HRB 215101
Yuanda Robotics GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Hannover
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Registerdaten
- Sitz
- Hannover
- Datenstand
- 2024-03-23
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 22.08.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.11.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.195.346,38 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Zuschläge
Übertragende Sanierung/Abwicklung des Unternehmenskaufvertrages
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 50 %.
Gem. § 267 Abs. 1 HGB handelt es sich bei der Schuldnerin um ein kleines Unternehmen.
Intensive Verhandlungen wurden lediglich mit zwei Kaufinteressenten geführt, von denen im Endergebnis an einen auch verkauft worden ist.
Die übrige Mehrarbeit ist in dem bewilligten (Gesamt-)Zuschlag ausreichend berücksichtigt.
Datenschutzrechtliche Belastungen
Der beantragte Zuschlag für die Mehrarbeit durch datenschutzrechtliche Belastungen kann nicht gewährt werden.
Die vom Insolvenzverwalter getätigten Ausführungen in seinem Vergütungsantrag (Sicherung und Verwahrung eines Source Codes) mögen grundsätzlich eine Besonderheit darstellen, jedoch keine, welche einen Zuschlag rechtfertigt. Die Tätigkeit ist daher nicht durch einen Zuschlag zu vergüten, sondern vielmehr unter den Nomalumfang eines Insolvenzverfahrens zu subsumieren.
Arbeitnehmerangelegenheiten (Anzahl Arbeitnehmer/Betriebsübergang, Erhalt von Arbeitsplätzen, Insolvenzgeldbescheinigungen)
Der beantragte Gesamtzuschlag für die Arbeitnehmerangelegenheiten i. H. v. 25 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Prüfung und Abrechnung von Drittrechten
Der beantragte Zuschlag für die Prüfung und Abrechnung von Drittrechten i. H. v. 10 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Gläubigerausschuss
Der beantragte Zuschlag für die Mehrarbeit durch den Gläubigerausschuss kann nicht gewährt werden.
Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde nicht als Gläubigerausschuss weitergeführt, so dass der vorläufige Gläubigerausschuss lediglich bis zum 28.06.2022 eingesetzt war.
Der Insolvenzverwalter wurde durch die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss nicht über das normale Maß hinaus beansprucht. Es handelt sich vorliegend um einen normalen Umfang.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters durch den eingesetzten Gläubigerausschuss auch eine Erleichterung erfährt, welche zu berücksichtigen ist.
Auslandsberührung
Der beantragte Zuschlag für die Auslandsberührung i. H. v. 10 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Quotenverbesserung/besonderer Erfolg
Der beantragte Zuschlagstatbestand i. H. v. 35 % war in der beantragten Höhe nicht zuzubilligen. Die Höhe der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist generell kein Umstand, der einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen könnte (Graeber, Kommentar zur InsVV, 1. Auflage, Rdnr. 137f. zu § 3 InsVV, BGH, Beschluss vom 16.10.2008, IX ZB 247/06).
Ein Zuschlag kann hier lediglich für die noch übrige relevante Mehrarbeit zugebilligt werden. Aber dieser Zuschlag basiert weder auf die Quotenverbesserung an sich, noch auf einen besonderen Erfolg, da die Vergütung des Insolvenzverwalters eine reine Tätigkeitsvergütung und keine Erfolgsvergütung darstellt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund von Überschneidungen bereits Berücksichtigungen der relevanten Mehrarbeit bei anderen bewilligten Zuschlägen gegeben hat.
Forderungsprüfung/hohe Gläubigeranzahl
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 25 %.
Das Gericht hält den beantragten Zuschlag für nicht angemessen, da die Anzahl der anmeldenden 94 Gläubiger die Anzahl der grundsätzlich relevanten 100 nicht übersteigt. Durch Vornahme der Einzelfallentscheidung ist damit die Mehrarbeit in diesem Bereich abgegolten. Eine weitere erhöhungsrelevante Mehrarbeit ist nicht erkennbar bzw. die vom Insolvenzverwalters aufgeführte Mehrarbeit ist unter die Normalaufgabe eines Insolvenzverwalters zu subsumieren.
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters/Abschlag
Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. § 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, sofern er pflichtgemäß tätig geworden ist, dem endgültigen Verwalter in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat. Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Es gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet wird, es sei denn, durch einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte Aufwendungen unabwendbar (vgl. Graeber, Onlinekommentar, Rnr. 301 zu § 3 InsVV).
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren bereits auch Zuschläge (für Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung, Auslandsberührung, übertragende Sanierung, Gläubigeranzahl in nicht unerheblicher Höhe von 110 % zugebilligt worden.
Gesamtschau
Sämtliche Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens (insbesondere auch die Vorarbeiten des Insolvenzverwalters in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter, die Überschneidungen bei einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie die Arbeitserleichterungen durch die Beauftragung von Dritten für Erstellung von Lohnabrechnungen, Prüfung der Auslandsbeteiligungen, Erstellung von Jahresabschlüssen sowie Kassenprüfung) die Festsetzung eines Gesamtzuschlags i. H. v. 90 % (statt des beantragten Gesamtzuschlags nach Gesamtschau i. H. v. 150 %), welcher nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet wird.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 682,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 195 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 29.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 20.06.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 19.06.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 12.03.2024
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.04.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 07.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 01.11.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 27.12.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 27.10.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 31.05.2023
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.07.2023 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 23.05.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 27.09.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.188.072,22 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Zuschläge
Betriebsfortführung
Der beantragte Zuschlag für die durchgeführte Betriebsfortführung i. H. v. 30 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Gem. § 267 Abs. 1 HGB handelt es sich bei der Schuldnerin um ein kleines Unternehmen. Alleine der Umstand des Vorhandenseins von 77 Arbeitnehmern rechtfertigt nicht die Gewährung eines Zuschlags Es muss immer eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde über das normale Maß eines durchschnittlichen Verfahrens beansprucht und hatte eine entsprechende Mehrarbeit. Für die beiden Punkte Arbeitnehmerangelegenheiten/Insolvenzgeldvorfinanzierung ist daher ein Zuschlag zu gewähren. In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung, dass ein Dienstleister bei der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung unterstützend tätig war, kann ein Gesamtzuschlag lediglich i. H. v. 25 % statt der beantragten 30 % gewährt werden.
Mehrere Betriebsstätten
Für den beantragten Zuschlag für mehrere Betriebsstätten kann kein gesonderter Zuschlag gewährt werden.
Der Umstand, dass eine Betriebsfortführung an mehreren Betriebsstätten durchzuführen ist, ist im Rahmen des Zuschlagstatbestandes für die Betriebsfortführung zu berücksichtigen, stellt aber keinen eigenen Zuschlagstatbestand dar, da aus dem Vorhandensein von Betriebsstätten an verschiedenen Orten noch keine eigene, zusätzliche Tätigkeitsbelastung herrührt, welche nicht bereits Bestandteil der Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wäre (vgl. Graeber, Onlinekommentar, Rnr. 182 zu § 3 InsVV).
Auch die weitergehenden Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen nicht die Gewährung eines Zuschlags, weil die Tätigkeiten bei den anderen Zuschlägen bereits berücksichtigt worden sind.
Auslandsberührung
Der beantragte Zuschlag für die Auslandsberührung i. H. v. 10 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Übertragende Sanierung
Die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsantrag rechtfertigen grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags, jedoch nicht in der beantragten Höhe von 55 %.
Gem. § 267 Abs. 1 HGB handelt es sich bei der Schuldnerin um ein kleines Unternehmen.
Intensive Verhandlungen wurden lediglich mit zwei Kaufinteressenten geführt, von denen im Endergebnis an einen auch verkauft worden ist.
Die übrige Mehrarbeit (u. a. Ansprache von 140 Investoren, Entwurf eines zweisprachigen Kaufvertragsentwurfs, zahlreiche Videokonferenzen...) ist in dem bewilligten Zuschlag i. H. v. 40 % ausreichend berücksichtigt.
Vorläufiger Gläubigerausschuss
Der beantragte Zuschlag für die Mehrarbeit durch den vorläufigen Gläubigerausschuss kann nicht gewährt werden.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde durch die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss nicht über das normale Maß hinaus beansprucht. Es handelt sich vorliegend um einen normalen Umfang.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters durch den eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss auch eine Erleichterung erfährt, welche zu berücksichtigen ist.
Gläubigeranzahl.
Der beantragte Zuschlag für die Anzahl der Gläubiger i. H. v. 5 % ist nach Art und Umfang angemessen und entsprechend festsetzungsfähig.
Unter Gesamtwürdigung und in der Gesamtbetrachtung aller Umstände sind die beantragten Zuschläge insgesamt lediglich i. H. v. 110 % statt der beantragten 150 % festsetzungsfähig.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 26.09.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 22.07.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 18.07.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 215101 HRB 215101: Yuanda Robotics GmbH, Hannover, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
Forderungsprüfung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 05.04.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, Tel.: 0511 3539550, Fax: 0511 35395511.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.06.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 28.06.2022, 09:00 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 04.04.2022
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 904 IN 24/22 - 1 - · Yuanda Robotics GmbH · Insolvenzgericht Hannover
- Insolvenzgericht
- Hannover
- Aktenzeichen
- 904 IN 24/22 - 1 -
- Wirksam am
- 19.01.2022
- Registerbezug
- Hannover, HRB 215101
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 19.01.2022
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HRB 215101 HRB 215101: Yuanda Robotics GmbH, Hannover, Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover. Die Gesellschafterversammlung vom 21.05.2019 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 12 (Gesellschafterversammlung…
HRB 215101 HRB 215101: Yuanda Robotics GmbH, Hannover, Adelheidstraße 4/5, 30171 Hannover. Änderung zur Geschäftsanschrift: Carl-Buderus-Straße 7, 30455 Hannover.
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HRB 215101 HRB 215101: Yuanda Robotics GmbH, Hannover, Nienburger Straße 15, 30167 Hannover. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.02.2017. Geschäftsanschrift: Nienburger Straße 15, 30167 H…
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