GnR 200024

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e.G.

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 8 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ludwigsburg

Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.

Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.

Registerdaten

Sitz
Ludwigsburg
Rechtsform
eingetragene Genossenschaft (eG)
Letzte Eintragung
20.11.2025
Datenstand
2026-01-29
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Vorstand

Andreas F. Büch

Erfurt

Vorstand

Peter Gaiser

Nürtingen

Vorstand

Wolfgang Wilhelm

Marienheide

Prokurist(in)

Hartmut Buhl

Ingersheim

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Prokurist(in)

Herbert Graf

Schwieberdingen

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Prokurist(in)

Otto Kral

Ludwigsburg

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Prokurist(in)

Rudi Ringwald

Ludwigsburg

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Prokurist(in)

Siegfried Flaig

Löchgau

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Prokurist(in)

Steffen Moosdorf

Ludwigsburg

Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied und ein Prokurist vertreten gemeinsam.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-01-29

Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.

CD lokal vorhanden

Chronologischer Auszug

Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

Abrufstand 2026-01-29 Chronologischen Auszug ansehen
SI lokal vorhanden

Registerinformationen

Übersicht zu Firma, Vertretung, Beteiligten und Eintragungen.

Abrufstand 2026-01-29 Registerinformationen ansehen

Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. WÜMEG Württ. Maler-Einkaufs-Genossenschaft eG Ludwigsburg
  2. " Wümeg " Württ.Maler-Einkaufs-Genossenschaft eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht Ludwigsburg

Gegenstand des Unternehmens

a) Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit allen für den Betrieb der Mitglieder erforderlichen Waren, Rohstoffen, Geräten, Werkzeugen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln; b) die Errichtung und die Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen zur Förderung der Mitglieder, Werbemaßnahmen und sonstigen Dienstleistungen; c) der Abschluß von Vermittlungsgeschäften, mit und ohne Delkrederehaftung, die Vornahme des Zentralregulierung im Fremdgeschäft. d) die Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Liegenschaften. Das Unternehmen ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen oder aber auch Unternehmen fremder Branche im In- und Ausland neu zu errichten oder bestehende zu erwerben oder sich an bestehenden zu beteiligen, soweit die vorgesehene Maßnahme zur Erreichung des Geschäftszweckes unmittelbar oder mittelbar als dienlich erscheint oder den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet ist.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

8
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
14.11.2025
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch d. Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 10.11.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
23.04.2024
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch d. Vorstand
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Vorbehalt der Vorschussgewährung in dem Vergütungsbeschluss vom 21.03.2003 entfällt.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss vom 21.03.2003 ist somit endgültig.

Gründe:

Mit Beschluss vom 21.03.2003 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Die Festsetzung erfolgte nach einer Sachprüfung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der Vorschussgewährung.
Der Vorbehalt kann entfallen, nachdem zwischenzeitlich auch die endgültige Verwaltervergütung festgesetzt ist und das Verfahren kurz vor der Aufhebung steht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 22.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
12.04.2024
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss
vom 21.03.2003

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Fa. WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G.

wird -im Wege der Vorschußgewährung- die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

RA Dr. Wolfgang Bilgery

wie folgt festgesetzt:

Vergütung BETRAG EUR
Auslagen BETRAG EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer BETRAG EUR

Endbetrag BETRAG EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1 ff InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil von in der Regel 25 % des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).

Die Berechnung der Vergütung ergibt aus der Anlage. Besonders zu berücksichtigen war die Fortführung des Unternehmens, hier mit einer Erhöhung auf die Regelvergütung von 95 % bewertet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 8.11.2002 verwiesen.

Dem Verwalter wird die Entnahme aus der Masse gestattet.

Haag
Rechtspfleger

Anmerkung des Insolvenzgerichts vom 11.04.2024
zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters mit Beschluss vom 21.03.2003:

Der Festsetzung liegt eine Berechnungsgrundlage von 51.890.695,99 EUR zugrunde.

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.11.2002.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 11.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
30.03.2020
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636
Ludwigsburg, vertreten durch die Vorstände Andreas Büch, Straße des Friedens 5,
99094 Erfurt und Wolfgang Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Peter
Hunnekuhl, Kaiserstraße 4, 72764 Reutlingen vertreten durch den
Nachlassverwalter Herrn Rechtsanwalt Dr. Mario Nöll, Blzumenstraße 17, 69115
Heidelberg wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 05.07.2016. Hierin beantragt
das Gläubigerausschussmitglied eine pauschale Vergütung in Höhe von 3 % der
Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG €.In bereits
abgeschlossenen Verfahren der Wümeg-Gruppe haben die Mitglieder des
Gläubigerausschusses pauschale Vergütungen in Höhe von 2 % auf die Vergütung
des Verwalters erhalten. Hierauf berufen sich die Mitglieder des
Gläubigerausschusses im Rahmen eines Vertrauensschutzes in ihrem
Vergütungsantrag. Weiter führen sie aus, dass aufgrund der Komplexität und des
Ineinandergreifens dieser Insolvenzverfahren eine Abrechnung auf Stundenbasis
nicht möglich und auch nicht mit der nötigen Seriosität durchzuführen sei.
Außerdem sei der in Ansatz gebrachte Pauschsatz bei einer Verfahrensdauer von
13 Jahren eher am unteren Rand angesiedelt. Sie führen aus, dass - wenn sich
die Mitglieder nur zwei Stunden pro Jahr mit diesem Verfahren befasst hätten,
man bereits zu einer anderen Festsetzung kommen müsste. Ein fiktiver Ansatz von
Stunden werde nicht für seriös gehalten.Zur weiteren Begründung wird auf den
Schriftsatz des Vergütungsantrags des Gläubigerausschussmitglieds verwiesen
(Blatt 780ff).Die Vergütung hat nach Maßgabe der §§ 73 InsO, 17 InsVV zu
erfolgen. Grundsätzlich erhalten die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine
Entschädigung für ihre Tätigkeit nach Stunden zwischen 35,- € und 95,- €. Dabei
ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit
Rechnung zu tragen.Eine pauschale Vergütung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses ist somit grundsätzlich nicht möglich. Vorliegend handelt
es sich jedoch um eine Konzerninsolvenz mit 12 einzelnen Verfahren, die seit
2002 anhängig sind.Die Kommentierung nach Graeber/Graeber, InsVV, 2. Auflage
2016, Rn. 7 zu § 17 führt aus, dass von Teilen der Rechtssprechung "auch eine
vollkommene Abwendung von der Regelung des § 17 Abs. 1 als Stundensatzbemessung
als zulässig erachtet wird". Daneben gibt es die Rechtsauffassung, dass eine
pauschale Vergütung - bemessen an der Leistung eines Dritten (Prozente der
Vergütung des Insolvenzverwalters) nicht mit geltendem Recht vereinbar
sei.Vorliegend wird eine Gesamtbetrachtung aller am Amtsgericht Ludwigsburg
anhängigen Verfahren vorgenommen. Diese Verfahren wurden tabellarisch erfasst
und die jeweiligen pauschalen Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder,
orientiert an der tatsächlichen, bereits erhaltenen oder an der
prognostizierten Vergütung des Verwalters eingetragen. Bei den noch anhängigen,
nicht abschlussreifen Verfahren hat der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt
Bilgery, eine Prognose für seine Vergütung abgegeben. Ziel dieser
Vorgehensweise ist es, vergleichend im Hinblick auf die Vergütung, die
insgesamt fiktiv von den Ausschussmitgliedern bezogen würde, Klarheit zu
bekommen, welche Höhe der Vergütung angemessen sein könnte, wenn die pauschale
Vergütung mit einer Vergütung nach Stundensatz ins Verhältnis gesetzt
wird.Alleine die vom Sachverständigen, Herrn Münster, geprüfte Schlussrechnung
der Schuldnerin hatte einen Umfang von mehr als 15.000 Buchungssätzen. Hier
kann man bereits die Abweichung zu einem Normalverfahren mit rund 300
Buchungssätzen erkennen. Auch die anderen WÜMEG-Verfahren weisen als
Großhandelsbetriebe weit überdurchschnittliche Geld- und Kontenbewegungen aus.
In Summe berechnen sich die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder mit
ca. 62.116,- € für alle 12 Verfahren. In Anbetracht der Komplexität der
Verfahren erschiene bei der vom Gesetz geforderten stundenmäßigen Abrechnung
der Mitglieder ein besonderer Stundensatz von 300,- € angemessen. Dieser
Stundensatz wird im Einzelfall von der Rechtssprechung zugebilligt, vgl.
Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, Kommentierung InsVV, Rn. 29 zu § 17 InsVV.Rechnet
man die Vergütung aufgrund dieses fiktiven Stundensatzes in Stunden um, so
wären hypothetisch ca. 208 Stunden abgerechnet worden. Hiervon sind für 6
Gläubigerausschusssitzungen mit nachgewiesenen 24 Stunden Aufwand abzuziehen,
so dass ca. 184 Stunden fiktiv vergütet worden wären für die Arbeit der
Mitglieder außerhalb der Ausschusssitzungen. Bei einem 8-Stunden-Tag wären
insgesamt 23 Tage gearbeitet worden. Dies sind bei einer Verfahrensdauer von
fast 15 Jahren ca. 1,5 Arbeitstage (12 Stunden) pro Jahr für 12 Verfahren,
umgerechnet auf ein Verfahren also 1 Stunde im Jahr.Die
Gläubigerausschussmitglieder haben faktisch 12 Beschlüsse gefasst, unter
anderem über den Verkauf von 6 Grundstücken.Daneben wurde über den
Forderungsverkauf der WÜMEG Vergundgruppe Farbe und Heimtex eG ein Beschluss
gefasst. Weiter wurden die von einem externen Kassenprüfer erstellten 71
Kassen-Prüfungsberichte zur Prüfung vom Verwalter an die Ausschussmitglieder
übersandt. Ebenso wurden in bereits abgeschlossenen vier Verfahren des Konzerns
vom Verwaltern an die Mitglieder des Ausschusses die Schlussunterlagen zur
Prüfung übersandt. In Anbetracht dessen erscheint der Arbeitsumfang
außergewöhnlich hoch und die beantragte Vergütung - vergleichend für alle
Verfahren angemessen. Ebenso darf bei der Entscheidung, ausnahmsweise eine
pauschale Bruchteilsvergütung auf die fiktive Verwaltervergütung zu gewähren,
nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gläubigerausschussmitglieder
Qualifikationen teilweise als Rechtsanwälte, teilweise sogar als
Insolvenzverwalter mitbringen. Daher ist das Gericht in Anlehnung an die
Kommentierung zur InsVV, Kübler/Prütting/Bork, 2014, Rn. 3 zu § 17 zu der
Auffassung gelangt, dass in diesem besonderen Fall der Insolvenz des
Firmenverbundes die Vergütung ausnahmesweise pauschal als Bruchteil von 3 % der
Verwaltervergütung in Höhe von BETRAG €, also in Höhe von BETRAG € festgesetzt
werden kann. Der Verwalter wurde zu den Anträgen gehört und trat diesen nicht
entgegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 30.03.2020

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
26.07.2019
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636
Ludwigsburg, vertreten durch die Vorstände Andreas Büch und Wolfgang Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

Der Beschluss vom 15.07.2019 über die Prüfung der nachträglich angemeldeten
Insolvenzforderungen wird aufgehoben.
Gründe:
Auf Grund eines Vertauschs der Aktenzeichen wurde versehentlich in der falschen
Akte die Terminsbestimmung über die Prüfung der nachträglich angemeldeten
Insolvenzforderungen vorgenommen. Die Anordnung betrifft das Verfahren 4 IN 152
/02 und nicht 4 IN 150/02.
Der Beschluss ist daher aufzuheben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 25.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
18.07.2019
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636
Ludwigsburg, vertreten durch die Vorstände Andreas Büch und Wolfgang Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 07.08.2019 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.08.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 15.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
12.09.2017
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636
Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Andreas Büch, Straße des Friedens 5, 99094 Erfurt
und
Wolfgang Wilhelm
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 200024
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 04.10.2017 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Nr. 648, 660 und 661 erfolgt im schriftlichen
Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.10.2017 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger,
deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 11.09.2017

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 4 IN 150/02 · WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G. · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
4 IN 150/02
Wirksam am
29.04.2016
Registerbezug
Stuttgart, GnR 200024
4 IN 150/02

Beschluss
-
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Verbundgruppe Farbe und Heimtex e. G., Kammererstraße 11, 71636
Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Andreas Büch, Straße des Friedens 5, 99094 Erfurt
und
Wolfgang Wilhelm
- Schuldnerin -
-
-
1. Die Prüfung der bis 29.04.2016 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.06.2016 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger,
deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
-

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 29.04.2016

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.