HRB 202120

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH

Amtsgericht Stuttgart · Baden-Württemberg

aktuell 7 Ereignisse und Bekanntmachungen

Standort

Sitz: Ludwigsburg

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Registerdaten

Sitz
Ludwigsburg
Rechtsform
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Letzte Eintragung
13.01.2026
Datenstand
2026-03-20
Quelle
Handelsregister

Handelsregister

Leitung und Vertretung

Vollständige Registerinformationen
Geschäftsführer(in)

Rudi Ringwald

Gemmrigheim

einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Allgemeine Vertretungsregelung
  • Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Durch Gesellschafterbeschluß kann die Vertretungsbefugnis abweichend geregelt werden. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Handelsregister

Verfügbare Registerinformationen

Stand 2026-03-20

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Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.

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Registerinformationen

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Registertreffer

Frühere Bezeichnungen und Sitze

Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.

  1. PFEIL FARBEN GMBH Ludwigsburg

Gegenstand des Unternehmens

Handel mit Farben, Lacken, Tapeten, Heimtextilien und artverwandte Artikeln. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beteiligung an anderen Unternehmen.

Öffentliche Registerangaben

Bekanntmachungen und Ereignisse

7
Insolvenzbekanntmachung
Schlusstermin 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
05.12.2025
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
2 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 202120
- Schuldnerin -

Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 02.12.2025

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
23.04.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
2 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 202120
- Schuldnerin -

Beschluss:

Der Vorbehalt der Vorschussgewährung in dem Vergütungsbeschluss vom 26.02.2003 entfällt.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Beschluss vom 26.02.2003 ist somit endgültig.

Gründe:

Mit Beschluss vom 26.02.2003 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters fest. Die Festsetzung erfolgte nach einer Sachprüfung des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters im Wege der Vorschussgewährung.
Der Vorbehalt kann entfallen, nachdem zwischenzeitlich auch die endgültige Verwaltervergütung festgesetzt ist und das Verfahren kurz vor der Aufhebung steht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 19.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
15.04.2024
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
2 IN 152/02 (vormals 4 IN 152/02)

Amtsgericht Ludwigsburg

Beschluss
vom 26.02.2003

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Fa. WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH

wird -im Wege der Vorschußgewährung- die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Wolfgang Bilgery

wie folgt festgesetzt:

Vergütung BETRAG EUR
Auslagen BETRAG EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer BETRAG EUR

Endbetrag BETRAG EUR

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1 ff InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil von in der Regel 25 % des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).

Die Berechnung der Vergütung ergibt aus der Anlage.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.11.2002 verwiesen.

Dem Verwalter wird die Entnahme aus der Masse gestattet.

Haag
Rechtspfleger

Anlage:

Aktenzeichen 4 IN 152/02
Schuldner WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH

Wert der Masse: 8.163.339,03

Regelvergütung: § 2 InsVV BETRAG

Zuschläge gemäss § 3 InsVV %

Abs. a) Mehraufwand für Aus/Absonderung 0,00

Abs b) Fortführung/Verwaltung Grundbesitz 100% BETRAG

Abs c) Anpassung an grosse Masse 0,00

Abs. d) Mehraufwand f. Arbeitnehmer 0,00

Abs. e) Ausarbeitung eines Insolvenzplans 0,00

Summe Zuschläge 100 % BETRAG

Abschläge gemäss § 3 InsVV %

Abs. a) Tätigkeit eines vorl. Verwalters 0,00

Abs. b) Masse bereits vorher verwertet 0,00

Abs. c) vorzeitiges Ende Verfahren/Verwaltung 0,00

Abs. d) geringe Anforderungen in Bezug auf Masse 0,00

Summe Abschläge 0% 0,00

Gesamtvergütung: BETRAG

Anteil bei vorl. Verwaltung 25% BETRAG

Auslagen BETRAG

Mehrwrtsteuer 16% BETRAG

Gesamtbetrag: BETRAG

Anmerkung des Insolvenzgerichts vom 15.04.2024
zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters mit Beschluss vom 26.02.2003:

Wie aus der mit veröffentlichten Anlage, welche Teil des Beschlusses vom 26.02.2003 ist, ersichtlich, liegt der Festsetzung eine Berechnungsgrundlage von 8.163.339,03 EUR zugrunde.

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.11.2002.

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.11.2002.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 15.04.2024

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Verteilungsverzeichnis 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
13.12.2021
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
4 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
- Schuldnerin -

Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.952.732,97 EUR steht ein
Betrag von circa 1.032.000,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 13.12.2021

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Vergütungsfestsetzung 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
21.10.2019
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
4 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten
durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
- Schuldnerin -
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Bilgery, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart
- Insolvenzverwalter -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters
Rechtsanwalt Michael Reichold, Albstraße 14, 70597 Stuttgart wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
|Der Verwalter übt sein Amt als Sonderinsolvenzverwalter seit 12.11.2018 bis
09.07.2019 aus. Es besteht somit ein Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit
im Rahmen dieses Amtes und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung
des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich nach einem angemessenen Bruchteil
der Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Die Regelvergütung wird auf der
Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei
Beendigung des Verfahrens abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm
zurückbleiben (§ 63 InsO, §§ 1,3 InsVV).
Als Berechnungsgrundlage ist vorliegend der Gegenstand anzusetzen, auf welchen
sich die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters beschränkt hat.Hat der
Sonderinsolvenzverwalter aber lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu
prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist
seine Tätigkeit mit der eines Insolvenzverwalters nicht mehr vergleichbar. In
diesen Fällen bemisst sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
und stellt damit die Obergrenze dar.Im vorliegenden Fall beträgt die
Berechnungsgrundlage 4.947.049,33 € €. Wegen der Höhe dieser
Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag des
Sonderinsolvenzverwalters vom 10.09.2019 Bezug genommen.Der
Sonderinsolvenzverwalter beansprucht eine Vergütung, errechnet nach einem
angemessenen Bruchteil in Höhe von 2,5 % der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters, welche in Anbetracht des Umfangs der Tätigkeit angemessen
erscheint und somit in dieser Höhe festzusetzen war.
Die Regelvergütung beträgt 126.690,99 €.Des Weiteren waren Auslagen in Höhe von
15% der Vergütung festzusetzen. Die Sonderinsolvenzverwaltung dauerte vom
12.11.2018 bis 09.07.2019.Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die vom
Sonderinsolvenzverwalter erstatteten Prüfberichte und den Vergütungsantrag vom
10.09.2019 verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
oder bei dem
Landgericht Stuttgart
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 17.10.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
25.07.2019
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
4 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten
durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
- Schuldnerin -

1. Die Prüfung der bis 07.08.2019 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.08.2019 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 25.07.2019

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Insolvenzbekanntmachung
Forderungsprüfung 2 IN 152/02 · WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH · Insolvenzgericht Ludwigsburg
Insolvenzgericht
Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 152/02
Wirksam am
03.12.2018
Registerbezug
Stuttgart, HRB 202120
4 IN 152/02

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WÜMEG Farben Vertriebs-GmbH, Kammererstraße 11, 71638 Ludwigsburg, vertreten
durch den Geschäftsführer Rudi Ringwald
- Schuldnerin -

Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Michael Reichold,
Albstraße 14, 70597 Stuttgart,
Telefon: 0711 769688-0, Telefax: 0711 769688-50,
Email: michael.reichold@pluta.net

mit folgenden Aufgaben:

Prüfung der angemeldeten Forderung lfd. Nr. 160 Gläubiger: Malereinkauf Bayern
GmbH

Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 03.12.2018

Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.

Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.