12.2013.

b)
Entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ZBI
Fondsmanagement GmbH mit dem Sitz in Erlangen
(Amtsgericht Fürth HRB 13796).
a)
17.12.2013
Sargo-Wiedner
2b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Dr. Ital, Bernd, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
Bestellt:
Vorstand:
Schöller, Michiko Marianne, München,
*XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
23.01.2014
Czernek
3b)
Eintrag vom 17.12.2013 auf Antrag ergänzt:
Der Vorstand ist durch Satzung vom 29.08.2013 mit Nachtrag
vom 04.12.2013 ermächtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 16.12.2018 gegen
Bareinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu
200.000,00 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der
Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital
2013/I).
a)
09.04.2014
Linhardt-Ostler
4600.000,00
EUR
a)
Auf Grund der in der Satzung vom 29.08.2013 erteilten
Ermächtigung ist die Erhöhung des Grundkapitals um
200.000,00 auf 600.000,00 EUR durchgeführt. Durch
Beschluss des Aufsichtsrats vom 20.02.2014 ist die Satzung
in § 5 (Grundkapital und Aktien) geändert.

b)
Das Genehmigte Kapital vom 29.08.2013 (Genehmigtes
Kapital 2013/I) ist damit ausgeschöpft.
a)
09.04.2014
Linhardt-Ostler
5Gesamtprokura nur zusammen mit dem
Vorstand Dirk Meißner:
Steinhäuser, Agnes, Nürnberg, *XX.XX.XXXX

Gesamtprokura nur zusammen mit dem
Vorstand Michiko Schöller:
Kahle, Judith, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
28.08.2014
Czernek
6c)
die Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung), nämlich von:
Geschlossenen inländischen Publikums-AlF
gemäß § 261 ff. KAGB und geschlossenen
inländischen Spezial-AlF gemäß § 285 if.
KAGB, welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
a) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien)
b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögens- gegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c) zu Liquiditätszwecken in
Vermögensgegenstände nach den § 193
bis 195 KAGB. Wertpapiere nach § 193
KAGB müssen die Anforderungen des §
253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a KAGB erfüllen.
d) Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB, soweit in der
Durchschau Vermögensgegenstände
gemäß diesem lit. (a) bis (c) erworben
werden.
Für geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß § 285 if. KAGB darf die Gesellschaft
zusätzlich in alternative
Investmentvermögen mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland investieren, deren zulässigen
Vermögensgegenständen den
Vermögensgegenständen gemäß diesem
lit. (a) bis (d) entsprechen.
Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstund Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b) Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
a)
Die Hauptversammlung vom 22.10.2014 hat die Änderung des
§
2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen.
a)
06.11.2014
Linhardt-Ostler
7c)
Gegenstand von Amts wegen berichtigt:
die Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:
Geschlossene inländische Publikums-AlF
gemäß §§ 261 ff. KAGB und geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff.
KAGB, welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
a) Sachwerte im Sinne des § 261 Abs. 1 Nr.
1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB (Immobilien)
b) Anteile oder Aktien an Gesellschaften,
die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der
Satzung nur Vermögensgegenstände im
Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c) zu Liquiditätszwecken in
Vermögensgegenstände nach den §§ 193
bis 195 KAGB. Wertpapiere nach § 193
KAGB müssen die Anforderungen des §
253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a KAGB erfüllen.
d) Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB, soweit in der
Durchschau Vermögensgegenstände
gemäß diesem lit. (a) bis (c) erworben
werden.
Für geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die
Gesellschaft zusätzlich in alternative
Investmentvermögen mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland investieren, deren zulässigen
Vermögensgegenständen den
Vermögensgegenständen gemäß diesem
lit. (a) bis (d) entsprechen.
Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstund Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner nicht in
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b) Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind;
a)
27.11.2014
Sargo-Wiedner
8c)
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
a)
Die Hauptversammlung vom 06.11.2015 hat die Änderung des
§
2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen.
a)
05.01.2016
Linhardt-Ostler
9c)
Gegenstand des Unternehmens auf Antrag
ergänzt:
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
Folgende inländische Investmentvermögen
sind Gegenstand der kollektiven
Vermögensverwaltung:
I.
1. Geschlossene inländische Publikums-AlF
gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
Geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß
ihren Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB
(Immobilien),
b. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um
Gesellschaften handelt, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände gem. vorstehend
I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der
Durchschau Vermögensgegenstände gem.
vorstehend I.1.lit. a) und b) und
nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b)
erworben werden dürfen,
d. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung,
dass nur solche Vermögensgegenstände
gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen.
2.
Bei Geschlossenen inländischen Spezial-
AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich
die folgenden Vermögensgegenstände
zulässig:
a. Anteile oder Aktien an AlF mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik.
b. für Geschlossene inländische Spezial-AlF
gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die
Gesellschaft zudem in die Vergabe,
Restrukturierung und Prolongation von
Darlehen investieren, die der Finanzierung
von Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a)
und b) dienen.
II.
Offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2
KAGB genannten
Vermögensgegenstände investieren, mit
Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i)
genannten, wobei Investitionen in
Wertpapiere nach § 193 KAGB die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 lit. a) KAGB erfüllen müssen.
III.
Allgemeine offene inländische Spezial-AlF
gemäß § 282 KAGB unter
Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283
KAGB -, welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
Gem. vorstehend I.1. und I.2. für
geschlossene inländische Spezial-AlF
zulässige Vermögensgegenstände.
IV.
EU-AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
3. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b) Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
4. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
a)
29.01.2016
Linhardt-Ostler
10c)
Gegenstand auf ausdrücklichen Antrag
weiter ergänzt:
1.Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2.Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
I.
I.1. Geschlossene inländische Publikums-
AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß
ihren Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB
(Immobilien),
b. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um
Gesellschaften handelt, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände gem. vorstehend
I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der
Durchschau Vermögensgegenstände gem.
vorstehend I.1.lit. a) und b) und
nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b)
erworben werden dürfen,
d.Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung,
dass nur solche Vermögensgegenstände
gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen.
I.2.
Bei Geschlossenen inländischen Spezial-
AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich
die folgenden Vermögensgegenstände
zulässig:
a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik.
b. für Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB darf die
Gesellschaft zudem in die Vergabe,
Restrukturierung und Prolongation von
Darlehen investieren, die der Finanzierung
von Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a)
und b) dienen.
II.
Offene inländische Spezial-AIF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB,
welche in die in § 284 Abs. 1 und 2 KAGB
genannten Vermögensgegenstände
investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit.
g) bis i) genannten, wobei Investitionen in
Wertpapiere nach § 193 KAGB die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 lit. a) KAGB erfüllen müssen.
III.
Allgemeine offene inländische Spezial-AIF
gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von
Hedgefonds gemäß § 283 KAGB -, welche
in die folgenden Vermögensgegenstände
investieren: Gem. vorstehend I.1. und I.2.
für geschlossene inländische Spezial-AIF
zulässige Vermögensgegenstände.
IV.
EU-AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
3. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b)Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
4. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
5. Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben.
a)
17.03.2016
Linhardt-Ostler
11c)
Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
I.
I.1. Geschlossene inländische Publikums-
AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß
ihren Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB
(Immobilien),
b. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs, 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um
Gesellschaften handelt, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände gem. vorstehend
I.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der
Durchschau Vermögensgegenstände gem.
vorstehend I.1.lit. a) und b) und
nachstehend I.1.lit. d) sowie I.2.lit. b)
erworben werden dürfen,
d. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung,
dass nur solche Vermögensgegenstände
gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
e. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die
ausschließlich an Gesellschaften gem.
vorstehend I.1.lit. b) begeben werden und
die der Finanzierung des Erwerbs von
Sachwerten gem. vorstehend I.1.lit. a) und
b) dienen.
I.2.
Bei Geschlossenen inländischen Spezial-
AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind zusätzlich
die folgenden Vermögensgegenstände
zulässig:
a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik.
b) abweichend von vorstehend l.1.lit. e)
dürfen für Geschlossene inländische
Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB
Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs.2
und 3 KAGB an Gesellschaften gem.
vorstehend l.1.lit. b) begeben werden, die
der Finanzierung vom Sachwerten gem.
vorstehend l.1.lit. a) und b) dienen.
II.
Offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2
KAGB genannten
Vermögensgegenstände investieren, mit
Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i)
genannten, wobei Investitionen in
Wertpapiere nach § 193 KAGB die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 lit. a) KAGB erfüllen müssen.
III.
Allgemeine offene inländische Spezial-AlF
gemäß § 282 KAGB - unter
Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283
KAGB -, welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
Gem. vorstehend l.1. und l.2. für
geschlossene inländische Spezial-AlF
zulässige Vermögensgegenstände.
IV.
EU-AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
3. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b) Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
4. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
1.000.000,00
EUR
Prokura geändert, nun:

Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Steinhäuser, Agnes, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
Kahle, Judith, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
Die Hauptversammlung vom 30.06.2016 hat die Erhöhung des
Grundkapitals um 400.000,00 EUR durch Sacheinlage und die
Änderung der §§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) und 5
(Grundkapital) der Satzung beschlossen.
Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt.
a)
28.07.2016
Linhardt-Ostler
12c)
Gegenstand auf Antrag ergänzt:
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven
Vermögensverwaltung:
l.
l.1.
Geschlossene inländische Publikums-AlF
gemäß § 261 ff. KAGB sowie Geschlossene
inländische Spezial-AlF gemäß § 285 ff.
KAGB, die jeweils gemäß ihren
Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 KAGB
(Immobilien),
b. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um
Gesellschaften handelt, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände gem. vorstehend
l.1.lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der
Durchschau Vermögensgegenstände gem.
vorstehend I.1.lit. a) und b) und
nachstehend l.1.lit. d) sowie l.2.lit. b)
erworben werden dürfen,
d. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung,
dass nur solche Vermögensgegenstände
gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
e. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die
ausschließlich an Gesellschaften gem.
vorstehend l.1.lit. b) begeben werden und
die der Finanzierung des Erwerbs von
Sachwerten gem. vorstehend l.1.lit. a) und
b) dienen.
1.2.
Bei Geschlossenen inländischen Spezial-
AlF gemäß § 285 ff. KAGB sind zusätzlich
die folgenden Vermögensgegenstände
zulässig:
a. Anteile oder Aktien an AlF mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik.
b. abweichend von vorstehend I.1.Iit. e)
dürfen für Geschlossene inländische
Spezial-AlF gemäß §§ 285 ff. KAGB
Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs. 2
und 3 KAGB an Gesellschaften gem.
vorstehend l.1.lit. b) begeben werden, die
der Finanzierung von Sachwerten gem.
vorstehend l.1.lit. a) und b) dienen.
ll.
Offene inländische Spezial-AlF mit festen
Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2
KAGB genannten
Vermögensgegenstände investieren, mit
Ausnahme der in Abs. 2 lit. g) bis i)
genannten, wobei Investitionen in
Wertpapiere nach § 193 KAGB die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 lit. a) KAGB erfüllen müssen.
III.
Allgemeine offene inländische Spezial-AlF
gemäß § 282 KAGB - unter
Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283
KAGB -, welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren:
Gem. vorstehend l.1. und l.2. für
geschlossene inländische Spezial-AlF
zulässige Vermögensgegenstände.
IV.
EU-AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
3. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a) Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b) Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
4. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
5. Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben.
a)
24.08.2016
Linhardt-Ostler
13b)
Bestellt:
Vorstand:
Schimmel, Carsten, Kleinmachnow, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
13.09.2016
Peters
14c)
1. Die Gesellschaft ist eine
Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne
des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Gegenstand der Gesellschaft ist die
Verwaltung von inländischen
Investmentvermögen (kollektive
Vermögensverwaltung).
2. Folgende inländische
Investmentvermögen sind Gegenstand der
kollektiven Vermögensverwaltung:
I. I.1. Geschlossene inländische Publikums-
AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB sowie
Geschlossene inländische Spezial-AIF
gemäß §§ 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß
ihren Anlagebedingungen in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren dürfen:
a. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB
(Immobilien),
b. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 3 KAGB, sofern es sich um
Gesellschaften handelt, die nach dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur
Vermögensgegenstände gem. vorstehend
I.1. lit. a) sowie die zur Bewirtschaftung
dieser Vermögensgegenstände
erforderlichen Vermögensgegenstände
oder Beteiligungen an solchen
Gesellschaften erwerben dürfen,
c. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAGB, sofern in der
Durchschau Vermögensgegenstände gem.
vorstehend I.1. lit. a) und b) und
nachstehend I.1. lit. d) sowie I.2. lit. b)
erworben werden dürfen,
d. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 7 KAGB mit der Beschränkung,
dass nur solche Vermögensgegenstände
gem. § 193 KAGB erworben werden dürfen,
welche die Anforderungen des § 253 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 lit. a) KAGB erfüllen,
e. Vermögensgegenstände gemäß § 261
Abs. 1 Nr. 8 KAGB (Gelddarlehen), die
ausschließlich an Gesellschaften gem.
vorstehend I.1. lit. b) begeben werden und
die der Finanzierung des Erwerbs von
Sachwerten gem. vorstehend I.1. lit a) und
b) dienen.
I.2. Bei geschlossenen inländischen
Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB sind
zusätzlich die folgenden
Vermögensgegenstände zulässig:
a. Anteile oder Aktien an AIF mit Sitz im
europäischen Ausland oder in einem
Drittland mit vergleichbarer Anlagepolitik.
b. Abweichend von vorstehend I.1. lit. e)
dürfen für geschlossene inländische
Spezial-AIF gem. §§ 285 ff. KAGB
Gelddarlehen im Rahmen des § 285 Abs. 2
und 3 KAGB an Gesellschaften gem.
vorstehend I.1. lit b) begeben werden, die
der Finanzierung von Sachwerten gem.
vorstehend 1.1. lit. a) und b) dienen.
II. Offene inländische Publikums-AIF in
Form von Immobilien-Sondervermögen
gemäß§§ 214 ff., 230 ff. KAGB.
III. Offene inländische Spezial-AIF mit
festen Anlagebedingungen gemäß § 284
KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und 2
KAGB genannten Vermögensgegenstände
investieren, mit Ausnahme der in Abs. 2 lit.
g) bis i) genannten, wobei Investitionen in
Wertpapiere nach § 193 KAGB die
Anforderungen des § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4a KAGB erfüllen müssen.
IV. Allgemeine offene inländische Spezial-
AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss
von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB welche in die folgenden
Vermögensgegenstände investieren: Gem.
vorstehend I.1. und I.2. für geschlossene
inländische Spezi-al-AIF zulässige
Vermögensgegenstände.
V. EU-AIF, deren zulässige
Vermögensgegenstände denen für
inländische Investmentvermögen
entsprechen.
3. Die Gesellschaft betreibt folgende
Dienst- und Nebendienstleistungen:
a. Verwaltung einzelner, nicht in
Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetzes angelegter
Vermögen für andere mit
Entscheidungsspielraum (individuelle
Vermögensverwaltung);
b. Anlageberatung bezogen auf
Vermögensgegenstände, die keine
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.
11 des Kreditwesengesetz sind.
4. Die Gesellschaft darf Geschäfte
betreiben, die zur Anlage ihres eigenen
Vermögens erforderlich sind.
5. Die Gesellschaft darf sich an
Unternehmen beteiligen oder Unternehmen
gründen, wenn der Geschäftszweck des
Unternehmens gesetzlich oder
satzungsmäßig im Wesentlichen auf die
Geschäfte ausgerichtet ist, welche die
Gesellschaft selbst betreiben darf und eine
Haftung der Gesellschaft aus der
Beteiligung durch die Rechtsform des
Unternehmens beschränkt ist. Die
Gesellschaft kann im In- und Ausland
Zweigniederlassungen errichten oder
erwerben.
6. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf
die Gesellschaft nicht betreiben.
a)
Die Hauptversammlung vom 02.12.2016 hat die Änderung des
§ 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung
beschlossen.
a)
12.12.2016
Linhardt-Ostler
15a)
Die Hauptversammlung vom 13.07.2017 hat die Änderung des
§ 8 (Aufsichtsrat) der Satzung beschlossen.
a)
21.07.2017
Linhardt-Ostler
16Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Auras, Sarah, Buckenhof, *XX.XX.XXXX
Kreuzfeld, Ken Deniz, Erlangen, *XX.XX.XXXX
Personendaten geändert, nun:
Schmidt, Agnes, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
15.01.2018
Peters
17b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Schimmel, Carsten, Kleinmachnow, *XX.XX.XXXX
a)
08.02.2018
Peters
18b)
Bestellt:
Vorstand:
Reißing, Christian, Erlangen, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Volkert, Alexander, Erlangen, *XX.XX.XXXX
Schramm, Marcel, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
14.09.2018
Strauß
19Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Personendaten geändert, nun:
Heublein, Judith, geb. Kahle, Nürnberg,
*XX.XX.XXXX
Telami, Salvatore, Erlangen, *XX.XX.XXXX
a)
07.12.2018
Strauß
20Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Schädler, Eva, Erlangen, *XX.XX.XXXX
Goerke, Tom, Berlin, *XX.XX.XXXX
Zöld, Attila, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
04.07.2019
Strauß
21b)
Bestellt:
Vorstand:
John, Fabian, Köln, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
02.12.2019
Peters
22Personendaten geändert, nun:

Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Dral, Sarah, Buckenhof, *XX.XX.XXXX
a)
13.12.2019
Strauß
23b)
Ausgeschieden:
Vorstand:
Meißner, Dirk, Bruchköbel, *XX.XX.XXXX
a)
28.04.2020
Strauß
24Prokura erloschen:
Goerke, Tom, Berlin, *XX.XX.XXXX
a)
04.09.2020
Wegner
25b)
Die Gesellschaft hat am 28.09.2020 mit der ZBI
Partnerschafts-Holding GmbH mit dem Sitz in Erlangen
(Amtsgericht Fürth HRB 16060) als herrschender Gesellschaft
einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die
Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 09.10.2020
zugestimmt.
a)
16.11.2020
Linhardt-Ostler
26b)
Bestellt:
Vorstand:
Wirtz, Thomas, Essen, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
18.11.2020
Peters
27Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Kindler, Volker, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
03.12.2020
Wegner
28a)
Die Hauptversammlung vom 28.12.2020 hat die Änderung des
§ 8 Abs. 1 (Aufsichtsrat, Zusammensetzung) der Satzung
beschlossen.
a)
19.01.2021
Linhardt-Ostler
29Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Pentza, Thomas, Gunzenhausen, *XX.XX.XXXX
a)
03.03.2021
Wegner
30Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Gotthardt, Anja, Grünheide, *XX.XX.XXXX
a)
25.05.2021
Peters
31Gesamtprokura gemeinsam mit einem
Vorstandsmitglied:
Hanfland, Stephanie, Ratingen, *XX.XX.XXXX
Dietel, Gerry Friedhard, Dessau-Roßlau,
*XX.XX.XXXX
a)
15.06.2021
Wegner
32b)
Die Gesellschaft hat am 01.06.2021 mit der ZBI GmbH mit
dem Sitz in Erlangen (Amtsgericht Fürth HRB 16060) als
herrschender Gesellschaft einen Beherrschungsvertrag
geschlossen. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom
02.06.2021 zugestimmt.
a)
17.06.2021
Pyka
33b)
Bestellt:
Vorstand:
Krzyzanek, Michael, Hanau, *XX.XX.XXXX
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit
sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte
abzuschließen.
a)
01.10.2021
Wegner
34Prokura erloschen:
Heublein, Judith, Nürnberg, *XX.XX.XXXX
a)
18.11.2021
Wegner
35b)
Die Hauptversammlung vom 08.11.2021 hat die
formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die "ZBI
Fondsmanagement GmbH" mit dem Sitz in Erlangen
(Amtsgericht Fürth HRB 19239) beschlossen.
Der Formwechsel wurde am 26.11.2021 in das Register des
neuen Rechtsträgers eingetragen (Amtsgericht Fürth HRB
19239).
a)
26.11.2021
Pyka

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.