HRA 7610
WVP GmbH & Co. KG
aktuell 6 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Schiefbahner Straße 17, 41748 ViersenGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Viersen
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 07.03.2022
- Datenstand
- 2025-10-30
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Joachim Weber
Viersen
Jörg Voullié
Mönchengladbach
WVP Verwaltungs GmbH
Viersen
mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 34 IN 23/21 · WVP GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mönchengladbach
- Insolvenzgericht
- Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 34 IN 23/21
- Wirksam am
- 23.03.2023
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA 7610
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 7610 eingetragenen WVP GmbH & Co. KG, Schiefbahner Straße 11a, 41748 Viersen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 17629 eingetragene WVP Verwaltungs GmbH, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joachim Weber, Rotdornweg 26, 41747 Viersen,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulrich Stirken, Königstraße 137, 47798 Krefeld
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.12.2021 bis zum 01.03.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 80.400,59 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 23.880,04 EUR.
Die Höhe der beantragten Staffelvergütung von 24.203,76 Euro konnte nicht nachvollzogen werden.Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 5 970,01 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.400,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 120 % und damit auf den Betrag von 28.656,05 EUR gerechtfertigt.
Die Erhöhung enthält Zuschläge in Höhe von insgesamt 95 %, die sich wie folgt zusammensetzen und begründen:
- Betriebsfortführung 15 %
- Arbeitsplatzerhaltung 5%
- erschwerte Informationsbeschaffung
- unvollständige und unzureichende Finanzbuchhaltung 25 %
- lückenhaftes Belegwesen und ungeordnete Geschäftsführung 10 %
- obstruktiver Geschäftsführer 20 %
- übertragende Sanierung 20 %
Angemeldet wurden:
- Betriebsfortführung 25 %
- Arbeitsplatzerhaltung 5%
- erschwerte Informationsbeschaffung
- unvollständige und unzureichende Finanzbuchhaltung 25 %
- lückenhaftes Belegwesen und ungeordnete Geschäftsführung 10 %
- Fremdgeldkonto 5 %
- obstruktiver Geschäftsführer 30 %
- übertragende Sanierung 30 %
Gründe der Absetzungen:
Zunächst bleibt anzumerken, dass aus dem Sachverständigengutachten vom 24.02.2022 bereits hervorgeht, dass in vielen Teilen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ein über das gewöhnliche Maß hinausgehender Aufwand betrieben werden musste.
Auf die Einwendungen der Schuldnerin vom 26.08.2022 ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17.11.2022 eingegangen. Weitere Stellungnahmen oder Einwendungen erfolgten anschließend nicht.
Für die Betriebsfortführung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % angemeldet. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1b InsVV ist ein Zuschlag grundsätzlich möglich, wobei jedoch auf die verwaltete Masse abzustellen ist. Der Zuschlag ist demnach zu gewähren, wenn eine große Masse vorhanden ist, vgl. Lorenz/Klanke, 3 Auflage, § 3 InsVV, Rn 42. Eine große Masse wird bei einem Grenzwert von 250.000 Euro (Degression der Regelvergütung) angesehen. Dieser Grenzwert wird hier nicht erreicht.
Dennoch erscheint eine Erhöhung auf zumindest 15 % durch den vorliegenden Mehraufwand bei der Betriebsfortführung als gerechtfertigt und angemessen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 09.08.2022 und 17.11.2022 Bezug genommen. Im Übrigen werden für weiteren Mehraufwand, der auch die Betriebsfortführung betrifft, wie z.B. die erschwerte Informationsbeschaffung, weitere Zuschläge geltend gemacht.
Die Erhöhung für die Arbeitsplatzerhaltung in Höhe von 5 % ist im Hinblick auf den Mehraufwand durch die Vorfinanzierung der Insolvenzgeld-Ansprüche ebenfalls gerechtfertigt.
Die unvollständige und unzureichende Finanzbuchhaltung wird mit einem Zuschlag von 25 % abgegolten, BGH Beschluss vom 23.09.2004, IX ZB 215/03. Ein Zuschlag in Höhe von weiteren 10 % für das lückenhafte Belegwesen und die ungeordnete Geschäftsführen erscheint ebenfalls als angemessen. Die vom Schuldner selbst eingereichte Auftrags- und Liquiditätsplanung belegt exemplarisch die unzureichende Buchführung und Planung. Es fehlen u.a. die Berechnung der Kosten, Dauer des Projektes etc.
Eine weitere Erhöhung von 5% für einen Mehraufwand durch das Fremdgeldkonto wird jedoch nicht als angemessen angesehen. Dies ist bereits durch die übrigen Zuschläge, insbesondere durch die Erhöhung der Betriebsfortführung mit abgedeckt.
Ein Zuschlag kann bei einem obstruktivem Geschäftsführer gewährt werden, vgl. BGH Beschluss vom 24.01.2008 IX ZB 120/07.Insbesondere die aktuell im Raum stehende Terminsladung des Geschäftsführers zwecks Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verdeutlicht, dass deutliche Probleme beim Informationsfluss existieren. Da sich der Geschäftsführer im vorläufigen Insolvenzverfahren jedoch nicht völlig der Mitwirkung entzogen hat, wie auch aus dem Sachverständigengutachten vom 24.02.2022 hervorgeht, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 % ausreichend für den Mehraufwand.
Für die übertragende Sanierung wird letztlich ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent angemeldet. Im Hinblick auf die Entscheidung des LG Kassel vom 05.05.2008, 3 T 399/07 ist hier ein Zuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren.
Somit entstehen insgesamt Zuschläge in Höhe von 95 %.
Auch in der Gesamtschau erscheinen Zuschläge von insgesamt 95 % als angemessen und gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.08.2022 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 207 eingesehen werden.
34 IN 23/21
Amtsgericht Mönchengladbach, 22.03.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 7610 HRA 7610: WVP GmbH & Co. KG, Viersen, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach (34 IN 23/21) vom 01.03.2022 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenz…
Forderungsprüfung 34 IN 23/21 · WVP GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mönchengladbach
- Insolvenzgericht
- Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 34 IN 23/21
- Wirksam am
- 01.03.2022
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA 7610
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 7610 eingetragenen WVP GmbH & Co. KG, Schiefbahner Straße 11a, 41748 Viersen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 17629 eingetragene WVP Verwaltungs GmbH, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Weber, Rotdornweg 26, 41747 Viersen,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2022, um 10:34 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.10.2021 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 34 IN 23/21 und 34 IN 31/21 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen, Telefon: 02162 8187100, Fax: 02162 81871020.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.04.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.06.2022.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 10.05.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach, Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach, Zimmer Nr. C 207 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 7610 eingetragenen WVP GmbH & Co. KG, Schiefbahner Straße 11a, 41748 Viersen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 17629 eingetragene WVP Verwaltungs GmbH, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Weber, Rotdornweg 26, 41747 Viersen,
34 IN 23/21
Amtsgericht Mönchengladbach, 01.03.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 7610 HRA 7610: WVP GmbH & Co. KG, Viersen, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach (34 IN 23/21) vom 21.12.2021 ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und …
Insolvenzbekanntmachung 34 IN 23/21 · WVP GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Mönchengladbach
- Insolvenzgericht
- Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 34 IN 23/21
- Wirksam am
- 21.12.2021
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRA 7610
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRA 7610 eingetragenen WVP GmbH & Co. KG, Schiefbahner Straße 11a, 41748 Viersen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die WVP Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Joachim Weber,
ist am 21.12.2021, um 10:40 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies gilt nicht für Maßnahmen mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft.
34 IN 23/21
Amtsgericht Mönchengladbach, 21.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 7610 HRA 7610: WVP GmbH & Co. KG, Viersen, Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen. Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Schiefbahner Straße 17, 41748 Viersen. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertrit…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.